Arbeitsplatz mit Unterlagen, Markierungen an Aktenblättern und ein Taschenrechner

Beihilfen

Lesedauer:2 Minuten

Herzlich willkommen auf den Seiten der Beihilfenstelle des Landes Hessen


Wir bearbeiten aktuell Anträge die zwischen dem 26.08. und 31.08.2023 eingegangen sind.

 

Sie können die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags verkürzen, indem Sie generell auf Heftklammern, Klebestreifen oder ähnliches verzichten, um Ihre Belege zusammenzuhalten.

Nach Einreichung (auch per App) ist Ihr Antrag aufgrund verschiedener technischer Prozesse nicht direkt am Folgetag für die Sachbearbeitung sichtbar. Die technische Verarbeitung von eingereichten Belegen (auch Schriftverkehr) kann mehrere Tage dauern.

Die Beihilfeanträge werden anschließend nach Eingangsdatum bearbeitet. Bei einem Beihilfeantrag ab einer Gesamtsumme von derzeit 5.000 Euro ist eine beschleunigte Bearbeitung vorgesehen. Bitte füllen Sie daher bei jeder Beantragung das Feld „Gesamtbetrag der Aufwendungen ca.“ aus (gilt auch bei Antragstellung per Beihilfe-App).

Ihr Team der Beihilfenstelle

 

Klarstellung zum Anschreiben der Freien Arzt- und Medizinkasse (FAMK) an ihre Versicherten vom 18. Juli 2023

Die private Krankenversicherung FAMK hat ihre Mitglieder über ihre unternehmerische Entscheidung informiert, die Versicherungsbedingungen zu ändern. Zur Begründung bezieht sie sich auf eine angebliche Änderung der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Kassel zu der Frage der Beihilfefähigkeit von Abrechnungen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Diese Begründung ist nicht zutreffend und bedarf der Klarstellung.

Das Wichtigste aber vorweg: Für Ihren Beihilfeanspruch ändert sich nichts.

Sie sind unverändert beim Land Hessen beihilfeberechtigt. Das Land Hessen wird weiterhin alles dafür tun, auch für seine FAMK-versicherten Beihilfeberechtigten so zeitnah wie möglich die ihnen zustehenden Beihilfen festzusetzen und auszuzahlen.

  • Sofern Sie sich für das Ihnen von der FAMK weiterhin angebotene Verfahren entscheiden, dass Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin die Rechnung an die FAMK adressiert und die FAMK den Rechnungsbetrag direkt dorthin überweist, ändert sich das bisherige Verfahren der Beihilfegewährung für Sie nicht. 
  • Selbstverständlich können Sie auch Ihre Beihilfe selbst direkt bei uns beantragen. Das Antragsformular finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.
  • Die Möglichkeit, Ihre Beihilfe auch im elektronischen Verfahren über die Beihilfe-App zu beantragen, ist für Sie ebenfalls eingerichtet. Informationen dazu finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

FAMK-Hotline: Für alle Fragen rund um Ihre Beihilfe können Sie sich als Versicherte bei der FAMK gerne von Mo-Do von 10-12 Uhr und von 14-15 Uhr unter der Telefonnummer +49 561 106-2335 an uns wenden.

Die aktuellen Änderungen des Serviceangebots für FAMK-Versicherte sind jedoch keineswegs auf eine neue Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Kassel zurückzuführen. Die Beihilfefähigkeit aller Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) und kann nicht vertraglich ausgestaltet werden. Die Beihilfenverordnung erfordert in jedem Einzelfall zwingend eine Angemessenheitsprüfung nach § 5 Abs. 1 HBeihVO.

Die vertragliche Vereinbarung zwischen der FAMK und der Beihilfestelle beim Regierungspräsidium Kassel bezieht sich ausschließlich auf die Unterstützung des Verfahrens für das besondere FAMK-Versicherungsmodell.

Das auf Verträgen der FAMK mit den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen fußende Abrechnungssystem der privaten Krankenversicherung FAMK konnte in seiner bisherigen Form der Höhe nach nicht länger mit der beihilferechtlich zwingend erforderlichen Angemessenheitsprüfung in Einklang gebracht werden. Die FAMK sah sich in der Folge nicht mehr imstande, ihre vertraglichen Pflichten hinsichtlich der mit dem Regierungspräsidium Kassel vereinbarten Verfahrensweise weiter zu erfüllen.

