Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass die offizielle Plattform zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter www.transparenzregister.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ist. Die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform ist kostenlos. Angebote zu einem kostenpflichtigen Eintragungsservice stammen nicht von der registerführenden Stelle.
Gegen Kriminalität
Geldwäschegesetz
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von – legal oder illegal erworbenen - Vermögenswerten zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie deren Planung und Vorbereitung.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – „GwG“) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dabei erlegt das GwG bestimmten Unternehmen und Personen (den „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Das Regierungspräsidium Kassel ist nach § 50 Nr. 9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor, sowie einen bestimmter kleinen Gruppe von Finanzunternehmen (s.u.). Folgende Gewerbetreibende/Unternehmen befinden sich unter der Aufsicht des Regierungspräsidiums Kassel und müssen die Pflichten des Geldwäschegesetzes beachten:
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind)
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind
Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln
Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften oder virtuelle Büros anbieten)
Das Regierungspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Das zuständige Dezernat 41 (Hoheitsverwaltung, Gewerbe) stellt den betroffene Unternehmen/Gewerbetreibenden Informationen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen zur Verfügung. Die Einhaltung der Vorgaben soll die Gewerbetreibenden/Unternehmen davor schützen, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das GwG sieht weiter vor, dass das Regierungspräsidium die Einhaltung der Pflichten kontrolliert, Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet und/oder Maßnahmen anordnet. Wenn bestimmte Pflichten von den Verpflichteten ausgelagert werden sollen, muss das dem Regierungspräsidium vorab angezeigt werden. Das Regierungspräsidium kann die Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Die Verpflichteten wie auch die Behörde haben Verdachtsfälle unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden.
Themen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) gehören zu den „Verpflichteten“ dieses Gesetzes:
- Güterhändler
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG).
- Kunstvermittler und die Kunstlagerhändler, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.
Kunstvermittler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist.
Kunstlagerhalter im Sinne des Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert.
Unabhängig davon, auf wessen Namen oder auf wessen Rechnung diese Tätigkeiten erfolgen (§ 1 Abs. 23 GwG).
Risikomanagement
Als Verpflichtete haben sie die Vorschriften des GwG zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Güterhändler müssen über ein wirksames Risikomanagement - bestehend aus der Risikoanalyse und den sich daraus ableitenden internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich gruppenweiter Verfahren - verfügen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG) und die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG), wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
- Transaktionen im Wert von 10.000 € über Kunstgegenstände, unabhängig davon, ob es sich um eine Bartransaktion handelt.
- Transaktionen über Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin (§ 1 Abs. 10 S. 2 Nr. 1:), bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
- Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über 10.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ebenfalls über ein wirksames Risikomanagement (Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen) einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GwG) und allgemeinen Sorgfaltspflichten (u. a. Identifizierung) erfüllen (§ 10 Abs. 6a Nr. 2 GwG), wenn folgender Sachverhalt vorliegt:
- Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 €, dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt.
Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Dieses Mitglied muss die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen (§ 4 Abs. 3 GwG).
Güterhändler, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, müssen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung erfüllt werden. Dies ist meist der Fall, wenn am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres mindestens 10 Mitarbeiter in geldwäscherelevanten Bereichen beschäftigt waren und Bartransaktionen ab 10.000 € nicht ausgeschlossen sind. Näheres hierzu entnehmen sie bitte der Allgemeinverfügung vom 23.04.2018 im Downloadbereich.
Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Kundensorgfaltspflichten in Abschnitt 3 (§§ 10 ff) des Geldwäschegesetzes von zentraler Bedeutung.
Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Identifizierung (§ 11 GwG). Sie müssen den Vertragspartner, die ggf. für diesen auftretende Person (z.B. Bote) und einen möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.
Die Identifizierung hat grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu erfolgen.
Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit transparenzpflichtigen Vereinigungen nach § 20 GwG [juristische Personen des Privatrechts (wie eingetragene Vereine, GmbHs, AGs) und Personengesellschaften (wie GbRs, GmbH & Co. KGs)] und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG (Trusts) müssen sie einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen (§ 11 Abs. 5 GwG). Sie müssen diese Daten außerdem mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen abgleichen und bei Nichtübereinstimmung eine Meldung an die registerführende Stelle machen (§ 23 a GwG).
Neben der Identifizierung gehören zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 GwG).
Der konkrete Umfang dieser Kundensorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäscherisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen.
