Wasser- und Bodenschutz

Ziel des Gewässer- und Bodenschutzes ist es, die natürlichen Funktionen der oberirdischen Gewässer mit ihren Ufern, des Grundwassers und des Bodens nachhaltig zu schützen oder wiederherzustellen.

Damit werden die Gewässer und der Boden als nutzbarer Lebensraum für Mensch, Tiere und Pflanzen gesichert.

Um dieses Ziel zu erreichen, wirken die Wasser- und Bodenschutzbehörden darauf hin, dass

  • die Gewässer nach Menge und Güte zum Wohl der Allgemeinheit bewirtschaftet werden und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen können
  • schädliche Abwassereinleitungen in Gewässer vermieden oder nach dem Stand der Technik minimiert werden
  • schädliche Veränderungen der Gewässer und des Bodens beseitigt und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz getroffen werden
  •  Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Ausweisung von Wasserschutzgebieten und technische Schutzeinrichtungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgebeugt, Wasser sparsam verwendet und die öffentliche Trinkwasserversorgung gesichert wird
  • ein ausreichender Hochwasserschutz durch das Feststellen von Überschwemmungsgebieten und durch Vorsorge- und Rückhaltemaßnahmen sichergestellt wird.
  • bei raumbedeutsamen und sonstigen Fachplanungen die vorhabensbezogenen Auswirkungen auf den Boden wie Flächeninanspruchnahme, Versiegelung, Verdichtung, etc. auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden

Der Gewässer- und Bodenschutz wird durch die Regierungspräsidien als obere Wasser- und Bodenschutzbehörden sowie die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise als untere Wasser- und Bodenschutzbehörden vollzogen.

Beim Magnetangeln handelt es sich um die Suche nach ferromagnetischen Gegenständen in Gewässern. Dabei wird ein Magnet meist an einer Schnur oder an einem Seil befestigt und wiederholt ins Wasser geworfen und durch das Wasser gezogen. Magnetische Gegenstände können an dem Magneten haften und so aus dem Gewässer herausgeholt werden.

Das Magnetangeln fällt nicht unter den zulassungsfreien Gemeingebrauch von Gewässern und ist im Übrigen auch nicht vergleichbar mit der konventionellen Fischerei oder dem nicht-motorisierten Wassersport wie Schwimmen oder Tretbootfahren. Das Magnetangeln stellt vielmehr eine zulassungspflichtige Benutzung des Gewässers dar und bedarf deshalb einer wasserrechtlichen Erlaubnis, für die in NOH die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Kassel zuständig ist.

Das Herausziehen von metallischen Gegenständen birgt grundsätzlich die Gefahr, dass es sich bei ihnen um „scharfe“ Munition und Sprengmittel handelt. Diese stammen häufig noch aus dem Zweiten Weltkrieg und können auch nach all den Jahren noch detonieren und zu erheblichen Schäden an Sachen bzw. an Leib und Leben der in der Nähe befindlichen Personen führen.

Der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen rät deshalb dringend, von einer Erlaubniserteilung bis auf Weiteres abzusehen. Es ist allgemein in der gesamten Bundesrepublik mit Munition in Gewässern zu rechnen. Auch in bereits untersuchten Bereichen muss mit Kampfmitteln gerechnet werden, da diese strömungsbedingt in den Gewässern weiter transportiert werden können.

Aus diesem Grund werden Erlaubnisse zum Magnetangeln vom Regierungspräsidium Kassel bis auf Weiteres nicht erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Magnetangeln ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Aktuelle Entwicklungen zu diesem Thema werden hier veröffentlicht.

Die nachhaltige Bewirtschaftung des oberirdischen Wassers und des Grundwassers erfordert eine umfassende und genaue Kenntnis über den Niederschlag, den Abfluss in den Gewässern, die Schüttung von Quellen sowie den Grundwasserstand. Hierzu plant, baut und betreibt das Regierungspräsidium eine Vielzahl hydrologischer Messstellen.

An 23 Messstationen wird der Niederschlag (Regen, Schnee, Hagel) gemessen und kann von dort abgerufen werden.
Zur Registrierung des Abflusses in den Gewässern werden 51 Pegelanlagen unterhalten an denen kontinuierlich der Wasserstand aufgezeichnet und damit der Abfluss erfasst wird.
Weiterhin werden die Grundwasserverhältnisse mit 175 Grundwasser- und Quellschüttungsmessstellen beobachtet.

