Aussiedler

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Vertriebenen- und Flüchtlingswesen

Bescheinigungen zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 BVFG) werden vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt.

Das Bundesverwaltungsamt ist auch zuständig für die auf Ersuchen anderer Behörden (z.B. Rentenversicherungsträger oder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) auszustellenden Bescheinigungen nach § 100 BVFG (Statusfestellungen).

Das Regierungspräsidium ist in Angelegenheiten des Bundesvertriebenengesetzes Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise seines Bezirks und die Stadt Kassel.

Rechtsgrundlagen
• Bundesvertriebenengesetz -BVFG-
• Zuwanderungsgesetz

Unterbringung und Betreuung von Spätaussiedlern (Fachaufsicht)

Seit dem 01.01.2010 ist die Zuständigkeit für die Verteilung der vom Land Hessen aufzunehmenden Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler beim Regierungspräsidium Darmstadt angesiedelt.

Aufnahme, Unterbringung und Betreuung regeln die Gebietskörperschaften in eigener Zuständigkeit.

Das Regierungspräsidium Kassel ist in diesem Zusammenhang als Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise des Regierungsbezirks und die Stadt Kassel zuständig.

Rechtsgrundlagen
• Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern

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