Kommunales Abwasser

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Übersicht der Aufgaben im Bereich kommunales Abwasser, Gewässergüte

  • Erlaubnis von Abwassereinleitungen
    Bei Einleitungen von kommunalem Abwasser setzt die Wasserbehörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest, um das Gewässer vor schädlichen oder nachteiligen Verunreinigungen zu schützen. Dem Antragsteller wird eine Erlaubnis erteilt, behandeltes Abwasser in ein Gewässer einzuleiten.
  • Genehmigung von Kläranlagen
    Die Wasserbehörde führt ein Genehmigungsverfahren für den Bau oder die Erweiterung einer Kläranlage durch, wenn für die Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
  • Überwachung von Abwasseranlagen
    Bestehende Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen werden regelmäßig überwacht und kontrolliert, ob die Anforderungen bzw. die im Erlaubnisbescheid festgelegten Grenzwerte eingehalten sind.
  • Festsetzung der Abwasserabgabe
    Das Einleiten von kommunalem Abwasser ist abwasserabgabepflichtig. Sie orientiert sich an der Höhe der Schmutzfracht, die in das Gewässer eingebracht wird. Diese finanziellen Mittel werden wiederum eingesetzt, um Maßnahmen zur Verringerung der Schmutzfracht - also z. B. den Bau einer Abwasserbehandlungsanlage - zu finanzieren. Der Betreiber ist verpflichtet jährlich bis zum 31. März eine Abwasserabgabeerklärung vorzulegen.
  • Finanzielle Förderung von Abwasseranlagen
    Städte und Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen vom Land Hessen Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen erhalten. Das Regierungspräsidium Kassel ist für die Abwicklung dieser Finanzierungsverfahren zuständig.
  • Vollzug der Eigenkontrollverordnung (EKVO)
    Betreiber von Abwasseranlagen sind verpflichtet, eine regelmäßige Kontrolle ihrer Anlagen durchzuführen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die hessische Eigenkontrollverordnung. Der Betreiber ist verpflichtet jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die Eigenkontrollergebnisse vorzulegen.

Das Regierungspräsidium Kassel ist als Obere Wasserbehörde für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von 20.000 Einwohnerwerten oder mehr und das dazugehörige Kanalnetz zuständig. Für die kleineren Kläranlagen liegt die Zuständigkeit bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise und der kreisfreien Stadt.

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