Bauleitplanung

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Die städtebauliche Planung ist Gegenstand eines wachsenden öffentlichen Interesses. Vielfältige Nutzungsansprüche, die Erhaltung funktionierender Innenstädte und die Wahrung der Umweltbelange sind einige der wesentlichen Punkte, die die Städte und Gemeinden durch ihre Planungen in Übereinstimmung bringen müssen. Das Baugesetzbuch gibt den Städten und Gemeinden mit dem Allgemeinen (Bauleitplanung) und dem Besonderen Städtebaurecht (Sanierung, soziale Stadt, Entwicklungsmaßnahmen) die Instrumente zur Bewältigung dieser Aufgabe.

Die Regierungspräsidien haben als höhere Verwaltungsbehörden dabei eine überwachende und beratende Funktion und stehen den Städten und Gemeinden bei der Lösung städtebaulicher Probleme zur Seite.

Genehmigung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen

Das Dezernat 21.1 ist Ansprechperson in allen Grundsatz- und Zweifelsfragen des Städtebaus und der Bauleitplanung.

Nach Abschluss der von den Gemeinden als Träger der Planungshoheit in eigener Verantwortung durchzuführenden Bauleitplanverfahren sind die Flächennutzungspläne (§ 6 Baugesetzbuch) sowie die Bebauungspläne (§ 10 Abs. 2 Baugesetzbuch), welche nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt sind, dem Regierungspräsidium zur Rechtskontrolle vorzulegen.

Einzureichende Unterlagen bei Genehmigung bzw. Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans finden Sie unter Downloads (Checkliste).

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