Straßenverkehr, Kreisel

Verkehr

Aufgabenbereiche - Luftverkehr - Straßen - Schienen - Seilbahnen

Erledigung der in Bundesauftragsverwaltung übertragenen Aufgaben
auf dem Gebiete des Luftrechts

  • z.B. Luftaufsicht, Luftfahrerprüfungen, Bestätigung von Luftfahrtpersonal und deren Verwaltung, Erteilung von luftrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnissen (z.B. Genehmigungsbehörde für den Verkehrsflughafen Kassel-Calden (Kassel-Airport))
  • für den Bereich der Regierungsbezirke Kassel und Gießen

  • Durchführung von Anhörungsverfahren auf dem Gebiet des Bundesfernstraßengesetzes sowie des Hessischen Straßengesetzes.
  • Durchführung von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen.
  • Durchführung von Erlaubnisverfahren nach dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen.
  • Durchführung von Anhörungsverfahren auf dem Gebiet des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  • Allgemeine Informationen zu Planfeststellungsverfahren

  • Fahrerlaubniswesen
  • Zulassung von Fahrzeugen
  • Straßenverkehrsordnung
  • Gefahrgutbeförderung
  • Fahrlehrerwesen
  • Personenverkehr
  • Güterverkehr
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Das Regierungspräsidium Kassel ist die zuständige Fachaufsichtsbehörde über die Fahrerlaubnisbehörden der dem Regierungsbezirk angehörenden Kreise und der Stadt Kassel.

Bei Fragen zu Bußgeldbescheiden oder Fahrverboten wenden Sie sich bitte an unsere Zentrale Bußgeldstelle, Tel.: 0561 106 4444 oder per E-Mail: post@zbs.hessen.de.

Kraftfahrzeuge werden von den örtlich zuständigen Zulassungsbehörden für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Dem Regierungspräsidium Kassel obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Zulassungsbehörden im Regierungsbezirk.

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen müssen bei der Inbetriebnahme im öffentlichen Straßen- und Verkehrsraum den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen. Weisen sie Abweichungen auf, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn eine die Abweichung betreffende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt wurde.

Im Schwerpunkt handelt es sich dabei um Ausnahmen für den Großraum- und Schwerverkehr. Aufgrund der zum Teil enormen Ausmaße und Schwere dieser Transporte übersteigen sie die gesetzlichen Höchstgrenzen deutlich.

Neben dem Schwerverkehr benötigen aber auch andere Sonderfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen, um auf öffentlichen Straßen eingesetzt zu werden. Dazu gehören etwa Stapler oder andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, etwa aus dem Baugewerbe.

Die Ausnahmegenehmigungen sind erforderlich, weil die Fahrzeuge im Wesentlichen nicht den Zulassungsvorschriften entsprechen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, dass in den Ausnahmegenehmigungen u.a. auch vorgeschrieben wird, wann, wo, und unter welchen Voraussetzungen das Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen über das betreffende Fahrzeug vorzulegen. In diesem beschreibt der Sachverständige den erforderlichen Umfang der Ausnahmegenehmigung und bestimmt ggf. damit verbundene Auflagen.

Im Dezernat Verkehr des Regierungspräsidiums Kassel wird für die nachgeordneten Ordnungsbehörden die Fachaufsicht ausgeübt.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter hessenweit, sofern der Verstoß auf einer Bundesautobahn erfolgt, unterliegt der Bearbeitung der zentralen Bußgeldstelle.

 

Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schlepplifte) ist das Regierungspräsidium zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.

Der Bau neuer sowie die Erweiterung bestehender Seilbahnen bedarf der Planfeststellung bzw. der Plangenehmigung. Dabei wird insbesondere die Sicherheit der Anlage sowie die Eignung des Betreibers geprüft.

