Kleines Modellhaus mit einem Haustürschlüssel auf dem Tisch

Bauen und Wohnen

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Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger und Bauvorlageberechtigten sind zunächst die Unteren Bauaufsichtsbehörden. Dies sind in den Landkreisen die Kreisausschüsse, in den kreisfreien Städten der Magistrat sowie der Gemeindevorstand in den kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 50.000 und den sonstigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen wurde.

Das Regierungspräsidium Kassel als Obere Bauaufsichtsbehörde übt die Rechts- und Fachaufsicht über die neun Unteren Bauaufsichtsbehörden des Regierungsbezirks aus. Die Bürgerinnen und Bürger können sich mit Fachaufsichtsbeschwerden an das Regierungspräsidium wenden. Von der Oberen Bauaufsichtsbehörde wird dann die Sach- und Rechtslage geprüft und die Bürgerinnen und Bürger werden über das jeweilige Ergebnis schriftlich informiert.

Darüber hinaus trägt das Regierungspräsidium Kassel dafür Sorge, dass das Baurecht und seine dazugehörigen Ausführungsbestimmungen im Regierungsbezirk einheitlich umgesetzt werden.
Bei Bauten die der Landesverteidigung dienen, führt die Obere Bauaufsichtsbehörde ein Kenntnisgabeverfahren durch.
Eine Übersicht der Unteren Bauaufsichtsbehörden des Regierungsbezirks Kassel entnehmen Sie bitte der untenstehenden PDF-Datei.

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt.
Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist.
Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/1020 zur Marktüberwachung verpflichtet.

Ziele der Marktüberwachung

Harmonisierte Bauprodukte dürfen auf dem europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden. Die Marktüberwachung kontrolliert die Einhaltung der geltenden Anforderungen und überprüft, ob die Bauprodukte die erklärten Leistungen erbringen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Einhaltung von Grundanforderungen an Bauwerke. Zudem wird der freie Warenverkehr sichergestellt und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei.

Durchführung der Marktüberwachung

Auf Grundlage eines bundesweiten Marktüberwachungsprogramms für harmonisierte Bauprodukte werden anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang Kontrollen durchgeführt. Weiterhin erfolgen Kontrollen aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden. Zudem arbeiten die Marktüberwachungsbehörden mit dem Zoll zusammen. Die Kooperation aller Beteiligten steht im Mittelpunkt des Handelns der Marktüberwachung.
Die Marktüberwachung wirkt auf die Beseitigung festgestellter Mängel hin. Falls erforderlich, stellt sie sicher, dass mangelhafte Bauprodukte vom Markt genommen werden beziehungsweise deren Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt wird.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Der Hersteller hat für das harmonisierte Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn es auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Von der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine der in Artikel 5 EU-BauPVO genannten Ausnahmen vorliegt. Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sind, wenn erforderlich, beizufügen.
In der Leistungserklärung werden die Eigenschaften des Bauprodukts, bezeichnet als "Wesentliche Merkmale", und deren Leistungen angegeben. Die Liste der Wesentlichen Merkmale ist der Tabelle im Anhang ZA der entsprechenden harmonisierten Norm bzw. dem entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument zu entnehmen und kann je nach Verwendungszweck variieren. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Der Inhalt der Leistungserklärung muss Artikel 6 und Anhang III EU-BauPVO entsprechen.
Eine Abschrift der Leistungserklärung wird in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Abnehmer können fordern, sie in gedruckter Form zu erhalten. Für die Zurverfügungstellung auf einer Website gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014.
Die CE-Kennzeichnung wird durch den Hersteller an Bauprodukten angebracht, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung und bestätigt die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Weitere Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung enthält vor allem Artikel 9 EU-BauPVO.

Gefährliche Bauprodukte /RAPEX Schnellwarnsystem

Was ist RAPEX und welche Ziele werden damit verfolgt?
Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist das Schnellwarnsystem der Europäischen Union für sogenannte non-food Produkte (ausgenommen Nahrungs- und Arzneimittel sowie medizinische Geräte), die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift (Richtlinie, Verordnung) unterliegen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. In der Europäischen Union existieren für über 30 Bereiche (Sektoren) Harmonisierungsrechtsvorschriften. Ein solcher Bereich ist der Bausektor mit der EU-Bauproduktenverordnung (VO (EU) Nr. 305/2011).
Im Download finden sie weitere Informationen zum RAPEX.

Organisation der Marktüberwachung

Mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen und effizienten Handelns ist von den Bundesländern für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Deutschland ein zentral-dezentrales System geschaffen worden.
Die Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern führen vor Ort (dezentral) Produktkontrollen durch und gehen formellen Mängeln nach. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Behörde des Bundeslandes, in dem der Hersteller des Bauproduktes seinen Sitz hat. Entsteht der Verdacht eines materiellen Mangels, so gibt die Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes die Sachbehandlung an das DIBt ab. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder hat das DIBt unter anderem die Aufgabe Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich (zentral) zu prüfen und zu bewerten.
Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden enden, wenn sich das Bauprodukt nicht mehr auf dem Markt befindet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Bauprodukt an den Verwender abgegeben wurde.
Die Marktüberwachung gemäß EU-BauPVO kontrolliert nicht die Einhaltung nationaler Vorschriften. Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Falls die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis davon erlangt, dass mangelhafte Bauprodukte in Bauwerken Verwendung gefunden haben, kann sie die Bauaufsichtsbehörden entsprechend informieren, soweit dies angezeigt erscheint. In Nordhessen werden die Aufgaben der Marktüberwachung durch das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 21.3 wahrgenommen

 

Für die Marktüberwachung in Hessen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) zuständig.
 Die Rechtsgrundlagen zur Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik, Referat P3, siehe unten aufgeführter Link.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurde zum 1. Januar 2010 ein verbindlicher Europäischer Rechtsrahmen für die Marktüberwachung als auch für die Kontrolle von in den EWR eingeführten Produkten verbindlich.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 zum 16. Juli 2021 wurden die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008  hinsichtlich der Marktüberwachung durch diese abgelöst. 

Nachprüfungsstelle (VOB-Stelle) gemäß § 21 VOB/A


Die VOB-Stelle berät öffentliche Auftraggeber (Gemeinden, Gemeindeverbände, den Landeswohlfahrtsverband, sowie sonstige Auftraggeber), die nach dem Landeshaushaltsrecht, den Zuwendungsbedingungen oder dem kommunalen Haushaltsrecht zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) verpflichtet sind. Darüber hinaus berät die VOB-Stelle am Vergabeverfahren beteiligte Firmen / Bieter und nimmt deren Beschwerden entgegen.

Hinweis zu den Landesbedienstetenwohnungen:

Anträge können von allen Bediensteten einer hessischen Landesbehörde im Regierungsbezirk Kassel gestellt werden.

Für die Vergabe von Landesbedienstetenwohnungen sind die Richtlinien vom 11.02.2014 (Staatsanzeiger 11/2014, S.234 ) maßgebend.

- Löschungsbewilligungen für Grundstücksbelastungen zugunsten des ehemaligen preußischen Staates
- Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostVO) - (BGBl. 1989, S. 116)

Im Regierungsbezirk Kassel existieren derzeit keine belegungsgebundenen Wohnungen für Landesbedienstete.

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