Fuchs am Waldrand auf Baumstumpf sitzend

Obere Jagdbehörde

Die obere Jagdbehörde nimmt hoheitliche Aufgaben nach Bundesjagdgesetz, Hessischem Jagdgesetz und Bundeswildschutzverordnung wahr.

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Weitere Rechtsgrundlagen bestehen in Verordnungen über:

Jagd- und Schonzeiten, Jägerprüfung, Wildfütterung, Fangjagd, Hegegemeinschaften, Jagdbeiräte.

Seit dem 01.01.2001 ist das Regierungspräsidium Kassel obere Jagdbehörde (OJB) für das gesamte Land Hessen. Die OJB übt die Fachaufsicht  über die unteren Jagdbehörden aus, die bei den Landkreisen bzw. Magistraten der kreisfreien Städte angesiedelt sind. Dazu gehört u.a. auch die fachliche Beratung der unteren Jagdbehörden.

Die Jagd in Deutschland wird durch das Bundesjagdgesetz, die Jagdgesetze der Länder und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen über verschiedene Teilbereiche des Jagdwesens geregelt. Die Bundeswildschutzverordnung gibt vor, welche Wildtierarten oder Teile von Wildtieren man nicht besitzen, verarbeiten oder in Verkehr bringen darf.

Ziel des Jagdwesens ist der Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen. Diese Hegepflicht ist auch im Bundesjagdgesetz verankert. Die Jägerei muss darüber hinaus sicherstellen, dass in Feld und Wald keine übermäßigen Wildschäden entstehen und der Wildbestand seinem Lebensraum angepasst ist. Dabei hat der Jäger neben dem Jagdrecht Naturschutz-, Tierschutz-, Fleischhygiene- und Waffenrecht zu beachten sowie die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit. Die gesetzlichen Jagd- und Schonzeiten stellen insbesondere sicher, dass die Wildtiere in den Setz- und Brutzeiten ihre Jungen ungestört aufziehen können.

Weitere Aufgaben der oberen Jagdbehörde sind die Bestellung der sachkundigen Personen zur Beratung der Jagdbehörden und die Zuweisung von Haushaltsmitteln aus der Jagdabgabe für den Geschäftsbedarf der Hegegemeinschaften. Die OJB entscheidet, wenn Forstämter für ihre staatlichen Jagdbezirke einen höheren Schalenwild-abschuss beantragen, als die untere Jagdbehörde (UJB) festgesetzt hat und wenn zwischen UJB und dem Kreisjagdbeirat kein Einvernehmen bei der Abschussfestsetzung erzielt wird. Sie entscheidet weiterhin über Aufsichtsbeschwerden, die gegen untere Jagdbehörden erhoben werden.

Die obere Jagdbehörde hält engen Kontakt mit dem jagdlichen Alltag:

Alle Mitarbeiter sind erfahrene Jäger und Garanten dafür, dass das mitunter sehr komplizierte Jagdrecht praxisbezogen angewandt wird.