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Staatsangehörigkeit

Erwerb durch Geburt. Beibehaltungsgenehmigung. Verzicht. Entlassung.

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Hier finden Sie Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit. Erfahren Sie im Folgenden mehr über den Erwerb, den Verlust und den Wechsel bzw. die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit.

In verschiedenen Fällen kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet werden oder sie wird verloren. Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Betracht.

Verzicht

Man kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn man neben der deutschen mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und muss genehmigt werden. Nicht möglich ist dies z.B. Beamten, Richtern oder Soldaten, auch bei Wehrpflichtigen wird die Genehmigung in der Regel nicht erteilt.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt erst ein mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde. Einen Vordruck für die Verzichtserklärung finden Sie unter „Downloads“.

Der Verzicht ist gebührenfrei.

Entlassung

Man kann aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn man den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Die Entlassung ist schriftlich zu beantragen und muss genehmigt werden. Nicht möglich ist dies z.B. Beamten, Richtern oder Soldaten, auch bei Wehrpflichtigen wird die Genehmigung in der Regel nicht erteilt.

Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit tritt erst ein mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde.

Die Gebühr für die Entlassung beträgt 51,00 €.

Automatischer Verlust

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein/e Deutsche/r seine/ihre Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf Antrag (z.B. Einbürgerung) erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält.

Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 2 StAG abgeschlossen hat.

Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nicht, wenn man automatisch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.

Bei Minderjährigen kann es Ausnahmen geben. Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil, die mit Geburt automatisch die deutsche und (z.B. durch den ausländischen Elternteil) eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können auf Dauer neben der ausländischen zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Ausnahmsweise geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach der derzeit geltenden Rechtslage auch in folgenden Fällen nicht verloren: Wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und sich dort nach der aktuellen Rechtslage beraten zu lassen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

Erwerb durch Geburt

Durch Abstammung von einem deutschen Elternteil

Seit 01.01.1975 ist ein Kind immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt die Eltern verheiratet waren und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.

Kinder einer deutschen Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, sind in der Regel auch immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (dies gilt seit 01.01.1914).

Bei allen anderen Fall-Konstellationen ist der Erwerb von verschiedenen Faktoren abhängig, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Geburt wichtig ist.

Personen, die durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und zusätzlich (z.B. durch den ausländischen Elternteil) automatisch noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich weder mit 18 Jahren noch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie Deutsche bleiben wollen. Sie können auf Dauer Mehrstaater sein.

Durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern:

Seit 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zeiten während eines abgelehnten Asylverfahrens können z.B. in der Regel nicht angerechnet werden) und im Besitz eines gesetzlich festgelegten Daueraufenthaltstitel ist (z.B. Niederlassungserlaubnis).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jeder Geburt automatisch über das zuständige Standesamt, welches auch die Geburtsurkunde ausstellt, geprüft. Personen, die durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind normalerweise automatisch durch die ausländischen Eltern auch noch im Besitz von einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeit/en.

Wenn Sie in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren sind und neben einer (oder mehreren) ausländischen Staatsangehörigkeit(en) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssten Sie grundsätzlich wählen, welche Staatsangehörigkeit Sie behalten wollen („Optionspflicht“). Durch die Änderung des § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz entfällt diese Optionspflicht zukünftig für Personen, die

  • neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzen oder
     
  • bis zur Vollendung ihres 21 Lebensjahres

- sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben oder

- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht haben oder

- über einen im Inland erworbenen Schulabschluss verfügen oder

- über eine im Inland abgeschlossene  Berufsausbildung verfügen.

Diese Regelungen führen dazu, dass nur noch wenige Personen tatsächlich optionspflichtig sind.

Wer davon betroffen ist, muss daher erst handeln, wenn er ein Schreiben der Staatsangehörigkeitsbehörde erhält.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß §b 29 Abs. 5 Satz 1 StAG einen Antrag auf Feststellung der Nicht-Optionspflicht zu stellen.

Ein Merkblatt zum Optionsverfahren finden Sie unter „Downloads“.

Eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde kann in Ausnahmen vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilen, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen.

Ein/e Deutsche/r verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf Antrag (z.B. Einbürgerung) erfolgt. Bei Minderjährigen kann es Ausnahmen geben.

Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nicht, wenn man automatisch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.

Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil, die mit Geburt automatisch die deutsche und (z.B. durch den ausländischen Elternteil) eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können auf Dauer neben der ausländischen zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wer vor dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und nach entsprechender Genehmigung auch die entsprechende Urkunde ausgehändigt bekommen hat verliert sein deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Ob die Beibehaltung genehmigt wird, ist vor allem davon abhängig, welche Staatsangehörigkeit man erwerben will. So ist es z.B. bei Erwerb der meisten EU-Staatsangehörigkeiten möglich, weil hier auch bei einer Einbürgerung in Deutschland Mehrstaatigkeit toleriert wird (sogenanntes Gegenseitigkeitsprinzip). Die Beibehaltungsgenehmigung wird auf zwei Jahre befristet. In dieser Zeit muss die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgen. Die notwendigen Antragsunterlagen finden Sie unter „Downloads“.

Die Gebühr beträgt 255,-€.

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