Grundwasserschutz und -versorgung

Das Regierungspräsidium Kassel als Obere Wasserbehörde ist zuständig für den Schutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundwassers. Grundwasser ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und bildet eine kostbare Lebensgrundlage des Menschen.

Die Benutzung (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten) von Grundwasser kann Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt und den Grundwasserzustand haben. Um mögliche Beeinträchtigungen zu erfassen und entsprechende Regelungen zur Abwendung bzw. Minimierung festlegen zu können, ist nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes grundsätzlich eine wasserrechtliche Zulassung für die Benutzung von Grundwasser erforderlich. Die Zulassungen werden im Wasserbuch eingetragen.

Eine Zulassung ist beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.

Der Umfang der für das Zulassungsverfahren benötigten Antragsunterlagen richtet sich nach der wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Relevanz der beabsichtigten Grundwasserentnahme. Vollständige Antragsunterlagen, die eine abschließende Prüfung zulassen, sind ein Garant für eine verwaltungsrechtlich einwandfreie und zeitgerechte Bearbeitung des Antrages. Zwecks Abstimmung des notwendigen Antragsumfangs sollte der Antragsteller möglichst frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium aufnehmen.

Grundsätzlich wird keine Zulassung bei einer der folgenden Grundwasserentnahmen benötigt:

  • für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau, wenn die Entnahme 3.600 m³ pro Jahr nicht überschreitet,
  • zur Versorgung des eigenen Haushaltes (einschließlich der Bewässerung des Hausgartens), sofern eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, bzw. ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz nicht möglich ist
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Grundwasserhaltung bei einer Baugrube)
  • zur Versorgung eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs (zu einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb gehören neben Wirtschaftsgebäuden, wie z.B. Ställen und Scheunen, auch immer eine Wohnstelle bzw. Wohnhaus),
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs und
  • zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, wenn die zu entwässernden Fläche 1.000 m² nicht übersteigt.

In den vorgenannten Fällen ist jedoch eine vorherige Anzeige bei der für das Vorhaben örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde erforderlich. Sie bearbeitet auch die wasserrechtlichen Zulassungen in Ausnahmefällen, z. B. bei

  • nicht erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen mit einer Jahresmenge unter 3.600 m³ (z. B. Sportplatzbewässerungen),
  • Anlagen zur Wärme-/Kältegewinnung (wenn keine bergrechtlichen Belange betroffen sind),
  • Hausdrainagen
  • Teichanlagen, die durch eine Grundwasserentnahme gespeist werden und
  • vorübergehenden Grundwasserhaltungen (z. B. bei Baumaßnahmen), die wegen ihrer Menge erlaubnispflichtig sind.

Seit 2003 werden hessenweitDaten über die Entnahme von Trink- und Brauchwasser, sowie dessen Verteilung erhoben und in einer jährlichen Wasserbilanz ausgewertet.

Für den Bereich des Regierungspräsidiums Kassel werden die aktuell ausgewerteten Daten an dieser Stelle veröffentlicht.

Die Wasserbilanz kann dank der Unterstützung von Kommunen, Verbänden und Wasserversorgungsunternehmen erstellt werden.

Zur Erfassung der jährlichen Daten gibt es Formulare, die bei den zuständigen Ansprechpartnern bei Bedarf angefordert werden können.

Bau, Betrieb und Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen

Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen wie z.B.

  • Gewinnungsanlagen (Brunnen, Quellen, Stollen),
  • Trinkwasseraufbereitungsanlagen
  • Pumpwerken und
  • künstlichen Wasserspeichern (z. B. Hochbehälter) mit weniger als 5.000 m³ Fassungsvermögen

sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig.

Die mögliche Notwendigkeit einer baurechtlichen Zulassung bleibt hiervon unberührt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Errichtung und wesentliche Änderung

  • von gemeindeüberschreitenden Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 2 km sowie
  • eines künstlichen Wasserspeichers (z. B. Hochbehälter) mit mindestens 5.000 m³ Fassungsvermögen,

einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedürfen.

