Industrielles Abwasser

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Übersicht der Aufgaben im Bereich Industrielles Abwasser

Unter industriellem Abwasser versteht man Abwasser aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt. Beim Ableiten in der Kanalisation, dem Behandeln in der Abwasserbehandlungsanlage sowie dem Einleiten von industriellem Abwasser muss das Gewässer und der Boden vor schädlichen Verunreinigungen geschützt werden. Die hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen setzen wir als Wasserbehörde gegenüber den Betreibern dieser Anlagen mit Hilfe von Erlaubnissen/Genehmigungen zur Einleitung von Abwasser und Genehmigungen für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen um.

Im Einzelnen haben wir folgende Aufgaben:

  • Erlauben von Einleitungen
    Bei direkten Einleitungen in Gewässer (Direkteinleitungen) werden von uns die Anforderung im Einklang mit den Erfordernissen der Gewässergüte und den rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Abwasserherkunftsbereiches festgelegt. Dadurch sollen die Gewässer vor schädlichen oder nachteiligen Verunreinigungen geschützt werden.
  • Genehmigen von Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen
    Wir führen Genehmigungsverfahren für den Bau oder die Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen durch, wenn für die Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
    Bei Einleitungen von industriellem Abwasser in kommunale Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) setzen wir die technischen Anforderungen fest, um die kommunale Abwasseranlage vor Schäden und das Gewässer vor schädlichen oder nachteiligen Verunreinigungen zu schützen.
  • Anzeige von Einleitungen
    Einige durch technisch bewährte Abwasserbehandlungsverfahren geregelte Indirekteinleitungen bedürfen lediglich der Anzeige an Stelle der Genehmigung.
  • Überwachen von Abwasseranlagen
    Durch die Überwachung der Abwasseranlagen und die Kontrolle der Einleitungen wird gewährleistet, dass die Anlagen entsprechend den wasserrechtlichen Zulassungsbescheiden und den rechtlichen Anforderungen betrieben und die betrieblichen Eigenkontrollen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
  • Betriebliche Gewässerschutzinspektionen (BGI)
    Im Rahmen der „Betrieblichen Gewässerschutzinspektion“ überprüfen wir in Betrieben mit entsprechendem Gefährdungspotential die Einhaltung der verschiedenen technischen und rechtlichen Vorgaben. So sorgen wir für eine betriebsumfassende Überwachung im anlagenbezogenen Gewässerschutz, damit Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser und Boden und für deren Sanierung ggf. entstehende erhebliche Folgekosten vorsorglich vermieden werden. Bei Verdacht auf mögliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen erfolgt eine Gefahrerforschung.
  • Schadensfallmanagement
    Bei wesentlichen Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie dem Eintritt von Schadstoffen in die öffentliche Kanalisation oder einem entsprechend begründeten Verdacht werden Anlagen, Einleitungen oder Gewässer untersucht und beurteilt sowie gefährdete Betriebe und Personen informiert. Des Weiteren werden alle betroffenen Dienststellen unterrichtet; bei Schadensfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die Weser lösen wir außerdem den „Weseralarm“ aus.
  • Erheben der Abwasserabgabe
    Die Abwasserabgabe war die erste Umweltabgabe in Deutschland. Sie ergibt sich aus dem Maß der zugelassenen Gewässerbelastungen und ist umso geringer, je weniger die Gewässer durch das Einleiten von Abwasser in Anspruch genommen werden. Aus der Abwasserabgabe werden Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gefördert.

Um das Wasser angemessen schützen zu können, bedarf nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) jede Benutzung von Gewässern der behördlichen Zulassung. In § 9 WHG sind die Benutzungen aufgeführt, die einer Zulassung bedürfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzgeber in der Aufzählung der einzelnen Benutzungstatbestände den Begriff Abwasser selbst nicht verwendet.

Im Bereich der industriellen und gewerblichen Abwasserbeseitigung ist das „Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Direkteinleitungen) von Bedeutung.
Dürfen mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag in ein Gewässer eingeleitet werden, hat der Einleiter einen Gewässerschutzbeauftragten zu benennen.

