Im Folgenden werden die Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel bezüglich des Personenstandswesen erläutert.
Als Personenstand wird die sich aus dem Familienrecht ergebende Stellung einer Person bezeichnet. Diese Umfasst die Geburt, den Tod, die Ehe und die damit namensrechtlich verbunden Tatsachen.
Stellung einer Person
Personenstandsrecht
Das Regierungspräsidium Kassel hat die Fachaufsicht über die Standesämter im Regierungsbezirk Kassel.
Ferner erfolgen die Durchführung von gerichtlichen Verfahren in Grundsatzangelegenheiten sowie die Klärung von Rechtsfragen im Standesamtsbereich in folgenden Themenbereichen:
- ausländisches Namensrecht
- Eheschließungen im Ausland
- Vaterschaftsanerkennungen
- Abstammungsverhältnisse
- ausländische Urkunden
Aufsicht über das Sonderstandesamt Bad Arolsen
Das Sonderstandesamt Bad Arolsen hat bundesweit die Aufgabe Beurkundungen der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslagern im Inland vorzunehmen. Hierzu arbeitet das Sonderstandesamt eng mit dem Internationalen Suchdienst (ITS) zusammen. Über die Links gelangen Sie zur Internetseite des Sonderstandesamtes Bad Arolsen und zur Internetseite des Internationalen Suchdienstes.
Für die Durchführung seiner Aufgaben werden dem Sonderstandesamt Bad Arolsen vom Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, Mittel zur Verfügung gestellt.
Es besteht für deutsche Staatsbürger die Möglichkeit, bei Geburten im Ausland eine deutsche Geburtsurkunde beim Standesamt des Wohnsitzes zu beantragen. Sinnvoll ist dies insbesondere bei Auslandsadoptionen. Üblicherweise gibt es aber bei der Verwendung von ausländischen Geburtsurkunden, z.B. aus Europa oder den USA keine Probleme. Das gleiche Verfahren gilt auch für Sterbefälle. Auch hier gibt es bei der Verwendung ausländischer Sterbeurkunden keine Probleme, so dass eine Nachbeurkundung nur in bestimmten Einzelfällen nötig ist. Die Anträge werden vom örtlichen Standesamt entgegengenommen.
Die Anerkennung von ausländischen Scheidungen erfolgt in Hessen durch das OLG Frankfurt am Main.Über die Linksgelangen Sie zur Internetseite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Erstberatung beim örtlichen Standesamt ist sinnvoll.
Im Übrigen entscheidet bei Heimatstaatsentscheidungen (gleiche Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung, Gericht des gleichen Staates) jede deutsche Behörde in eigener Zuständigkeit (z.B. Standesamt, Einwohnermeldeamt, Ausländerbehörde). Das gleiche gilt für die Scheidungen, die durch EU-Gerichte ausgesprochen werden.
Scheinehen werden auf Antrag des Regierungspräsidiums beim örtlich zuständigen Gericht aufgehoben. Auch die im Ausland geschlossenen bigamischen Ehen werden aufgehoben, da in Deutschland das Prinzip der Einehe gilt.
Diesen gerichtlichen Verfahren geht in der Regel eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft voraus.
Seit dem 01.01.2002 gibt es in Deutschland förmliche Anerkennungsverfahren für Auslandsadoptionen.
In Hessen ist dafür zentral das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig. Über die Links gelangen Sie zur Internetseite des Amtsgerichts Frankfurt am Main.
Nach dem Adoptionswirkungsgesetz ist dieses Verfahren in erster Linie für die betroffenen Adoptiveltern vorgesehen, die Standesämter können nur in Zweifelsfällen vorlegen. Trotzdem kann eine Erstberatung beim örtlichen Standesamt oder bei uns durchaus sinnvoll sein.