Vier Personen am Tisch, die etwas aufschreiben.

Lohnkostenerstattung für Bildungsurlaub

Lesedauer:4 Minuten

Das Land Hessen erstattet

  • hessischen privaten Beschäftigungsstellen für den Zeitraum der Freistellung für die Teilnahme an einer vom Ministerium für Soziales und Integration anerkannten Ehrenamtsschulung das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt pro Tag sowie
  • Kleinst- und Kleinbetrieben (20 oder weniger Personen) einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung.

Für das Erstattungsverfahren ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können hessische Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes geltend machen. Solche Schulungen sollen Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können.

Als Ehrenämter i.S. des Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten für deren Schulungen ein Anspruch nach dem HBUG geltend gemacht werden kann sind:

  • die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter,
  • die Altenhilfe
  • die Hospizarbeit und Seelsorge,
  • das Sozial- und Wohlfahrtswesen,
  • Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz,
  • die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung
  • die politische Bildungsarbeit,
  • die kulturelle Bildungsarbeit
  • die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,
  • der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
  • der Umwelt- und Naturschutz,
  • die nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit
  • das kirchliche und religiöse Ehrenamt und
  • die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 


Das Land Hessen erstattet den hessischen privaten Beschäftigungsstellen für den Zeitraum der Freistellung für die Teilnahme an einer vom Ministerium für Soziales und Integration anerkannten Ehrenamtsschulung das in tatsächlicher Höhe fortgezahlte Arbeitsentgelt (ohne freiwillig gewährte Zulagen und Sonderzahlungen wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien etc.).

Für das Erstattungsverfahren ist das

Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

zuständig.

Ein Antrag auf Lohnkostenerstattung ist spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen.

 

 

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können hessische Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub für Schulungen zur politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung geltend machen.

Schulungen zur politischen Bildung sollen Beschäftigte in die Lage versetzen ihren Standort in Betrieb und Gesellschaft sowie gesellschaftlichen Zusammenhänge zu erkennen und verfolgen das Ziel, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Betrieb zu fördern.

Schulungen zur beruflichen Weiterbildung sollen Beschäftigten ermöglichen ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.

Das Land Hessen erstattet Arbeitgebern mit 20 oder weniger ständig Beschäftigten für die Teilnahme an einer vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration anerkannten Veranstaltung der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung für den Zeitraum der Freistellung die Hälfte des in tatsächlicher Höhe fortgezahlten Arbeitsentgeltes (ohne freiwillig gewährte Zulagen und Sonderzahlungen wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien etc.).

Für das Erstattungsverfahren ist das

Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

zuständig.

Ein Antrag auf Lohnkostenerstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen.

Schlagworte zum Thema