Vorkaufsrecht an Grundstücken

Land Hessen verzichtet bis zum 30.06.2029 auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) außer Kraft

Das Land Hessen verzichtet bis zum 30.06.2029 auf die Ausübung der naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechte (§ 66 Bundesnaturschutzgesetz, § 62 Hessisches Naturschutzgesetz). Alle drei Regierungspräsidien haben den Verzicht im Staatsanzeiger erklärt. Untenstehend als Download ist die Verzichtserklärung meiner Behörde (Stanz.47/2025, S.1330) eingestellt.

Nach der Erklärung des Verzichtes wurde zudem durch Artikel 84 des ersten Bürokratieabbau-gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. Nr.110, S.38) das landesrechtliche Vorkaufsrecht nach § 62 HeNatG aufgehoben.

Wegen des grundsätzlichen landesweiten Verzichtes und der Aufhebung des § 62 HeNatG erfolgt keine formelle Prüfung der Anfragen der Notare mehr. Das Regierungspräsidium Kassel bittet daher von weiteren Anfragen abzusehen.

Hinweis:

Für Anfragen, welche bereits bei meiner Behörde gestellt wurden, ist zudem die Regelung des § 469 Abs. 2 BGB (2- Monats-Frist) zu beachten.

 

 

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