Vertriebenen- und Flüchtlingswesen
Bescheinigungen zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 BVFG) werden vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt.
Das Bundesverwaltungsamt ist auch zuständig für die auf Ersuchen anderer Behörden (z.B. Rentenversicherungsträger oder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) auszustellenden Bescheinigungen nach § 100 BVFG (Statusfestellungen).
Das Regierungspräsidium ist in Angelegenheiten des Bundesvertriebenengesetzes Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise seines Bezirks und die Stadt Kassel.
Rechtsgrundlagen
• Bundesvertriebenengesetz -BVFG-
• Zuwanderungsgesetz