Eine erlaubnispflichtige Abwassereinleitung stellt i.d.R. auch die Direkteinleitung von Niederschlagswasser von befestigten, gewerblich genutzten Flächen dar.

Durch die fachliche Bewertung von Abwassereinleitungen im Rahmen der Zulassungsverfahren nach Emissions- und Immissionsprinzipien (Zielvorgabe) und die Festlegung von Einleitungsbedingungen im Einzelfall wird sichergestellt, dass die Einleitungen von Abwasser nach dem Stand der Technik verringert (Emissionsprinzip) und die Gewässer nur in ökologisch vertretbarem Umfang bei Einhaltung der jeweils geforderten Gewässergüte (Immissionsprinzip) belastet werden.

Sollten vorgenannte Mindeststandards der Abwasserverordnung nicht ausreichen, um das Gewässer ausreichend vor nachteiligen Verunreinigungen zu schützen, werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Diese ergeben sich aus Vorgaben, die entweder

  • auf Grund hydraulischer und ökologischer Aspekte (z. B. Wassermenge, pH Wert, Schadstoffe),
  • auf Grund bestimmter Gewässernutzungen (z. B. Temperatur, Keime) und
  • in anderen Bewirtschaftungszielen bzw. einem Bewirtschaftungsplan zur Sanierung eines Gewässers

Beim Neubau von gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen oder bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen prüft das Regierungspräsidium, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Bei Anlagen, die für Abwasser mit erheblicher Belastung und/oder großer Menge ausgelegt sind, findet immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Bei kleineren Anlagen erfolgt eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, ob die Baumaßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Das Regierungspräsidium führt dann ein Genehmigungsverfahren mit einer vorgeschalteten Umweltverträglichkeitsprüfung durch, in der eine notwendige Baugenehmigung eingeschlossen ist.
Im Genehmigungsbescheid werden die Anforderungen festgesetzt, die auf Grund der umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Zur Verfahrensbeschleunigung kann einem vorzeitigen Beginn von Baumaßnahmen zugestimmt werden, wenn eine Genehmigung zu erwarten ist.
Die Indirekteinleitungen werden an den technischen Anforderungen gemessen und den direkten Einleitungen in ein Gewässer gleichgestellt. Der Unterschied besteht lediglich in der sogenannten Genehmigungspflicht; unter besonderen Voraussetzungen reicht eine Anzeige.

Industrie- und Gewerbeabwässer sind gegenüber natürlichem Flusswasser oft stark verunreinigt. Sie müssen daher in Abwasserreinigungsanlagen gereinigt werden, bevor sie in ein Gewässer eingeleitet werden.

Solche Abwasserreinigungsanlagen müssen in der Regel durch die Wasserbehörde zugelassen werden. Dabei werden auch Grenzwerte für Schadstoffe festgesetzt, die am Anlagenablauf eingehalten werden müssen. Diese Einleitungen werden staatlich überwacht. Durch die Überwachung der Abwasseranlagen und die Kontrolle der Einleitungen wird gewährleistet, dass die Anlagen entsprechend den Zulassungen oder den Anforderungen im Falle der Erlaubnisfreiheit betrieben werden, die Einleitungen entsprechend den jeweiligen Zulassungsbescheiden erfolgen und die Regelungen der betrieblichen Eigenkontrolle eingehalten werden.

Neben der staatlichen Kontrolle kommt der Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlagen durch den Betreiber eine besondere Bedeutung zu.

Die erforderlichen Eigenkontrollmaßnahmen sind im jeweiligen Zulassungsbescheid und in der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) sowie dem Merkblatt der EKVO geregelt. Dort sind auch die Vordrucke für den Eigenkontrollbericht, der jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen ist, enthalten.

Bei Indirekteinleitungen kann zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters und die Untersuchungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage gemeinsam von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Kontrollergebnisse der erlaubnispflichtigen Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage können außerdem für die staatliche Überwachung durch die Wasserbehörde herangezogen werden.

Entsprechende Textvorlagen erhalten Sie bei uns.

