Beamtenversorgung

Das Dezernat Beamtenversorgung ist für die Versorgung aller hessischen Landesbeamten und Landesbeamtinnen sowie Richterinnen und Richter zuständig und betreut derzeit etwa 85.000 Versorgungsempfangende.

Zuständigkeiten

Der Aufgabenbereich umfasst u. a.

  • die Erfassung und Anerkennung von Dienstzeiten
  • das Erstellen von Versorgungsauskünften an aktive Beamte/Beamtinnen
  • das Erstellen von Auskünften im Scheidungs-/Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Familiengericht sowohl bei aktiven Beamten/Beamtinnen als auch bei Ruhestandsbeamten/Ruhestandsbeamtinnen
  • die Festsetzung des Ruhegehaltes (Pension)
  • die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung
  • die Festsetzung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten und Pflegetätigkeiten
  • die Festsetzung des Altersgeldes
  • die Regelung von Versorgungsbezügen beim Zusammentreffen mit Einkünften, Renten oder weiteren Versorgungsleistungen
  • die Umsetzung von Entscheidungen des Familiengerichtes (z. B. Scheidung, Versorgungsausgleich, Abänderungsverfahren)
  • Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag

Grundlage sind u. a. das Hessische Beamtenversorgungsgesetz, das Hessische Beamtengesetz, das Hessische Besoldungsgesetz sowie das Hessische Sonderzahlungsgesetz.

Wir sind von montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

Wenn Sie uns besuchen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Sie finden uns als Außenstelle des Regierungspräsidiums in der Fünffensterstraße 4 in Kassel.

Kontaktdaten für Versorgungsempfangende, Altersgeldberechtigte und aktive Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen.

Sie möchten für Ihre Dienststelle einen Vortrag zum Thema Beamtenversorgung organisieren?
Hier finden Sie unsere Kontaktdaten und Termine.

Bezügestelle
Das Dezernat Beamtenversorgung ist lediglich für die Berechnung von Bruttoversorgungsbezügen zuständig. Die Versteuerung (Nettoberechnung) und Auszahlung erfolgt durch die Bezügestelle, Nebenstelle Wiesbaden. Den für Sie zuständigen Sachbearbeiter für die Nettoberechnung und Auszahlung Ihrer Versorgungsbezüge können Sie Ihrem aktuellen Bezügenachweis entnehmen.
Die Bezügestelle ist ebenfalls für die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags zuständig. Die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung wurde ab 01.05.2022 von der Bezügestelle auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) übertragen.

Beihilfestelle
Bei Fragen zur Abrechnung von Kranken- und Pflegekosten nach der Hessischen Beihilfeverordnung wenden Sie sich bitte direkt an die Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel.

News

Das Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025) vom 24.06.2024 ist vom Hessischen Landtag beschlossen worden und im GVBl 2024 Nr. 28  veröffentlicht. Sie erhalten mit den Zahlungen Ihrer Versorgungsbezüge für die Monate Juni, Juli und November 2024 je einen Teil der Inflationsausgleichszahlung, sofern kein anderer vorrangiger Anspruch besteht. Diese bemisst sich nach dem maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengelds sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1.000,00 €, sofern Sie am 15. März 2024, am 01. Juli 2024 und am 01. November 2024  einen laufenden Versorgungsbezug erhalten haben bzw. erhalten werden. Die Zahlung erfolgt unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften.

Berechnungsbeispiele:

  • Inflationsausgleichszahlung beim Ruhegehalt (Ruhegehaltssatz 71,75 %): 
    Einmalbetrag: 1.000,00 € x 71,75 % = 717,50 €
  • Inflationsausgleichszahlung beim Witwengeld (Ruhegehaltssatz 71,75 %, Witwengeld 55 %): 
    Zustehender Einmalbetrag: 1.000,00 € x 71,75 % x 55 % = 394,63 €

Bei der amtsunabhängigen Mindestversorgung beträgt der Ruhegehaltssatz 62 %, bei der amtsabhängigen Mindestversorgung 35 %.

Die Inflationsausgleichszahlung steht jeder versorgungsberechtigten Person des Landes Hessen nur einmal zu.

Die Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Nähere Einzelheiten können Sie den Informationen zur Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 entnehmen.

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie unter den Downloads.

Die Bezügebestandteile, die Grundlage für Ihre Versorgung sind (z. B. die Grundgehälter der Besoldungsordnungen A, B, C, R, W, ruhegehaltfähige Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage Nr. 13 VB HBesO) und Bezügebestandteile, die in festen Beträgen festgesetzt sind (z. B. bei bestimmten Unterhaltsbeiträgen), erhöhen sich ab 01. April 2023 um 3 %, ab 01. August 2023 um 1,89 % und ab 01. Januar um 3 %.

Außerdem wird ab dem 01. April 2023 der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind um jeweils monatlich 100 Euro und für das dritte sowie für jedes weitere Kind um jeweils monatlich 300 Euro erhöht.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach § 63 HBeamtVG erhöht sich ab 01. Januar 2023 um 2,9 %, ab 1. August 2023 um 1,79 % und ab 01. Januar 2024 um 2,9 %.

Die Besoldungsgruppe A 5 entfällt ab 01. April 2023. Betroffene Versorgungsempfangende werden in die Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet.

Einige wenige statische Bezügebestandteile sind grundsätzlich aufgrund gesetzlicher Regelungen von Erhöhungen ausgenommen.

In Einzelfällen können manuelle Umstellungen erforderlich sein (z.B. bei bestimmten Unterhaltsbeiträgen oder manuellen Kürzungen). Betroffene erhalten entsprechende Mitteilungen.

Einzelheiten können Sie dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) vom 8. Dezember 2021 GVBL I Nr. 46, S. 871, sowie dem Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16.02.2023 GVBl I Nr. 7 S. 102 entnehmen.

Service und Formulare

Hinweise

Datenschutzrechtliche Hinweise über die Erhebung personenbezogener Daten (Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihrer Versorgungsbezüge gemäß den Vorschriften des hessischen Beamtenversorgungsrechts.- Gültig ab 25.05.2018

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