Die Benutzung (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten) von Grundwasser kann Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt und den Grundwasserzustand haben. Um mögliche Beeinträchtigungen zu erfassen und entsprechende Regelungen zur Abwendung bzw. Minimierung festlegen zu können, ist nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes grundsätzlich eine wasserrechtliche Zulassung für die Benutzung von Grundwasser erforderlich. Die Zulassungen werden im Wasserbuch eingetragen.
Eine Zulassung ist beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
Der Umfang der für das Zulassungsverfahren benötigten Antragsunterlagen richtet sich nach der wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Relevanz der beabsichtigten Grundwasserentnahme. Vollständige Antragsunterlagen, die eine abschließende Prüfung zulassen, sind ein Garant für eine verwaltungsrechtlich einwandfreie und zeitgerechte Bearbeitung des Antrages. Zwecks Abstimmung des notwendigen Antragsumfangs sollte der Antragsteller möglichst frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium aufnehmen.
Grundsätzlich wird keine Zulassung bei einer der folgenden Grundwasserentnahmen benötigt:
- für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau, wenn die Entnahme 3.600 m³ pro Jahr nicht überschreitet,
- zur Versorgung des eigenen Haushaltes (einschließlich der Bewässerung des Hausgartens), sofern eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, bzw. ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz nicht möglich ist
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Grundwasserhaltung bei einer Baugrube)
- zur Versorgung eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs (zu einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb gehören neben Wirtschaftsgebäuden, wie z.B. Ställen und Scheunen, auch immer eine Wohnstelle bzw. Wohnhaus),
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs und
- zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, wenn die zu entwässernden Fläche 1.000 m² nicht übersteigt.
In den vorgenannten Fällen ist jedoch eine vorherige Anzeige bei der für das Vorhaben örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde erforderlich. Sie bearbeitet auch die wasserrechtlichen Zulassungen in Ausnahmefällen, z. B. bei
- nicht erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen mit einer Jahresmenge unter 3.600 m³ (z. B. Sportplatzbewässerungen),
- Anlagen zur Wärme-/Kältegewinnung (wenn keine bergrechtlichen Belange betroffen sind),
- Hausdrainagen
- Teichanlagen, die durch eine Grundwasserentnahme gespeist werden und
- vorübergehenden Grundwasserhaltungen (z. B. bei Baumaßnahmen), die wegen ihrer Menge erlaubnispflichtig sind.