Sie sind bei allen neuen Kunden zu erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 3a GwG risikobasiert ausführen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege sind jedoch spätestens nach Ablauf von 10 Jahren zu vernichten. Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wurde (§ 8 GwG).
Sie müssen auch aufzeichnen, welche Maßnahmen sie zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten getroffen haben. Bei sog. „fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten“ haben sie auch die getroffenen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Abs. 5 S. 5 GwG sowie etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.
Verdachtsmeldepflicht
Neben dem Risikomanagement und den Kundensorgfaltspflichten obliegt ihnen auch noch die Verdachtsmeldepflicht (§ 43 Abs. 1 GwG). Sie müssen unabhängig von der Höhe der Transaktion (also auch bei Unterschreitung der o. g. Schwellenwerte) und ob es sich um ein Bargeldgeschäft handelt oder nicht, immer dann eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten,
- dass die konkreten Vermögenswerte eine kriminelle Herkunft haben könnten (z.B. Steuerhinterziehung, Drogenhandel),
- die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
- der Vertragspartner nicht bereit ist offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortsetzt oder durchführen will.
Außerdem müssen sie jeden Sachverhalt, der im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Pflicht zur Verdachtsmeldung prüfen zu können. Hier finden sie Beispiele für Verdachtsmomente.
Die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung erfolgt bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Voraussetzung für die Abgabe der Verdachtsfälle ist die einmalige Registrierung über die Internetanwendung goAML.
Für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes besteht die Registrierungspflicht bei der FIU und zwar unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§45GwG). Diese Pflicht gilt mit Inbetriebnahme des geplanten neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01. Januar 2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).
Unabhängig davon sollte eine Registrierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. Dadurch können sie ihrer Meldepflicht zeitnah nachkommen. Nach der Registrierung erhalten sie außerdem Zugang zu branchenbezogenen Typologiepapieren, die von der FIU beim Zollkriminalamt veröffentlicht werden.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Immobilienmakler zu den „Verpflichteten“ des Gesetzes. Immobilienmakler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt (§ 1 Abs. 11 GwG).
Risikomanagement
Als Verpflichtete haben sie die Vorschriften des GwG zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Sie müssen über ein wirksames Risikomanagement - bestehend aus der Risikoanalyse und den sich daraus ableitenden internen Sicherungsmaßnahmen einschließlich gruppenweiter Verfahren - verfügen (§ 4 Abs. 4 GwG) und die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 und 2 GwG), wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
- bei der Vermittlung von Kaufverträgen,
- bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete/ -pacht in Höhe von mindestens 10.000 €.
Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Dieses Mitglied muss die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen (§ 4 Abs. 3 GwG).
Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Kundensorgfaltspflichten in Abschnitt 3 (§§ 10 ff) des Geldwäschegesetzes von zentraler Bedeutung.
Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Identifizierung (§ 11 GwG). Bei der Vermittlung von Kaufverträgen sind die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebenenfalls für diesen auftretende Personen (z.B. Bote) und ein möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehender wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragspartner des Kaufgegenstandes Immobilienmakler i.S.d. GwGs tätig, so muss jeder dieser Verpflichteten nur die Vertragsparteien identifizieren, für die er handelt.
Bei der Vermittlung von Miet-/Pachtverträgen von mindestens 10.000 € sind der Vertragspartner ggf. für diesen auftretende Personen (z.B. Bote) und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung des Maklervertrages zu identifizieren (§ 11 Abs. 1 GwG).
Die Identifizierung hat grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu erfolgen.
Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit transparenzpflichtigen Vereinigungen nach § 20 GwG [juristische Personen des Privatrechts (wie eingetragene Vereine, GmbHs, AGs) und Personengesellschaften (wie GbRs, GmbH & Co. KGs)] und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG (Trusts) müssen sie einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen (§ 11 Abs. 5 GwG). Sie müssen diese Daten außerdem mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen abgleichen und bei Nichtübereinstimmung eine Meldung an die registerführende Stelle machen (§ 23 a GwG).
Neben der Identifizierung gehören zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 GwG).
Der konkrete Umfang dieser Kundensorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäscherisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen.
Sie sind bei allen neuen Kunden zu erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 3a GwG risikobasiert ausführen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege sind jedoch spätestens nach Ablauf von 10 Jahren zu vernichten. Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wurde (§ 8 GwG).
