Merkblatt zum Thema Planwagenfahrten zur Personenbeförderung
Planwagenfahrten sind ein ganz besonderes Erlebnis für Gruppen, Familien, Vereine oder Firmen. Mit einem Traktor und einem speziell ausgebauten Anhänger – dem sogenannten Planwagen – werden Fahrten als Rundfahrt, gemeinschaftliche Feier oder informative Tour durch Landschaften, Felder
und Wälder angeboten. Der Planwagen ist überdacht und mit Sitzbänken ausgestattet.
Sowohl § 32a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) als auch § 21 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) untersagen allerdings ausdrücklich die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Anhängern. Ein ebensolches Verbot findet sich in § 7 Abs. 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz).
Ein Personenverkehr mit traktorgezogenen Planwagenanhänger ist somit
vom Grundsatz her unzulässig. Für den Betrieb solcher Fahrten bestehen umfangreiche und eindeutige Vorschriften. Für die Fahrgäste sind besonders die Fragen zur Betriebssicherheit und Betriebshaftpflicht von elementarer Bedeutung.
Für die Planwagenfahrten zur Personenbeförderung sind unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zu prüfen. Diese reichen u.a. von Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, des Führerscheinrechtes bis hin zum Steuerrecht.
Außerdem benötigen Planwagenkombinationen (Zugmaschine und Anhänger) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), welche unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ggf. erteilt werden kann. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.
Hinweis:
In Hessen werden die erforderlichen Voraussetzungen durch eine Handlungsanweisung (Handreichung) des Hess. Verkehrsministeriums
für Fahrten mit Planwagen zur Personenbeförderung geregelt. Die vollständige Handreichung finden Sie am Ende dieser Seite.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Ein Befahren von Bundesstraßen oder anderen Straßen mit ähnlicher Verkehrsanbindung ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
- Es sind rechtzeitig alle Fahrtstrecken zu benennen, welche die örtlichen Behörden (Straßenverkehrsbehörde, Polizei) zustimmen müssen und anschließend ein Bestandteil der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 48 PBefG werden.
- Die Höchstgeschwindigkeit darf max. 25 km/h betragen.
- Je nach zulässiger Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E
oder CE sowie eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach
§ 48 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) erforderlich. - Die Fahrzeugkombination ist einer jährlichen Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung zu unterziehen.
- Es muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die den definierten Einsatzzweck vollständig absichert.
- Soweit steuerbefreite landwirtschaftliche Zugmaschinen eingesetzt werden, hat der Fahrzeughalter beim zuständigen Hauptzollamt zu klären, ob diese weiterhin steuerfrei bleiben können. Ansonsten werden die Zugmaschinen steuerpflichtig und die Anhänger sind zulassungspflichtig.
- Weitere Auflagen für den Betrieb der Planwagenkombination (z.B. Sitzplatzbelegung, zulässige Steigungen/Gefälle, Anzahl von Feuerlöschern, Verbandskästen und Warnwesten…etc.) werden im Rahmen des erforderlichen Zuggutachtens der Planwagenkombination durch eine Prüforganisation festgelegt.
Spezielle Voraussetzungen:
Handelt es sich um eine „Fahrt mit Planwagenkombination bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen“ oder eine „gewerbliche Fahrt mit Planwagenkombination“? (Die Beurteilung, ob im Einzelnen eine Brauchtumsveranstaltung vorliegt, obliegt jeweils den zuständigen
unteren Verwaltungsbehörden).
Handelt es sich um ein Planwagenkombination bei örtlicher Brauchtumsveranstaltung, kann das vereinfachte Verfahren nach dem „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ (VkBl. 2000 S. 406 ff.) i.V.m. der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ vom 28. Februar 1989 (BGBl I S. 481, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2018 – BGBl I S. 2245), angewandt werden.
Handelt es sich um gewerbliche Fahrten mit Planwagenkombination,
dann gilt in Hessen, dass die Planwagenfahrten gem. § 48 PBefG einen Gelegenheitsverkehr („Ausflugsfahrten“) darstellen, für dessen Genehmigung die Zuverlässigkeit, die Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung durch Ablegung einer Fachkundeprüfung bei der IHK gem. § 13 Absatz 1 PBefG nachzuweisen sind.
Für die Beantragung der entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist es zudem erforderlich, dass ein entsprechendes Zuggutachten Ihrer Planwagenkombination, welche von einer Prüforganisation (z.B TÜV, DEKRA) angefertigt werden, vorgelegt wird. Dieses Gutachten richtet sich nach dem „Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen vom 8. März 2004 – VkBl. 2004, S. 191“ und muss
die technischen Abweichungen der Fahrzeuge von den geltenden Vorschriften detailliert beschreiben und die Notwendigkeit der Ausnahmen begründen (Hinweis. Die Sitzanordnung beim Anhänger in Längsrichtung wird kritisch gesehen).
Die zuständige Behörde (RP Kassel – Dezernat 22) prüft auf dieser Grundlage, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Die oben genannte Handreichung und ein entsprechendes Antragsformular für die Ausnahmegenehmigung finden Sie hier