Nach Maßgabe der Ziffer 1 des Managementplans des Regierungspräsidium Kassels vom 30.06.2026
beträgt die Anzahl der freigegebenen juvenilen Wölfe zu diesem Zeitpunkt: 2
Nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung darf der Abschuss ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis erfolgen.
Die Regelungen zu Wolfshybriden bleiben davon unberührt und gelten hessenweit im gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung.
Hintergrund:
Die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. Juni 2026 ist wieder in Kraft.
Mit zwei Beschlüssen vom 10.08.2026 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Eilanträge abgelehnt, die mehrere anerkannte Naturschutzverbände gegen die Allgemeinverfügung eingereicht hatten. Damit ist auch der Hängebeschluss vom 3. Juli 2026 gegenstandslos, den das Verwaltungsgericht nach Eingang des ersten Eilantrags beschlossen hatte.
Gegen diese Beschlüsse wurden Beschwerden zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Daraufhin hatte die obere Jagdbehörde den Vollzug hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 ausgesetzt, solange der Verwaltungsgerichtshof noch nicht über die Beschwerden entschieden hatte. Mit zwei Beschlüssen vom 28. September 2026 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung, gemessen am Beschwerdevorbringen, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.