Rezepte müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:
- Name des Patienten
- Diagnose (eine Diagnose ist bei den Aufwendungen notwendig, welche keiner grundsätzlichen Beihilfefähigkeit unterliegen oder bei denen eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Hierzu zählen zum Beispiel Kontrazeptiva, Nährstoffpräparate etc.).
- Name des Präparats mit Pharmazentralnummer
- Verordnungsdatum des Rezeptes
- Abgabedatum aus der Apotheke
- IK-Nummer bzw. Institutionskennzeichen der Apotheke
- Preis der Präparate
- Menge der bezogenen Präparate
Rechnungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen Leistungserbringern müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:
- Name des Patienten
- Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Diagnosen
- Ziffern aus der jeweiligen Gebührenordnungen zu den entsprechenden Leistungen (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen…)
- Steigerungsfaktor der Leistungen bei Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen
- Behandlungsdatum für die einzelnen Leistungen
Rechnungen über Hilfsmittel, Heilbehandlungen und andere Leistungsarten müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:
- Verordnung mit Angabe der Diagnose
Bei Hilfsmitteln:
- Verordnungs- und Bezugsdatum des Hilfsmittels sowie vollständiger Name des Patienten
- ggf. Angabe des Verordnungszeitraums (z. B. bei Mietverträgen)
- Bezugsquelle (Apotheke, Sanitätshaus etc.)
- Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis (wenn vorhanden)
Bei Heilbehandlungen und sonstigen Leistungsarten:
- Verordnungsdatum der Behandlung
- Gebührenordnungsziffer der Behandlung
- Angabe der Behandlungstage mit jeweiligem Datum
- vollständiger Name des Patienten
- Diagnose
Heilbehandlungen sind immer mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vorzulegen. Ohne eine ärztliche Verordnung kann keine Überprüfung der Beihilfengewährung erfolgen.
Bei dem Bezug von Hilfsmitteln legen Sie bitte immer eine entsprechend aktuelle Verordnung vor, auch wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die im Rahmen der Behandlung einer chronischen Erkrankung notwendig sind (Diabetikerbedarf, Kanülen, Injektionsbesteck, Stumaartikel etc.).
Bei dem Bezug von Hilfsmitteln aus einem Sanitätshaus, einem Online-Versandhandel oder einem Drogeriemarkt reichen die Quittungen nicht aus. Hier sind ebenfalls ärztliche Verordnungen vorzulegen, die die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels belegen.
Die Ausstellung eines Rezeptes erfüllt die Anforderungen genauso, wie eine ärztliche Verordnung für die Dauer eines bestimmten Zeitraumes.
Achten Sie auf die Vollständigkeit der Rechnungen bzw. Rezepte. Reichen Sie immer alle Seiten ein, auch wenn diese keine Information enthält, die für die Beihilfengewährung relevant sein könnte.