Nach dem Abwasserabgabengesetz, einem Bundesgesetz, ist für die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer die „Abwasserabgabe“ zu entrichten. Die Abwasserabgabe war die erste Umweltabgabe in Deutschland; sie ist keine Benutzungsgebühr, die die Abwassereinleitung rechtlich zulässig macht, sondern soll die Abwassereinleiter dazu bringen, die von ihnen verursachten Gewässerbelastungen zu reduzieren. Es soll sich auch finanziell lohnen, Gewässerschutzinvestitionen zu tätigen bzw. abwasserärmer zu produzieren.

Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes sind das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser. Für das Schmutzwasser regelt das Abwasserabgabengesetz, dass die Abwasserabgabe abhängig ist von der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. In die Bemessung der Schädlichkeit fließen sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte ein. Denn entscheidend ist, welche Schmutzfracht ein Einleiter dem Gewässer zuführt. Beim Niederschlagswasser wird die Abwasserabgabe in pauschalierter Form ermittelt. Für Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen sind die angeschlossenen Einwohner die Bemessungsgrundlage. Für Einleitungen aus nichtöffentlichen Kanalisationen ist dagegen die befestigte gewerblich genutzte Fläche maßgebend. Diese muss mindestens 3 Hektar betragen. Das Abwasserabgabengesetz honoriert sowohl die Verbesserung der Abwasserqualität als auch die Verminderung der einzuleitenden Abwassermenge. So kann man z. B. bei der Schmutzwassereinleitung dadurch Abwasserabgaben einsparen, dass man den Stand der Technik einhält oder sogar über diesen technischen Standard hinausgeht. Besonders interessant ist auch, dass das Abwasserabgabengesetz in bestimmten Fällen die direkte Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe zulässt. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, verwandt werden.

Gewässerschutzinspektionen als vorbeugender Gewässerschutz

In Hessen gibt es ca. 25.000 Betriebe, die für den Gewässerschutz von Bedeutung sind, weil mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder Abwasser anfällt, das wegen seiner Inhaltsstoffe nicht ohne vorhergehende Behandlung in ein Gewässer oder eine kommunale Kläranlage eingeleitet werden darf. Ca. 3 000 dieser Betriebe kommt wegen Art und Menge der verwendeten wassergefährdenden Stoffe oder wegen der Menge und der Inhaltsstoffe des Abwassers eine besondere wasserwirtschaftliche Bedeutung zu.

Durch unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann es zu Grundwasser- und Bodenverunreinigungen kommen. In Hessen sind rund 1500 Boden- und Grundwasserverunreinigungen erfasst, die auf den unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zurückzuführen sind. Derartige Schäden sind oft nur mit erheblichem technischen Aufwand und immensen Kosten zu beheben.

Im Rahmen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes werden Maßnahmen getroffen, um

  • Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch den unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorzubeugen,
  • bereits eingetretene Verunreinigungen der Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) zu beseitigen oder deren Auswirkungen zu vermindern,
  • die Menge und Belastung des industriellen und gewerblichen Abwassers durch geeignete Auflagen nach dem aktuellen Stand der Technik zu vermindern.

Dies erfolgt durch die Erarbeitung und Umsetzung von Anforderungen

  • an die Auslegung, den Betrieb und die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • an die Auslegung, den Betrieb und die Überwachung gewerblicher und industrieller Abwasseranlagen und Einleitungen,
  • zur Bewertung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe,
  • zum Warn- und Alarmdienst bei Gewässerverunreinigungen und
  • an Wasch- und Reinigungsmittel (z.B. Abbaubarkeit, Phosphatgehalt)

Besondere Bedeutung haben die betrieblichen Gewässerschutzinspektionen als flankierende Maßnahme zur weitgehenden Eigenverantwortung der Betreiber. Die Gewässerschutzinspektionen sind unverzichtbar, um die Anlagenbetreiber in ihren Pflichten zu unterweisen. Aufgrund der Komplexität des Themas und der daraus folgenden Anzahl von Regelungen erfolgt auf Wunsch eine umfassende fachliche Beratung der Betriebe durch das Regierungspräsidium.

Im Rahmen der betrieblichen Gewässerschutzinspektionen wird insbesondere geprüft, ob die erforderlichen Anzeigen bei den Behörden vorliegen und die notwendigen Sachverständigenprüfungen durchgeführt wurden.

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