Sie müssen auch aufzeichnen, welche Maßnahmen sie zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten getroffen haben. Bei sog. „fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten“ haben sie auch die getroffenen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Abs. 5 S. 5 GwG sowie etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.
Verdachtsmeldepflicht
Neben dem Risikomanagement und den Kundensorgfaltspflichten obliegt Ihnen auch noch die Verdachtsmeldepflicht (§ 43 Abs. 1 GwG). Sie sind verpflichtet unverzüglich eine Verdachtsmeldung abzugeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten,
- dass die konkreten Vermögenswerte eine kriminelle Herkunft haben könnten (z.B. Steuerhinterziehung, Drogenhandel),
- die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
- der Vertragspartner nicht bereit ist offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortsetzt oder durchführen will.
Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Mietmaklern, also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 oder unbar).
Außerdem müssen sie jeden Sachverhalt, der im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Pflicht zur Verdachtsmeldung prüfen zu können. Hier finden sie Beispiele für Verdachtsmomente.
Die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung erfolgt bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist die einmalige Registrierung über die Internetanwendung goAML.
Für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes besteht die Registrierungspflicht bei der FIU und zwar unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG). Diese Pflicht gilt mit Inbetriebnahme des geplanten neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01. Januar 2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).
Unabhängig davon sollte eine Registrierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. Dadurch können sie ihrer Meldepflicht zeitnah nachkommen. Nach ihrer Registrierung erhalten sie außerdem Zugang zu branchenbezogenen Typologiepapieren, die von der FIU beim Zollkriminalamt veröffentlicht werden.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland zu den Verpflichteten des GwG.
Ausnahme:
Versicherungsvermittler, die nach § 34 d Abs. 6 Gewerbeordnung (so genannte „produktakzessorische Vermittler“) oder nach § 34 d Abs. 7 Nr. 1 Gewerbeordnung (Ausschließlichkeitsvermittler mit uneingeschränkter Haftungsübernahme durch das auftraggebende Versicherungsunternehmen) von der Erlaubnispflicht befreit sind, sind keine Verpflichteten des GwG.
Geldwäscherechtliche Pflichten bestehen für Versicherungsvermittler darüber hinaus nur, soweit sie
- Lebensversicherungstätigkeiten anbieten, die unter die Richtlinie 2009/138/EGÖffnet sich in einem neuen Fenster fallen (siehe dort: Kapitel I, Abschnitt 1, Art. 2 Abs. 3)
- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
- Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (Gelddarlehen und Akzeptkredite) vergeben oder
- Kapitalisierungsprodukte anbieten.
Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen Sie als Versicherungsvermittler die Vorschriften des GwG beachten und sich so davor schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Sie sind dazu verpflichtet, ein Risikomanagement einführen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einzuhalten (§§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abzugeben (§§ 43 ff. GwG). Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden.
Versicherungsvermittler, die für das Versicherungsunternehmen Prämien einziehen, müssen dem Versicherungsunternehmen außerdem eine Mitteilung machen, soweit Prämien in bar gezahlt worden sind und die Grenze von 15.000 Euro pro Kalenderjahr überschritten wird (§ 10 Abs. 8 GwG).
Mutterunternehmen gem. § 1 Abs. 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten.
Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
registrierenÖffnet sich in einem neuen Fenster, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).
Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem sogenannten TransparenzregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster (§§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.
Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richten sich die gesetzlichen Anforderungen nach den jeweiligen Gefahren aus:
Bei einem höheren Geldwäscherisiko sind die Anforderungen an das Risikomanagement höher, bei niedrigerem Risiko geringer.
Der Gesetzgeber verlangt von den nach dem GwG verpflichteten Personen und Unternehmen ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer von Ihnen vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauenden internen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bezogen auf das ermittelte individuelle Unternehmensrisiko.
Grundsätzlich gilt: Nur wenn Sie die Ihnen drohenden Risiken kennen, können Sie Ihr Unternehmen wirksam dagegen schützen.
Die Verantwortung für das Risikomanagement trägt ein Mitglied der Leitungsebene Ihres Unternehmens, das ausdrücklich zu benennen ist. Diese Person muss sowohl die Risikoanalyse als auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen. Risikomanagement ist eine Leitungsaufgabe!
Für Unternehmensgruppen gelten - neben dem eigenen Risikomanagement der gruppenangehörigen Verpflichteten - besondere Vorschriften.
