Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen
Anerkennung von Beratungsstellen
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) räumt jeder Frau und jedem Mann ein Recht auf Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie bei pränataler Diagnostik von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle ein.
Die Beratung von Frauen, die - aus nicht medizinischen Gründen - einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, ist gesetzlich vorgeschrieben. Beratungsstellen freier und kommunaler Träger und auch Ärzte, die die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, müssen staatlich anerkannt sein und werden regelmäßig überprüft.
Diese Aufgaben nimmt in Hessen das Regierungspräsidium Kassel wahr.
Förderung von Beratungsstellen
Die Beratungsstellen, die Beratungsleistungen nach den Bestimmungen des SchKG durchführen, erhalten hierfür vom Land Hessen eine Förderung.
Die Beratungsstellen der freien Träger haben Anspruch auf Förderung der Personal- und Sachkosten für das Beratungsangebot nach §§ 2 und 5 SchKG.
Staatlich anerkannte ärztliche Beratungsstellen und Beratungsstellen von kommunalen Trägern erhalten je Beratung nach § 5 SchKG eine Pauschale.
Näheres regelt das Hessische Ausführungsgesetz zum SchKG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Auch für das Förderverfahren einschließlich der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel ist das Regierungspräsidium Kassel landesweit zuständig.
Auf diese Weise erfüllt das RP Kassel wichtige staatliche Aufgaben, damit Schwangerschaftskonflikt- und Sexualberatung in Hessen angeboten werden kann.
Rechtsgrundlagen:
• Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -
• Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
• Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - HAGSchKG -
• Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen für Familienplanung, Sexualerziehung und Schwangerschaftskonflikte in Hessen