Beratungsstellen

Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen

Anerkennung von Beratungsstellen

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) räumt jeder Frau und jedem Mann ein Recht auf Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie bei pränataler Diagnostik von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle ein.

Die Beratung von Frauen, die - aus nicht medizinischen Gründen - einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, ist gesetzlich vorgeschrieben. Beratungsstellen freier und kommunaler Träger und auch Ärzte, die die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, müssen staatlich anerkannt sein und werden regelmäßig überprüft.

Diese Aufgaben nimmt in Hessen das Regierungspräsidium Kassel wahr.

Förderung von Beratungsstellen

Die Beratungsstellen, die Beratungsleistungen nach den Bestimmungen des SchKG durchführen, erhalten hierfür vom Land Hessen eine Förderung.

Die Beratungsstellen der freien Träger haben Anspruch auf Förderung der Personal- und Sachkosten für das Beratungsangebot nach §§ 2 und 5 SchKG.

Staatlich anerkannte ärztliche Beratungsstellen und Beratungsstellen von kommunalen Trägern erhalten je Beratung nach § 5 SchKG eine Pauschale.

Näheres regelt das Hessische Ausführungsgesetz zum SchKG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Auch für das Förderverfahren einschließlich der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel ist das Regierungspräsidium Kassel landesweit zuständig.

Auf diese Weise erfüllt das RP Kassel wichtige staatliche Aufgaben, damit Schwangerschaftskonflikt- und Sexualberatung in Hessen angeboten werden kann.

Rechtsgrundlagen:

• Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -
• Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
• Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - HAGSchKG -
• Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen für Familienplanung, Sexualerziehung und Schwangerschaftskonflikte in Hessen

Mit der Insolvenzrechtsreform 1999 wurde Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, in einem speziellen Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren ist vorrangig darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern. Soll ein formelles Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, hat der Schuldner zunächst durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, dass eine solche außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist. Die Bescheinigung muss von einer "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden. Die Feststellung der geeigneten Personen ist dabei den Insolvenzgerichten überlassen worden, für die Anerkennung als "geeignete Stelle" sind in Hessen die Regierungspräsidien jeweils für ihre Bezirke zuständig.

Rechtsgrundlagen

  • Insolvenzordnung - InsO -
  • Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung - AG InsO -

Hinweis auf weitere Informationsquellen

Merkblatt inklusive Antragsunterlagen können angefordert werden.

Menschen, die aufgrund von psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, werden von einer rechtlichen Betreuerin oder einem rechtlichen Betreuer unterstützt. Diese werden grundsätzlich durch das Betreuungsgericht bestellt. Zur rechtlichen Betreuung kann eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person, eine ehrenamtlich tätige Person, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, oder eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer sein. In manchen Fällen kann auch eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der zuständigen Betreuungsbehörde als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellt werden. Auch die Bestellung des anerkannten Betreuungsvereins ist grundsätzlich möglich.

Aufgabe der Betreuungsvereine ist neben der Wahrnehmung von Betreuungen durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder den Verein selbst, auch die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie deren Beratung und Unterstützung. Außerdem informieren sie über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- sowie Patientenverfügungen. Die Vereine beraten und unterstützen Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Ein Betreuungsverein bedarf jedoch der Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde.

Für die Anerkennung als Betreuungsverein kommen nur rechtsfähige Vereine in Betracht. Die Anerkennung gilt für ganz Hessen.

Der Verein hat zu gewährleisten, dass er

  • die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 BtOG wahrnehmen wird
  • eine ausreichende Zahl geeigneter hauptamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (mindestens zwei, Teilzeitbeschäftigung möglich) beschäftigt,
  • diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht (gilt für hauptamtliche und ehrenamtliche)

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 BtOG obliegenden Aufgaben. Das Nähere ist im Hessischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG/BtR) geregelt (siehe Links). 

Zuständigkeit:
Für das Anerkennungsverfahren sind in Hessen die Regierungspräsidien (jeweils für ihre Bezirke) zuständig.

Der Antrag eines rechtsfähigen Vereins mit Sitz im Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums Kassel (Landkreise Kassel, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Stadt Kassel) ist schriftlich an das

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 58 - Soziales
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

zu richten.

Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Kopie der Vereinssatzung (aktueller Stand),
  • Vereinsregisterauszug (vom zuständigen Amtsgericht),
  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Bescheinigung des Finanzamtes nach § 52 Abgabenordnung - AO),
  • Versicherungsnachweis (Vereins- oder Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht),
  • Nachweis über Anzahl, Ausbildung/Qualifikation und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kopie der Arbeitsverträge,
  • Für betreuungsführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich den Registrierungsnachweis und den Versicherungsnachweis,
  • Konzept über Planung der Aufgabenerfüllung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen
  • Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde zum Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BtOG am Sitz des Vereins oder einer Außenstelle des Vereins 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 14 ff Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • §§ 4 und 5 Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG / BtR)