Einbürgerung: Was ist das ?
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Keine Einbürgerung ist dagegen erforderlich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wurde (z.B. wenn ein Elternteil bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist).
Einbürgerung: Wie geht das ?
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Qualifiziertes Aufenthaltsrecht (Unionsbürger, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis)
- mindestens fünf Jahre Inlandsaufenthalt (kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen und der Antragsteller sich und seine Angehörigen ernähren kann und Deutschkenntnisse der Stufe C 1 nachgewiesen sind)
- Unterhaltsfähigkeit (Grundsatz: Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII)
- ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch Niveau B 1)
- keine Vorstrafen (strafrechtliche Unbescholtenheit)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzesund zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung oder ein besonders schweres Ausweisungsinteresse vorliegen
- Der Ausländer darf nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sein oder durch sein Verhalten zeigen, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Für besondere Fallkonstellationen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen; Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden.
Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Antrag, dem verschiedene Unterlagen beizufügen sind, bei der unteren Verwaltungsbehörde; in Hessen sind das die Gemeinden mit über 7.500 Einwohnern, ansonsten die Landkreise. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang, der sich in einer Datenbank befindet, elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss – in der Regel in Höhe einer Verwaltungsgebühr von 255 Euro - erhoben sowie Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz) eingeholt. Nach Vorlage aller Stellungnahmen wird dann der Antrag abschließend geprüft, beschieden und ggf. die Einbürgerungsurkunde gefertigt, welche dann von der unteren Verwaltungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgehändigt wird.
Weitere Hinweise zum Verfahren finden Sie unter Links „Verfahren/Anwendung“.
Einbürgerung: Wozu das?
Die Bundesrepublik Deutschland hat aus verfassungspolitischen Gründen ein staatliches Interesse daran, dass Menschen, die im Bundesgebiet auf Dauer leben, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Kein Staat kann es auf Dauer hinnehmen, dass ein zahlenmäßig bedeutender Teil der Bevölkerung über Generationen hinweg außerhalb der staatlichen Gemeinschaft und außerhalb der Loyalitätspflichten ihm gegenübersteht.
Auch in einer Bilanz von Rechten und Pflichten aus der Sicht der Ausländerinnen und Ausländer überwiegen regelmäßig die mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Vorteile; Freizügigkeit und Berufsfreiheit, Politische Betätigung und Wahlrecht, Ausweisungs- und Auslieferungsschutz, Reiseerleichterung.