Das Regierungspräsidium Kassel hat daraufhin mit der FAMK intensiv alternative Lösungswege erörtert. Es war die FAMK, die sich schließlich entschied, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ihre Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht Kassel festgestellt hat, dass für das Abrechnungsmodell der FAMK eine Rechtsgrundlage in der HBeihVO fehlt und für die Gewährung der Höhe nach nicht angemessener Beihilfen kein Raum besteht – weder rechtlich noch in Verantwortung vor dem Landeshaushalt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der FAMK wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig zurückgewiesen. Das Gerichtsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Welche Folgerungen die FAMK aus dieser Rechtsprechung für die bestehenden Versicherungsverträge mit ihren Versicherten trifft, steht ausschließlich in ihrer Entscheidungshoheit und liegt außerhalb der Einflussmöglichkeit des Landes Hessen und des Regierungspräsidiums Kassel. Für Ihren Beihilfeanspruch ändert sich jedoch nichts.

+49 561 106-1550

Wählen Sie die Taste …

  1. Informationen über den Eingang und den Bearbeitungsstand Ihres Antrages
  2. Aufwendungen für Pflege
  3. Aufwendungen und Sachleistungen für gesetzlich Versicherte
  4. Fragen zu Ihrem letzten Beihilfebescheid oder allgemeine Fachfragen zum Beihilferecht
  5. Fragen zum eBeihilfe-Portal und Beihilfe-App

Montag
07:00 Uhr – 16:00 Uhr

Dienstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr

Freitag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr

Interaktives Kontaktformular

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie, die eine persönliche Beratung Ihres Anliegens vor Ort nicht oder nur eingeschränkt zulässt, sowie des digitalen Fortschrittes arbeiten wir stetig an der Verbesserung der Erreichbarkeit. Mit dem KontaktformularÖffnet sich in einem neuen Fenster (öffnet sich in einem neuen Fenster) können Sie uns Ihr Anliegen schnell und sicher zuleiten. Wir bearbeiten Ihre Frage schnellstmöglich und antworten Ihnen schriftlich oder rufen Sie zurück.

Sehr geehrte Antragstellerin,
sehr geehrter Antragsteller,

um bei der Bearbeitung Ihres Beihilfenantrags Rückfragen zu vermeiden und damit die Bearbeitungsdauer des Beihilfenantrags zu verkürzen, können Sie wie folgt zu einem optimalen Ablauf der Bearbeitung Ihres Beihilfenantrages beitragen:

  • nutzen Sie keine Heftklammern, Tackernadeln oder ähnliches um Ihre Belege zusammenzuhalten;
  • kontrollieren Sie vor jeder Antragstellung Ihren letzten Bescheid, um eventuell noch fehlende Unterlagen beizulegen;
  • kontrollieren Sie vor Absendung des Antrags die Vollständigkeit der einzureichenden Belege und die zur Abrechnung benötigten Informationen sowie den Beihilfevordruck auf Vollständigkeit;
  • achten Sie bei elektronischer Einreichung darauf, langsam und sogfältig zu arbeiten. 
  • Und alle Unterlagen gemeinsam abzusenden. Da jeder Antrag einzeln bearbeitet wird, können nachgereichte Belege, auch bei einer erkennbaren Zugehörigkeit zu einem bestehenden Antrag, nicht zusammen abgerechnet werden. 
  • Legen Sie bei Vorlage von Rechnungen für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen), Rezepten, Fahrtkosten oder Heilbehandlungen immer eine Kopie der ärztlichen Verordnung bei. 
  • Ohne ärztliche Verordnung können entsprechende Rechnungen nicht abgerechnet werden;
  • beachten Sie, dass Beihilfenanträge nur mit einer gültigen Unterschrift abgerechnet werden können;
  • achten Sie darauf, bei elektronischer Einreichung die entsprechenden Anlagen bzw. einen vollständig ausgefüllten Langantrag beizufügen, sollten sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben haben.

