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Finanzaufsicht

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Das Regierungspräsidium Kassel ist unmittelbare Rechtsaufsichts- und Finanzaufsichtsbehörde über

• die sechs Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner
• die kreisfreie Stadt Kassel und die Stadt Fulda als Sonderstatusstadt
• sowie 33 kommunale Zweckverbände.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist unmittelbare Rechtsaufsichts- und Finanzaufsichtsbehörde über

• die zehn Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunus, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Wetterau, Rheingau-Taunus
• die kreisfreien Städte Darmstadt und Offenbach am Main,
• die Städte mit über 50.000 Einwohnern (Sonderstatusstädte) Bad Homburg v. d. Höhe, Hanau und Rüsselsheim
• sowie 32 kommunale Zweckverbände.

Das Regierungspräsidium Gießen ist unmittelbare Rechtsaufsichts- und Finanzaufsichtsbehörde über

• die fünf Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis
• die Städte Gießen, Marburg und Wetzlar (Städte mit Sonderstatus über 50.000 Ein-wohner)
• 8 kommunale Zweckverbände sowie 11 Wasser- und Bodenverbände.

Daneben nehmen die Kommunalaufsichten der Regierungspräsidien die Aufgabe als obere Aufsichtsbehörde über die weiteren kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne Sonderstatus in ihrem jeweiligen Regierungsbezirk wahr.

Die Kommunalaufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt und ist insbesondere im Hinblick auf die kommunalen Finanzen von erheblicher Bedeutung für die Handlungsmöglichkeiten der Gebietskörperschaften. So unterliegen u. a. die genehmigungspflichtigen Teile der Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne der Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe dem Genehmigungsvorbehalt der kommunalen Finanzaufsicht, die dabei insbesondere den Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleisten soll.

Um sicherzustellen, dass die Gebietskörperschaften ihren Aufgaben nachkommen können, werden sie im Rahmen der Aufsichtsführung beraten und unterstützt, ohne dass hierbei in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen werden soll.
Darüber hinaus kann sich die Kommunalaufsicht jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten; sie verfügt erforderlichenfalls über Beanstandungs-, Anweisungs- und weitere Eingriffsrechte. Die Schutz- und Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht hat grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffsfunktion.

Im Rahmen der Zuständigkeit wird die Dienstaufsicht über kommunale Wahlbeamte ausgeübt. Im Falle von interkommunalen Streitigkeiten ist die Kommunalaufsicht zur Schlichtung aufgerufen.

Die Kommunalaufsicht prüft Beschwerden oder Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern kommunaler Organe, Parteien, Verbänden oder anderen Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und leitet bei Bedarf im öffentlichen Interesse die erforderlichen Maßnahmen ein. Daneben werden die Fachaufsichtsdezernate der Behörde, beispielsweise im Bereich des Abfall-, Bau- , Wasser-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Polizeirechts in kommunal-rechtlichen Fragen beraten, unterstützt und koordiniert.

Die Kommunalaufsicht zahlt Mittel des kommunalen Finanzausgleichs aus, bearbeitet Anträge für Abteilung B und C des Hessischen Investitionsfonds sowie im Zuweisungsverfahren zum Landesausgleichsstock und nimmt Aufgaben im Zusammenhang von Gemeindenamen und Gemeindegrenzen wahr.

Im Rahmen der Sparkassenaufsicht wird die staatliche Rechtsaufsicht über öffentlich-rechtliche Sparkassen wahrgenommen, deren Träger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.

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