Immobilienmakler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, wenn sie Kaufverträge vermitteln und/oder bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements ist bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern an Schwellenwerte geknüpft. Durch das GwG ergeben sich dabei folgende Aufteilungen:
a) Güterhändler sind nur dann verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Barzahlungen, die zusammen den Wert von 10.000 Euro erreichen
b) Güterhändler, die mit Edelmetallen im Sinne des § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG handeln, haben ein Risikomanagement einzurichten, wenn Sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Barzahlungen, die zusammen den Wert von 2.000 Euro erreichen;
c) Kunsthändler und Kunstvermittler haben ein Risikomanagement vorzuhalten bei Transaktionen im Wert von über mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände, unabhängig davon, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt.
Grundvoraussetzung für eine angemessene Prävention ist, dass sich das Unternehmen zunächst über sein individuelles Geldwäscherisiko Klarheit verschafft, indem es eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellt, dokumentiert, regelmäßig prüft und aktualisiert. Auf einer sorgfältigen Risikoanalyse bauen nahezu sämtliche Pflichten des Geldwäschegesetzes auf. So ist auch bei jedem Identifizierungsvorgang die Risikoklassifikation zu berücksichtigen, da sich hieraus der Grad der Sorgfaltspflichten ableitet (allgemeine, verstärkte oder vereinfachte Sorgfaltspflichten).
Bei der Erstellung der Risikoanalyse sind insbesondere die in den Anlagen zum GwG genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen:
In Anlage 1 des GwG nennt der Gesetzgeber Anzeichen und Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, in Anlage 2 des GwG für ein potenziell höheres Risiko.
Die dort genannten Faktoren müssen Sie bei Ihrer Risikoanalyse und bei den konkreten Sorgfaltspflichten beachten. Darüber hinaus enthält die nationale Risikoanalyse weitere Fallkonstellationen, die Ihnen helfen, Ihr Risiko vor Geschäftsabschlüssen und Transaktionen besser einzuschätzen. Die nationale Risikoanalyse ist daher zwingend zu beachten.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von Ihnen verlangen, die Risikoanalyse vorzulegen.
Anhand Ihrer unternehmensindividuellen Risikoanalyse müssen Sie Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen zum Beispiel gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes vor Geldwäschehandlungen/Terrorismusfinanzierung einhalten.
Finanzunternehmen haben darüber hinaus die gesetzliche Pflicht, eine/einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene zu bestellen und der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Auch Händler hochwertiger Güter können aufgrund der Allgemeinverfügung verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Bitte nutzen Sie für die vorgeschriebene Anzeige des Geldwäschebeauftragten den Vordruck für Finanzunternehmen oder für Güterhändler im Downloadbereich, um Rückfragen zu vermeiden.
Für den Fall, dass Sie einen Dienstleister mit der Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen beauftragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie dies vorher bei mir anzeigen müssen – ein Merkblatt dazu steht als Download zur Verfügung. Lassen Sie sich lediglich beraten, ohne dass interne Sicherungsmaßnahmen extern wahrgenommen werden, handelt es sich nicht um eine anzeigepflichtige Auslagerung von Pflichten --> Merkblatt Auslagerungsanzeige ist unter Downloads zu finden
Näheres zum Risikomanagement entnehmen Sie bitte den weiterführenden Dokumenten.
Wenn Gelder aus schweren Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, nennt man dies „Geldwäsche“. Dabei wird versucht, die Spur des illegalen Geldes durch vielfältige und zahlreiche Aktionen im In- und Ausland zu verwischen, bis irgendwann letztlich auch „Nutzen“ aus der Straftat gezogen wird, indem sich der Straftäter, ggf. auch über sogenannte Mittelsmänner, z. B. Luxusartikel oder Immobilien kauft oder Geld anderweitig anlegt. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte eine illegale oder kriminelle Herkunft haben (es sich also um „schmutziges Geld“ handelt) oder stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (www.fiu.bund.de) zu melden.
Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 €) und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Wie können Sie Verdachtsfälle in der Praxis erkennen?
Liegt aufgrund Ihrer allgemeinen und beruflichen Erfahrungen ein ungewöhnlicher oder sogar auffälliger Sachverhalt vor, bei dem die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht ausgeschlossen werden kann, so ist die entsprechende Meldung an die FIU zu machen.
Es ist nicht Ihre Aufgabe zu prüfen, ob möglicher Weise eine Straftat vorliegt.