Rezepte müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:

  • Name des Patienten
  • Diagnose (eine Diagnose ist bei den Aufwendungen notwendig, welche keiner grundsätzlichen Beihilfefähigkeit unterliegen oder bei denen eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Hierzu zählen zum Beispiel Kontrazeptiva, Nährstoffpräparate etc.).  
  • Name des Präparats mit Pharmazentralnummer
  • Verordnungsdatum des Rezeptes 
  • Abgabedatum aus der Apotheke
  • IK-Nummer bzw. Institutionskennzeichen der Apotheke
  • Preis der Präparate
  • Menge der bezogenen Präparate

Rechnungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen Leistungserbringern müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:

  • Name des Patienten 
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsbetrag 
  • Diagnosen
  • Ziffern aus der jeweiligen Gebührenordnungen zu den entsprechenden Leistungen (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen…)
  • Steigerungsfaktor der Leistungen bei Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen 
  • Behandlungsdatum für die einzelnen Leistungen

Rechnungen über Hilfsmittel, Heilbehandlungen und andere Leistungsarten müssen grundsätzlich folgende Informationen enthalten:

  • Verordnung mit Angabe der Diagnose

Bei Hilfsmitteln

  • Verordnungs- und Bezugsdatum des Hilfsmittels sowie vollständiger Name des Patienten
  • ggf. Angabe des Verordnungszeitraums (z. B. bei Mietverträgen)
  • Bezugsquelle (Apotheke, Sanitätshaus etc.)
  • Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis (wenn vorhanden)

Bei Heilbehandlungen und sonstigen Leistungsarten: 

  • Verordnungsdatum der Behandlung
  • Gebührenordnungsziffer der Behandlung 
  • Angabe der Behandlungstage mit jeweiligem Datum 
  • vollständiger Name des Patienten
  • Diagnose 

Heilbehandlungen sind immer mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vorzulegen. Ohne eine ärztliche Verordnung kann keine Überprüfung der Beihilfengewährung erfolgen. 

Bei dem Bezug von Hilfsmitteln legen Sie bitte immer eine entsprechend aktuelle Verordnung vor, auch wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die im Rahmen der Behandlung einer chronischen Erkrankung notwendig sind (Diabetikerbedarf, Kanülen, Injektionsbesteck, Stumaartikel etc.).

Bei dem Bezug von Hilfsmitteln aus einem Sanitätshaus, einem Online-Versandhandel oder einem Drogeriemarkt reichen die Quittungen nicht aus. Hier sind ebenfalls ärztliche Verordnungen vorzulegen, die die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels belegen. 

Die Ausstellung eines Rezeptes erfüllt die Anforderungen genauso, wie eine ärztliche Verordnung für die Dauer eines bestimmten Zeitraumes.

Achten Sie auf die Vollständigkeit der Rechnungen bzw. Rezepte. Reichen Sie immer alle Seiten ein, auch wenn diese keine Information enthält, die für die Beihilfengewährung relevant sein könnte.

Die Beihilfe ist eine Unterstützung der aktiven und ausgeschiedenen hessischen Landesbeamtinnen und -beamten sowie ggf. auch ihrer Angehörigen und weiterer Personengruppen. Sie wird für Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod gezahlt. Hintergrund ist, dass das Land Hessen als Dienstherr für seine Beamtinnen und Beamten keinen Anteil des Krankenkassenbeitrags übernimmt. Zum Ausgleich wird ihnen stattdessen die Beihilfe gewährt.

Die Beihilfenstelle für das gesamte Land Hessen ist beim Regierungspräsidium Kassel angesiedelt. Rund 230 Mitarbeitende an den Standorten Kassel und Hünfeld kümmern sich um die Belange der über 200.000 Beihilfeberechtigten in Hessen.

Sind Sie in Hessen beihilfeberechtigt? Um Ihnen einen genaueren Überblick über die Ihnen zustehenden Leistungen im Krankheitsfall zu geben, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie auf dieser Homepage zusammengefasst.

Auf folgenden Unterseiten stellen wir Ihnen die wesentlichen Grundlagen der Antragstellung sowie hilfreiche Informationen zu sämtlichen beihilferechtlichen Themen zur Verfügung. Die Beschäftigten der Beihilfenstelle arbeiten mit großer Sorgfalt daran, die Inhalte stets auf dem neuesten Stand der Rechtsvorschriften zu halten, um für Sie den Ablauf vom Antrag bis zur Auszahlung Ihrer Beihilfen so unkompliziert wie möglich zu gestalten.

Sollte trotz des umfangreichen Angebotes an Informationen auf dieser Homepage eine Ihrer Fragen unbeantwortet bleiben, so kontaktieren Sie uns gerne. Die Kontaktmöglichkeiten der Beihilfenstelle sind nachfolgend aufgelistet.

Schlagworte zum Thema