Grundsätzlich sind Wasserversorgungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.

Zum Schutz von Trinkwassergewinnungsanlagen und staatlich anerkannten Heilquellen weist das Regierungspräsidium Schutzgebiete aus. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen und Anlagen, die das Grundwasser gefährden könnten, verboten oder nur beschränkt zugelassen. Die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Ver- und Gebote werden durch das Regierungspräsidium, angepasst an die jeweiligen Besonderheiten des zu schützenden Gebietes und unter Beteiligung von verschiedenen Fachbehörden, Gutachtern, Verbänden und nicht zuletzt der betroffenen Grundstückseigentümer, als Rechtsverordnung festgesetzt. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten hat herausragende Bedeutung als Instrument des vorbeugenden Grundwasserschutzes.

Durch die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sollen die Bewirtschafter der Flächen zu einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Verhaltensweise angehalten werden. Dies bedeutet z. B. Verzicht auf bodenzerstörende oder abflusswirksame Maßnahmen, Verzicht auf Verwendung wassergefährdender Stoffe und bedarfsgerechte Aufbringung von Nährstoffen für das Pflanzenwachstum.

Die Erneuerung des Grundwassers vollzieht sich je nach Bodenbeschaffenheitüber unterschiedlich lange Zeiträume. Viele Schadstoffe kommen, einmal in den Boden gelangt, erst nach Jahren oder Jahrzehnten, über das Grundwasser wieder zurück in unser Trinkwasser. Die Folge können teure Aufbereitungs- oder Sanierungsmaßnahmen und schlimmstenfalls die Aufgabe einer Gewinnungsanlage sein.

Als flankierende Maßnahme zur Schutzgebietsfestsetzung können sogenannte landwirtschaftliche Kooperationen geschlossen werden. Kooperationen sind privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Trägern der Wasserversorger und den Landwirten im Bereich des Schutzgebiets. Sie verpflichten zum einen die Landwirte zur grundwasserschützenden Bewirtschaftung der Flächen im Schutzgebiet und zum anderen das Wasserversorgungsunternehmen zum finanziellen Ausgleich gegenüber dem Landwirt, damit dieser keine wirtschaftlichen Nachteile für seinen erhöhten Aufwand für den Grundwasserschutz hat. Solche Kooperationen werden vom Regierungspräsidium genehmigt und begleitet.

Die Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie die dazugehörigen Informationen werden in Hessen mit dem Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (GruSchu) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Das Wasserbuch ist ein Verzeichnis, in dem nahezu alle bestehenden Zulassungen in Bezug auf Grund- und Oberflächenwasser geführt werden.  Das Wasserbuch gibt damit insbesondere Auskunft über die Art, Umfang und Zweck sowie den Rechtsinhaber und den Standort der Gewässerbenutzung. Das Regierungspräsidium Kassel führt das Wasserbuch für seinen Regierungsbezirk. Daher werden auch die im Regierungsbezirk von den Unteren Wasserbehörden erteilten Zulassungen im Wasserbuch eingetragen.

Folgende wasserrechtlichen Sachverhalte werden in das Wasserbuch eingetragen:

  • Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  • Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,
  • alte Rechte und alte Befugnisse,
  • Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes,
  • Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete,
  • Trinkwasserschutzgebiete,
  • Heilquellenschutzgebiete,
  • besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern,
  • Zwangsrechte nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes und
  • Eintragungen nach dem Hessischen Fischereigesetz (selbstständige Fischereirechte)

Das Regierungspräsidium Kassel führt das Wasserbuch für den Bereich der Stadt Kassel, sowie der Landkreise Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Werra-Meißner. Es ist in die Niederschlagsgebiete Weser-Diemel, Fulda, Fulda-Haune, Werra, Schwalm, Eder und Lahn-Ohm (anteilig) aufgegliedert.

Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis und kann somit von jedermann eingesehen werden.

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