Hier finden Sie Beispiele für Verdachtsmomente.
Die FIU gibt für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes branchenbezogene Typologienpapiere heraus - den Zugang hierzu erhalten Sie nach Ihrer Registrierung bei goAML.
Wie erstatten Sie eine Geldwäscheverdachtsmeldung?
Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung steht Ihnen das MeldePortal goAML (goAML Web Portal) zur Verfügung.
Nur ausnahmsweise ist eine Übermittlung per Fax zulässig (siehe unten).
Registrierung
Vor der Abgabe von Verdachtsmeldungen ist eine einmalige Registrierung über das Web-Portal goAML erforderlich. Nach bestätigter Registrierung und Übersendung der Nutzerdaten durch die FIU ist der Zugang zum Meldeportal und zur Abgabe von Verdachtsmeldungen eröffnet.
Abgabe von Verdachtsmeldungen
Das System goAML ermöglicht den Meldepflichtigen, ihre Meldungen online auf zweierlei Arten abzugeben.
Die Meldepflichtigen können ihre Verdachtsmeldungen grundsätzlich über das Webformular des Meldeportals von goAML an die FIU übermitteln. Dabei können sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und den betreffenden Transaktionen übersichtlich und klar gegliedert eingetragen werden.
Als zentrales Element folgt die Eingabe der betreffenden Transaktion. Dort sind die Angaben zu den im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Personen, Organisationen und Konten etc. einzutragen.
Um die Nutzung des Meldeportals zu erleichtern, sind viele Felder mit sogenannten Tooltipps hinterlegt. Sie zeigen beim Übergleiten mit der Maus einen kurzen Hilfetext zu dem jeweiligen Feld an.
Alternativ zur manuellen Erfassung besteht für die Meldepflichtigen die Möglichkeit, die Daten ihrer Verdachtsmeldungen via XML-Upload über goAML an die FIU zu übermitteln
Nähere Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen via goAML können Sie dem Handbuch goAML Web Portal entnehmen.
Hinweis
Bei einer Erstmeldung sowie ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen beizufügen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt. Hierfür stehen Ihnen die Meldeformulare 033572 und 033573 im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS) unter der Rubrik "FIU" zur Verfügung. Die Informationen sowie Ausfüllhinweise im "Handbuch goAML Web Portal" gelten analog.
Das ausgefüllte Formular ist per Fax an die Nummer 0221-672 3990 zu senden.
Interner Bereich für Verpflichtete
In einem speziell für Verpflichtete eingerichteten „internen“ Bereich, finden Sie weitere zielgerichtete aktuelle und nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie bei der FIU (
ticket-fiu.fiu@zka.bund.de). Voraussetzung ist die vorherige Registrierung bei goAML.
Die FIU hat in diesem „internen“ Bereich z. B. auch eine aktuelle Liste der Drittländer mit einem erhöhten Risiko veröffentlicht.
Kontaktdaten: Für alle Fragen rund um Verdachtsmeldungen ist die FIU Ihr direkter Ansprechpartner!
Die FIU erreichen Sie wie folgt:
Hotline für Verpflichtete + 49 (0) 351 44834 - 556
Fax (Zentrale) + 49 (0) 221 672 - 3999
E-Mail:
info.fiu@zoll.de
Anschrift:
Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 Geldwäschegesetz (GwG): „Papierspur“
Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen von Ermittlungen zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zwingend auf Informationen angewiesen sein, die Verpflichtete des Geldwäschegesetzes im Zusammenhang mit Kundengeschäften erlangen und daher zu dokumentieren und aufzubewahren haben.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um
- im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobene Angaben und eingeholte Informationen über Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11 Abs. 2 GwG, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten oder über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege
- Informationen im Zusammenhang mit der Risikobewertung der einzelnen Sachverhalte sowie die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen
- Ergebnisse der Untersuchung von Geschäften mit höherem Risiko nach § 15 Abs. 3 GwG, z.B. mit PEP-Bezug (PEP= Politisch exponierte Person), mit Hochrisikostaaten oder mit vergleichsweise besonders komplexen oder großen, ungewöhnlich ablaufenden Transaktionen oder Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck
- Erwägungsgründe und nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhaltes in Bezug auf eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG.
Ebenfalls aufzuzeichnen sind die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten. Bei so genannten „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG) sind auch die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität (§ 11 Abs. 5 GwG) und etwaige Schwierigkeiten bei diesem Überprüfungsvorgang aufzuzeichnen.