Das Regierungspräsidium Kassel sammelt und überprüft die ermittelten hydrologischen Daten. Sie werden dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie in Wiesbaden zur weiteren Analyse und Erstellung von landesweiten statistischen Auswertungen und Prognosen zur Verfügung gestellt.

Bei der Erfassung der Abflüsse der oberirdischen Gewässer stehen besonders Extremsituationen, also besonders niedrige oder hohe Abflüsse im Vordergrund. Während die Erfassung von Niedrigwasserabflüssen z.B. für die Ermittlung von Restwassermengen an Wasserkraftanlagen erforderlich ist, ist die Größe des Hochwasserabflusses zur Steuerung von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken aber auch zur Bemessung von Überschwemmungsgebieten und Retentionsflächen und zur Bemessung von Bauwerken wie Brücken und Durchlässen unerlässlich. Entsprechende Bemessungsdaten werden mit Niederschlags- Abflussmodellen ermittelt und Planern gegen Gebühr zur Verfügung gestellt.

Im Hochwasserfall sind die Kenntnisse der Niederschläge und Abflüsse für die Hochwasservorhersagemodelle, die Steuerung von Rückhaltebecken und Talsperren sowie zur rechtzeitigen Warnung der Bevölkerung erforderlich.

§ 11a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beinhaltet eine ergänzende Regelung für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für „Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen“. Dabei handelt es sich nach

- § 11a Abs. 1 Nr. 1 WHG um Vorhaben zur Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,

- § 11a Abs. 1 Nr. 2 WHG um Vorhaben zur Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist.

Nach § 11a Abs. 2 WHG werden auf Antrag des Trägers des Vorhabens das Erlaubnis- oder Be-willigungsverfahren, sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. § 11a Abs. 3 WHG fordert die Erstellung von Verfahrenshandbüchern für Träger von Vorhaben durch die einheitliche Stelle.

Das Verfahrenshandbuch der einheitlichen Stelle für die Zulassung von Wasserkraftanlagen wird hiermit an dieser Stelle den Vorhabensträgern zur Verfügung gestellt.

Die einheitliche Stelle nach § 11a Abs. 2 und 3 WHG für das wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie die einheitliche Stelle im Rahmen der Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke (§ 70 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 11a Abs. 2 und 3 WHG) ist die obere Wasserbehörde.

Im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme ist die einheitliche Stelle die untere Wasserbehörde.

Obere Wasserbehörde und damit die einheitlichen Stellen für die in § 11a WHG im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen angesprochenen Verfahren sind in Hessen die Regierungspräsidien:

Regierungspräsidium Kassel - Standort Kassel für die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und die kreisfreie Stadt Kassel

Dezernat Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz

Am Alten Stadtschloss 1

34117 Kassel

Dezernat31-3@rpks.hessen.de

Regierungspräsidium Kassel - Standort Bad Hersfeld für die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner

Dezernat Kommunales Abwasser, Gewässergüte, Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz

Hubertusweg 19

36251 Bad Hersfeld

furpks31-4@rpks.hessen.de 

Fortschreibung der Liste der Staustufen und sonstigen Querverbauungen zur Wasserkraftnutzung nach § 35 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz-WHG (vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Kassel
Gemäß § 35 Abs. 3 WHG prüft die zuständige Behörde, ob an Stauanlagen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Zuständige Behörde im Sinne des § 35 Abs. 3 WHG ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 15 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden – WasserZustVO vom 02. Mai 2011 das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.
Das Ergebnis der Prüfung wurde im Staatsanzeiger Nr. 42/2011, S. 1318 veröffentlicht.
Die vorgenannte Liste soll in Hessen fortgeschrieben werden. Die Veröffentlichung der fortgeschriebenen Liste erfolgt ausschließlich über die Internetseite des Regierungspräsidiums. Bei der Fortschreibung der Liste werden Querverbauungen für die ein Antrag vorliegt, die Wasserkraftnutzung realisiert wurde o.ä. nicht mehr aufgeführt. Das Ergebnis der Prüfung mit Erläuterungstext finden Sie im nachstehenden Dokument.

WRRL-Zielsetzung

Wasserrahmenrichtlinie

Die seit Ende des Jahres 2000 geltende europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fordert den sogenannten „guten Zustand“ für das Grundwasser und die Oberflächengewässer.