Globus

Staatsangehörigkeit

Erwerb durch Geburt und Verzicht. Beibehaltung bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Hier finden Sie Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit. Erfahren Sie im Folgenden mehr über den Erwerb durch Geburt und den Verzicht.

Hier finden Sie Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit. Erfahren Sie im Folgenden mehr über den Erwerb durch Geburt und den Verzicht.

+ Verzicht

In verschiedenen Fällen kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet werden.

Man kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn man neben der deutschen mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und muss von der der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde genehmigt werden. Nicht möglich ist dies z.B. Beamten, Richtern oder Soldaten, auch bei Wehrpflichtigen wird die Genehmigung in der Regel nicht erteilt.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt erst ein mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde. Einen Vordruck für die Verzichtserklärung finden Sie unter „Downloads“.

Der Verzicht ist gebührenfrei.

Erwerb durch Geburt

Durch Abstammung von einem deutschen Elternteil

Seit 01.01.1975 ist ein Kind immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt die Eltern verheiratet waren und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.

Kinder einer deutschen Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, sind in der Regel auch immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (dies gilt seit 01.01.1914).

Bei allen anderen Fall-Konstellationen ist der Erwerb von verschiedenen Faktoren abhängig, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Geburt wichtig ist.

Personen, die durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und zusätzlich (z.B. durch den ausländischen Elternteil) automatisch noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich weder mit 18 Jahren noch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie Deutsche bleiben wollen. Sie können auf Dauer Mehrstaater sein.

Durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern:

Seit 27.06.2024 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zeiten während eines abgelehnten Asylverfahrens können z.B. in der Regel nicht angerechnet werden) und im Besitz eines gesetzlich festgelegten Daueraufenthaltstitels ist (z.B. Niederlassungserlaubnis).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jeder Geburt automatisch über das zuständige Standesamt, welches auch die Geburtsurkunde ausstellt, geprüft. Personen, die durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind normalerweise automatisch durch die ausländischen Eltern auch noch im Besitz von einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeit/en.

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben und die die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltsstaates annehmen wollen, können dies seit 27.06.2024 in der Regel tun, ohne hierdurch ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren (Grundsatz der Mehrstaatigkeit).

Bitte beachten Sie: Abhängig vom Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie annehmen wollen, müssen Sie ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit (im Wege des Verzichts) aufgeben. Zwar erlaubt das deutsche Recht die sog. Mehrstaatigkeit, es gibt aber Rechtsordnungen, die vom Einbürgerungsbewerber verlangen, dass dieser seine Staatsangehörigkeit aufgibt bzw. sich für eine Staatsangehörigkeit entscheidet (keine Mehrstaatigkeit). Nicht in allen Fällen kann also die deutsche Staatsangehörigkeit im Falle der Einbürgerung in einen anderen Staat erhalten bleiben.

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