Asylbewerberleistungs- und Landesaufnahmegesetz

Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, um einen Asylantrag zu stellen, werden nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel auf die Bundesländer verteilt. In Hessen erhalten sie zunächst Unterkunft und Verpflegung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Hessen.

Zu gegebener Zeit werden die Personen durch das Regierungspräsidium Darmstadt auf die hessischen Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt. Die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung vor Ort regeln die Gebietskörperschaften in eigener Zuständigkeit.
In diesem Zusammenhang ist das Regierungspräsidium Kassel nach dem Landesaufnahmegesetz als Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise seines Bezirks und die Stadt Kassel zuständig.

Dem Regierungspräsidium Kassel obliegt ferner die Fachaufsicht über die Landkreise seines Bezirks und der Stadt Kassel hinsichtlich der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie die Entscheidung über Widersprüche nach dem AsylbLG.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)
  • Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • Verordnung zur Durchführung des AsylbLG

Schlagworte zum Thema