Die europäische Gemeinschaft hat für die Produktsicherheit von Seilbahnen die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über Seilbahnen erlassen. Zur Durchführung dieser EU-Seilbahnverordnung, insbesondere für notifizierende Behörden und zur Marktüberwachung, wurde durch den Bund das Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG) vom 30.06.2017 erlassen.

In Hessen wird der Bau und Betrieb von Seilbahnen für den Personenverkehr durch das Hessische Seilbahngesetz vom 25.09.2006 geregelt.  

Aufsicht über Seilbahnen bedeutet Vollzug der seilbahnrechtlichen Vorschriften bei

  • der Planung und Genehmigung von neuen Seilbahnen,
  • Änderungen von bestehenden Seilbahnen,
  • Erteilung von Weiterführungsgenehmigungen bei Verkauf oder Vererbung von Seilbahnen und
  • wiederkehrende Prüfungen.

Im Regierungsbezirk Kassel gibt es vier Seilbahnen, drei Standseilbahnen, 45 Skischlepplifte, zwei Wasserski-Seilbahnen und eine durch Muskelkraft selbst zu bedienende Kurbel-Seilbahn über die Fulda für Radler.

 

Das Regierungspräsidium Kassel ist für die Verwaltung der beiden landeseigenen Weserfähren in Reinhardshagen-Veckerhagen und Wahlsburg-Lippoldsberg zuständig.

Diese umweltfreundlich betriebenen Gierseilfähren werden lediglich durch die natürliche Wasserströmung angetrieben und ersetzen die Fahrt zur nächsten entfernt gelegenen Brücke.

Das Land Hessen kommt damit seiner verkehrspolitischen Aufgabe nach, fehlende Brückenverbindungen in anderer geeigneter Art zu ersetzen.

Die Verwaltungstätigkeit umfasst neben der Überwachung der an das Land Hessen zu entrichtenden Pachtzahlungen im wesentlichen die Auftragsvergabe von Reparaturleistungen und der turnusmäßig wiederkehrenden sicherheitstechnischen Untersuchungen der Fähren wie z.B. der im Abstand von fünf Jahren durchzuführenden Untersuchung des Unterbodens auf Beschädigungen oder Rostschäden oder der Hochseile.

In der Woche ist die Hemelner Fähre von 6.30 bis 19 Uhr in Betrieb, sonnabends ab 7 Uhr und sonntags ab 9 Uhr. In der Winterzeit geht der Fährbetrieb bis 18.00 Uhr, in der Sommerzeit nach Ostern geht der Fährbetrieb sogar bis 19.30 Uhr. Ein Autofahrer zahlt zwei Euro, ein Biker 1,50 Euro, und ein Radler ist mit einem Euro für die drei Minuten Fährzeit dabei.

Wenn Sie wissen wollen, ob die Fähre in Betrieb ist, klicken Sie bitte hier: www.fähre-veckerhagen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

 

Merkblatt zum Thema Planwagenfahrten zur Personenbeförderung
 

Planwagenfahrten sind ein ganz besonderes Erlebnis für Gruppen, Familien, Vereine oder Firmen. Mit einem Traktor und einem speziell ausgebauten Anhänger – dem sogenannten Planwagen – werden Fahrten als Rundfahrt, gemeinschaftliche Feier oder informative Tour durch Landschaften, Felder 
und Wälder angeboten. Der Planwagen ist überdacht und mit Sitzbänken ausgestattet.

Sowohl § 32a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) als auch § 21 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) untersagen allerdings ausdrücklich die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Anhängern. Ein ebensolches Verbot findet sich in § 7 Abs. 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz).

Ein Personenverkehr mit traktorgezogenen Planwagenanhänger ist somit 
vom Grundsatz her unzulässig. Für den Betrieb solcher Fahrten bestehen umfangreiche und eindeutige Vorschriften. Für die Fahrgäste sind besonders die Fragen zur Betriebssicherheit und Betriebshaftpflicht von elementarer Bedeutung.

Für die Planwagenfahrten zur Personenbeförderung sind unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zu prüfen. Diese reichen u.a. von Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, des Führerscheinrechtes bis hin zum Steuerrecht.

