Beglaubigung von Urkunden

Beglaubigung von Urkunden zur Vorlage im Ausland, Internationaler Urkundenverkehr (Apostille/Legalisation).

Lesedauer:3 Minuten

Im Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie von der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) legalisiert, d.h. bestätigt sind. Bevor eine Legalisation möglich ist, müssen die Urkunden zuvor durch verschiedene deutsche Behörden beglaubigt werden.

Eine Reihe von Staaten sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien - mit einer Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Wichtiger Hinweis: Beglaubigungen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt. Gerade dann sollten Sie die Vollständigkeit und Beglaubigungsfähigkeit Ihrer Unterlagen vorab telefonisch mit uns abstimmen, damit unnötiger Zeit- und Wegeaufwand vermieden wird

Das Regierungspräsidium Kassel beglaubigt grundsätzlich alle in seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, sofern keine andere Stelle dafür zuständig ist.

Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Beachten Sie bitte auch die von den Behörden des ausländischen Staates geforderten Formalitäten, in dem Sie Ihre Urkunden und Dokumente verwenden wollen.

Kosten einer Beglaubigung

Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 25,- €.
Hinsichtlich der Art der erforderlichen Beglaubigung ist das bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Land maßgebend.

Wir beglaubigen folgende Urkunden zur Vorlage im Ausland:

Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z.B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern im Regierungsbezirk Kassel ausgestellt wurden. Insbesondere:

  • Personenstandsurkunden, d.h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden, z.B. Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden, Familienbücher, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder -führung. Es gibt viele Länder, die großen Wert darauf legen, dass die Urkunden nicht älter als 6 Monate sind. Ältere Urkunden lassen Sie bitte beim zuständigen Standesamt neu ausstellen. Evtl. benötigen Sie für die Urkunde eine Vorbeglaubigung – bitte sprechen Sie die Standesbeamtin / den Standesbeamten darauf an.
  • Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigungen werden von dem für Sie zuständigen Meldeamt (Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro) ausgestellt. Hier benötigen Sie eine Vorbeglaubigung. Bitte sprechen Sie die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter darauf an.
  • Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse Schulzeugnisse müssen jedoch durch das zuständige Staatliche Schulamt und Hochschulabschlüsse durch eine bei der Hochschule beauftragte Person „vorbeglaubigt“ werden (Näheres erfragen Sie bitte telefonisch bei uns).
  • Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer.
  • Urkunden, die von Finanzämtern im Regierungsbezirk Kassel ausgestellt wurden und im Ausland Verwendung finden sollen.
  • Einbürgerungszusicherungen und Einbürgerungsurkunden.
  • Urkunden, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. Bitte rufen Sie uns an, um die Vorgehensweise zu besprechen. Sie benötigen evtl. Vorbeglaubigungen.
  • Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte u.a. Urkunden der Jugendämter, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden.
  • Vom Gesundheitsamt „vorbeglaubigte“ ärztliche Bescheinigungen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie Ihre Urkunde hier nicht gefunden haben, fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne.

Ausnahmen: Urkunden von Gerichten, Notaren und anerkannten Übersetzern werden von den Landgerichten beglaubigt. Führungszeugnisse müssen bei Ihrer Stadt/Gemeinde mit den für das Zielland erforderlichen Beglaubigungen beantragt werden.

Kontakt

Beglaubigungen

Persönliche Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Schlagworte zum Thema