Liegen bereits Identifizierungsdaten aus vorangegangenen Geschäften vor, und wird aus diesem Grund von einer erneuten Identifizierung abgesehen (Voraussetzungen: Siehe § 11 Abs. 3 GwG) sind dennoch der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass die Person bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen.
Die zum Zweck der Überprüfung der Identität im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten herangezogenen Dokumente (z.B. Ausweise, Registerauszüge) sind zu kopieren oder optisch digitalisiert zu erfassen. Bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Abs. 5 S.2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes ist stattdessen das dienste- oder kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden – dies gilt als Aufzeichnung der darin enthaltenen und vom GwG geforderten Identifizierungsangaben.
Bei nachvollziehbar geringem oder erhöhtem Risiko gelten Sondervorschriften für die Sorgfaltspflichten (s. §§ 14, 15 GwG), die abweichende Dokumentationen zur Folge haben können. Weitere Formvorschriften zur Dokumentation enthält das GwG nicht.
Die von den Aufsichtsbehörden der Länder erstellten Dokumentationsbogen, die Sie im Downloadbereich finden, können eine Hilfestellung bei der Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen sowie der Dokumentation insbesondere von verstärkten Sorgfaltspflichten darstellen – es besteht keine Pflicht, diese zu verwenden. Die bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten vorgeschriebene Kopie der Identifizierungsdokumente muss – auch bei Nutzung der Dokumentationsbogen - vorliegen!
Die Aufbewahrung der aufzuzeichnenden Angaben kann unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 GwG auch digital erfolgen.
Die Aufbewahrungspflicht nach dem GwG beträgt fünf Jahre, soweit nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften längere Fristen vorgesehen sind – spätestens nach Ablauf von zehn Jahren sind die Unterlagen zu vernichten. Wird wegen der Begründung einer Geschäftsbeziehung identifiziert, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet – in den übrigen Fällen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem GwG sowie den Merkblättern/Broschüren der Aufsichtsbehörden.
Hinweisgebersystem (Whistleblower)
Nach § 53 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes sind die Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörde verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz einzuführen. Das Regierungspräsidium Kassel ist Anlaufstelle für Personen, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über ein besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Unternehmen verfügen.
Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten ein-zelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Dadurch können die negativen Auswirkungen von Geldwäscheaktivitäten oder Terro-rismusfinanzierung und den damit verbundenen Straftaten verringert werden. Hinweisgeber haben nachfolgend die Möglichkeit, potenzielle oder tatsäch-liche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu melden.
Die Mitteilung kann auf Wunsch auch anonym und vertraulich erfolgen und per Post übersendet werden an die Adresse
Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 41, Geldwäscheprävention, Kurt-Schumacher-Straße 2, 34117 Kassel.
oder dort auch persönlich abgegeben werden.
Hinweis für Verpflichtete:
Dies entbindet Sie nicht von einer gesonderten Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU).
Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes haben die Aufsichtsbehörden be-standskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, (nach Unterrich-tung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung) auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde finden Sie im Downloadbereich.
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Mit unserem Newsletter informieren wir Sie in unregelmäßigen Abständen über Neuigkeiten zum Themenkomplex Geldwäscheprävention.
An- und Abmeldungen zu diesem Service sind jederzeit unter geldwaeschepraevention@rpks.hessen.de möglich. Bitte geben Sie in der Betreffzeile „Newsletter“ an.
Mit der Übermittlung Ihrer Daten an die oben genannte E-Mailadresse bestätigen Sie gleichermaßen, dass Sie die Allgemeine Datenschutzinformation gem. Art 13 DS-GVO (siehe nebenstehende PDF) zur Kenntnisgenommen haben und mit der Verarbeitung einverstanden sind.
Ihr, durch die E-Mail ausgesprochenes, Einverständnis zur Datenverarbeitung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ebenfalls durch eine E-Mail an die oben genannte Adresse und mit dem Betreff „Newsletter abmelden“ widerrufen. Dies hat zur Folge, dass Sie keine Newsletter mehr erhalten.
