Autos und Lkws auf Autobahnen

Berufskraftfahrerqualifikation

Das Regierungspräsidium Kassel ist als Bezirksordnungsbehörde zuständig für die Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).

Hierzu gehört insbesondere die Anerkennung und Überwachung der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die Unterricht nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz durchführen.

Neu ab dem 02.12.2020:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht entfällt die bisherige gesetzliche Anerkennung (z. B. für Fahrschulen der C- und D-Klassen sowie Ausbildungsbetrieben für Berufskraftfahrer).

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Ausbildungsstätten, die nach der alten Fassung des BKrFQG zur Durchführung des Unterrichts berechtigt waren, zukünftig einer staatlichen Anerkennung bedürfen.

Übergangsrecht:

Die bisher gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten gelten nach § 30 Abs. 1 BKrFQG bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zunächst weiterhin als anerkannt im Sinne des § 9 BKrFQG, längstens jedoch bis zum 02. Dezember 2022.

In dieser Übergangsfrist darf von bisher gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten weiterhin der Unterricht nach dem BKrFQG durchgeführt werden. Auf die rechtzeitige Beantragung der staatlichen Anerkennung wird – unter Berücksichtigung eines notwendigen Bearbeitungszeitraumes – hingewiesen.

Weitergehende Informationen für Fahrschulen der C- und D-Klassen sind als Download "BKrFQG 2020 Informationen für Fahrschulen C- und D-Klassen" hinterlegt.

Antrag auf Anerkennung als staatliche Ausbildungsstätte:

Im Antragsverfahren für die Anerkennung als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte ist gem. § 9 Abs. 2 BKrFQG nachzuweisen, dass die Ausbildungsstätte

  • über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,
  • im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
  • geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind (Vorlage des Ausbildungsprogramms),
  • eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet und
  • keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

Der Unterricht (Weiterbildung und beschleunigte Grundqualifikation) ist schriftlich, spätestens 5 Werktage vor Durchführung des Unterrichts mit folgenden Angaben anzuzeigen:

  1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
  2. das Datum,
  3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
  4. der Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (Kenntnisbereiche, keine Module) und
  5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter/die verantwortliche Unterrichtsleiterin.

Für elektronische Meldungen oder Anträge bitte ich das hierfür eingerichtete E-Mail-Postfach bkf.schulung@rpks.hessen.de zu verwenden. 

Verstöße gegen die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

Die Anträge zur Anerkennung einer Ausbildungsstätte und der Anerkennung eines Schulungsraumes sind als Download hinterlegt.

  • Antrag Anerkennung Ausbildungsstätte mit Hinweis Art. 13 DSGVO
  • Antrag Anerkennung Schulungsraum mit Formular Betretungsrecht
  • Hinweise zur Meldepflicht des Unterrichts
  • BKrFQG 2020 Informationen für Fahrschulen C- und D-Klassen

Für den Eintrag der Schlüsselnummer 95 bzw. die Ausstellung eines Fahrerqualifikationsnachweises, die die Durchführung einer beschleunigten Grundqualifiaktion oder Weiterbildung nach dem BKrFQG im Führerschein belegt, ist die Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes zuständig.

Ausführliche Information zur Anbindung der Ausbildungsstätten an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erhalten Sie auf der Internet-Seite des Kraftfahrt-BundesamtesÖffnet sich in einem neuen Fenster

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