Außerdem benötigen Planwagenkombinationen (Zugmaschine und Anhänger) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), welche unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ggf. erteilt werden kann. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.

 

Hinweis: 

In Hessen werden die erforderlichen Voraussetzungen durch eine Handlungsanweisung (Handreichung) des Hess. Verkehrsministeriums 
für Fahrten mit Planwagen zur Personenbeförderung geregelt. Die vollständige Handreichung finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Ein Befahren von Bundesstraßen oder anderen Straßen mit ähnlicher Verkehrsanbindung ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
  • Es sind rechtzeitig alle Fahrtstrecken zu benennen, welche die örtlichen Behörden (Straßenverkehrsbehörde, Polizei) zustimmen müssen und anschließend ein Bestandteil der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 48 PBefG werden.
  • Die Höchstgeschwindigkeit darf max. 25 km/h betragen.
  • Je nach zulässiger Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E 
    oder CE sowie eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach 
    § 48 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) erforderlich.
  • Die Fahrzeugkombination ist einer jährlichen Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung zu unterziehen.
  • Es muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die den definierten Einsatzzweck vollständig absichert.
  • Soweit steuerbefreite landwirtschaftliche Zugmaschinen eingesetzt werden, hat der Fahrzeughalter beim zuständigen Hauptzollamt zu klären, ob diese weiterhin steuerfrei bleiben können. Ansonsten werden die Zugmaschinen steuerpflichtig und die Anhänger sind zulassungspflichtig.
  • Weitere Auflagen für den Betrieb der Planwagenkombination (z.B. Sitzplatzbelegung, zulässige Steigungen/Gefälle, Anzahl von Feuerlöschern, Verbandskästen und Warnwesten…etc.) werden im Rahmen des erforderlichen Zuggutachtens der Planwagenkombination durch eine Prüforganisation festgelegt.
     


Spezielle Voraussetzungen:

Handelt es sich um eine „Fahrt mit Planwagenkombination bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen“ oder eine „gewerbliche Fahrt mit Planwagenkombination“? (Die Beurteilung, ob im Einzelnen eine Brauchtumsveranstaltung vorliegt, obliegt jeweils den zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörden).

Handelt es sich um ein Planwagenkombination bei örtlicher Brauchtumsveranstaltung, kann das vereinfachte Verfahren nach dem „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ (VkBl. 2000 S. 406 ff.) i.V.m. der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ vom 28. Februar 1989 (BGBl I S. 481, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2018 – BGBl I S. 2245), angewandt werden.

Handelt es sich um gewerbliche Fahrten mit Planwagenkombination, 
dann gilt in Hessen, dass die Planwagenfahrten gem. § 48 PBefG einen Gelegenheitsverkehr („Ausflugsfahrten“) darstellen, für dessen Genehmigung die Zuverlässigkeit, die Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung durch Ablegung einer Fachkundeprüfung bei der IHK gem. § 13 Absatz 1 PBefG nachzuweisen sind.

Für die Beantragung der entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist es zudem erforderlich, dass ein entsprechendes Zuggutachten Ihrer Planwagenkombination, welche von einer Prüforganisation (z.B TÜV, DEKRA) angefertigt werden, vorgelegt wird. Dieses Gutachten richtet sich nach dem „Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen vom 8. März 2004 – VkBl. 2004, S. 191“ und muss 
die technischen Abweichungen der Fahrzeuge von den geltenden Vorschriften detailliert beschreiben und die Notwendigkeit der Ausnahmen begründen (Hinweis. Die Sitzanordnung beim Anhänger in Längsrichtung wird kritisch gesehen).

Die zuständige Behörde (RP Kassel – Dezernat 22) prüft auf dieser Grundlage, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.


Die oben genannte Handreichung und ein entsprechendes Antragsformular für die Ausnahmegenehmigung finden Sie hier