Weiterführende Informationen zur Online-Anzeige der vorgesehenen Bestellung / Entpflichtung einer/s (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertretung
An dieser Stelle finden Sie weiterführende Informationen zur Online-Anzeige der vorgesehenen Bestellung / Entpflichtung einer/s (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertretung. Die Anzeige selbst finden Sie unter folgender Adresse:
Die Online-Anzeige wird gemeinsam von allen drei Regierungspräsidien betrieben. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an Ihr zuständiges Regierungspräsidium (Kontaktdaten s. u.). Für Veranstalter oder Vermittler von Glücksspiel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG ist nur das Regierungpräsidium Darmstadt zuständig. Nähere Informationen zur Geldwäscheprävention für diese Verpflichteten finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidium Darmstadt.
Für alle anderen Verpflichteten finden Sie hier folgende Informationen:
- Erläuterung zu den Tätigkeiten und Schwellenwerten, bei denen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige einer/eines Geldwäschebeauftragten) besteht
- Vollständige Datenschutzerklärung zur Online-Anzeige (siehe „Downloads“)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (siehe „Downloads“)
- Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörden für Geldwäscheprävention
Die Rechtsgrundlage der Pflichten zur Geldwäscheprävention ist das GeldwäschegesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Erläuterung zu den Tätigkeiten und Schwellenwerten, bei denen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige der/s Geldwäschebeauftragten) besteht:
Für Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 24 GwG) besteht immer die Pflicht, eine/einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern besteht die Verpflichtung nur, wenn die folgenden Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörden vorliegen:
Unternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk Kassel sind verpflichtet, eine/einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG zu bestellen, wenn
a) sie gewerblich
- folgende hochwertigen Güter: Edelmetalle (wie Gold, Silber oder Platin), Kupfer, seltene Erden, Edelsteine, Schmuck oder Uhren, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe oder Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln oder
- als Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, tätig sind,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf, Vermittlung und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
d) sie Geschäftsvorgänge nicht ausschließen, bei denen sie Zahlungen, die den entsprechenden Schwellenwert erreichen oder übersteigen, entgegennehmen oder tätigen. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den entsprechenden Schwellenwert oder mehr ausmachen und beidenen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen. Der Schwellenwert ist erreicht bei:
- Händlern von Edelmetallen bei Bartransaktionen ab 2.000 €,
- Güterhändlern, die Kunstgegenstände veräußern, sowie Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, bei Transaktionen (bar sowie unbar) ab 10.000 € und
- allen anderen unter a) genannten Güterhändlern bei Bartransaktionen ab 10.000 €.
Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung und ihre Begründung finden Sie auf der Homepage Ihrer Aufsichtsbehörde.
Unabhängig von Schwellenbeträgen oder den sonstigen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten für ALLE Verpflichteten des Geldwäschegesetzes im Einzelfall anordnen. Darüber hinaus steht es Unternehmen frei, auch ohne explizit dazu verpflichtet zu sein, die Funktion freiwillig zu besetzen.
Verpflichtete, die Mutterunternehmen sind (§ 1 Abs. 25 GwG), und ggf. an deren Stelle Unternehmen nach § 9 Abs. 4 GwG, sind darüber hinaus verpflichtet, eine/einen Gruppengeldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn und soweit die gruppenangehörigen Unternehmen geldwäscherechtliche Pflichten zu beachten haben. Sofern nach dem GwG Schwellenwerte die Pflicht auslösen, ein Risikomanagement vorzuhalten (Güterhänder/Kunstvermittler: Siehe oben, Immobilienmakler: Verkaufsvermittlung immer, Vermietungs-/Verpachtungsvermittlung erst ab 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete/-pacht) gelten diese auch im Hinblick auf die Einbeziehung der nachgeordneten Unternehmen in die Gruppenpflichten. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte § 9 i.V.m. § 1 Abs. 16 und 25 GwG.
Nähere Informationen über Aufgabenstellung und Position sowie die Rechte von Geldwäschebeauftragten finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Hessischen Aufsichtsbehörden zum GwG in Ziff. 3.3.2 (Download).
Kontaktdaten:
Bereich Glücksspiel (hessenweit):
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 24.2–Glücksspiel
Wilhelminenstr. 1-3
64283 Darmstadt
gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
Bereich Nicht-Finanzsektor (Zuständigkeit je nach Regierungsbezirk):
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 22 - Geldwäscheprävention
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
geldwaeschepraevention@rpgi.hessen.de
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 41 - Geldwäscheprävention
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
geldwaeschepraevention@rpks.hessen.de
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 18 - Geldwäscheprävention
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
geldwaeschepraevention@rpda.hessen.de