Mann steht auf Balkon in Anzugsjacke. Im Hintergrund befindet sich ein Gebäudekomplex.

Entgelt / Tarif

Hier erhalten Sie Informationen zu den Entgelttabellen, zur Entgeltumwandlung, zum Mutterschaftsgeld und Elternzeit, zum Rentenauskunftsverfahren, zur Sozialversicherung, den vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen und der Zusatzversorgung.

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Zahlung des Mutterschaftsgeldes

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist dort das Mutterschaftsgeld zu beantragen. Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten auf Antrag das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn (Fax: +49 228 619-1877).

Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird von der Bezügestelle berechnet und gezahlt. Für die Ermittlung der Zuschusshöhe und der Zahlungsdauer wird eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Krankenkasse benötigt. Bitte reichen Sie diese nach Erhalt bei der Bezügestelle ein.

Allgemeine Informationen zur Sozialversicherungspflicht

Das Sozialversicherungsrecht ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt, und zwar

  • für die Krankenversicherung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • für die Rentenversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
  • für die Arbeitslosenversicherung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • für die Pflegeversicherung im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Darüber hinaus ist eine Fülle von weiteren Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien zu beachten, z. B. die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) oder die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht ist die Bezügestelle zuständig. Grundsätzlich gilt, dass die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für jeden Versicherungszweig einzeln geprüft werden muss. Anschließend ist festzustellen, ob Beiträge zu dem jeweiligen Versicherungszweig zu entrichten sind und wer diese Beiträge zu tragen hat (Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteil oder Beitragszahlung allein vom Arbeitgeber).

Das Ergebnis einer solchen Prüfung ist von den individuellen Merkmalen der bzw. des Beschäftigten abhängig. So fließen in die Entscheidung z. B. die Art und der Umfang der Beschäftigung, das Alter, die Höhe des zu erwartenden Einkommens und dergleichen mit ein.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Versicherungsstatus haben, wenden Sie sich bitte an die/ den in Ihrem Bezügenachweis genannte(n) Bearbeiterin/Bearbeiter der Bezügestelle.

Bürgerentlastungsgesetz

Durch das Bürgerentlastungsgesetz können ab 01.01.2010 die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Sie und ggf. für Ihren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. Ihre unterhaltsberechtigten Kinder in Höhe des Basistarifs im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt werden.

Die hierfür notwendige Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Legen Sie uns diese unter Angabe Ihres Geschäftszeichens vor, wenn Sie wünschen, dass wir Ihre Beiträge steuerfrei stellen, andernfalls kann nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden.

Ein Nachweis zur Berücksichtigung höherer Vorsorgeaufwendungen ist aber nur dann zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die jährlichen Höchstbeträge der Vorsorgepauschale von 1.900 € bzw. 3.000 € in Steuerklasse III übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 € (in Steuerklasse III 25.000 €) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die 12%ige arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschalen sind.

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge durch geeignete Unterlagen ihrer Krankenkasse nachweisen.

Gemäß der geltenden Tarifverträge haben das Hessische Staatstheater Wiesbaden, das Staatstheater Kassel und das Staatstheater Darmstadt ab Dezember 2020 für einen Teil ihrer Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit angemeldet.

1. Allgemeines

Kurzarbeit bedeutet, dass alle oder nur ein Teil der Beschäftigten in einem Betrieb weniger Stunden arbeiten, als sie normalerweise arbeiten müssten. Für die nicht geleistete Arbeit werden keine Bezüge gezahlt, stattdessen wird Kurzarbeitergeld (KuG) berechnet, das der Arbeitgeber in Vorlage für die Bundesagentur für Arbeit auszahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind 60 Prozent der Differenz zum Nettoentgelt. Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit werden 77 bzw. 70 Prozent und ab dem 7. Monat 87 bzw. 80 Prozent gezahlt. Gemäß der geltenden Tarifverträge wird das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber auf ca. 100 Prozent der Nettobezüge aufgestockt.

2. Grundsätzliches zur Abrechnung

Die abrechnungstechnischen Voraussetzungen für die Abbildung der Kurzarbeit bei den Hessischen Staatstheatern wurden in einem Projekt geschaffen, an dem die Personalstellen der Staatstheater, das Hessische Competence-Center für Neue Verwaltungssteuerung (HCC) und die Bezügestelle mitgearbeitet haben.

Mit der Abrechnung für den Monat März 2021 erfolgt nun erstmalig die Berechnung der Kurzarbeit für Dezember 2020. Da Sie bisher laufende Bezüge ohne Kurzarbeitergeld erhalten haben, müssen die aktiven Bezüge rückwirkend ersetzt werden durch eine Zahlung von Kurzarbeitergeld (bezeichnet mit „KuG Leistung“) und entsprechender Aufstockung durch den Arbeitgeber (bez. als „KuG Zuschuss Netto“).

3. Steuerliche Auswirkungen der KuG-Berechnung

3.1 Keine Aufrollung der Steuerberechnung für Dezember 2020

Falls Sie die im Dezember gezahlten Nettobezüge mit der rückwirkenden Abrechnung der Kurzarbeit im Monat März 2021 vergleichen, müssen Sie berücksichtigen, dass gemäß dem Zuflussprinzip in der Lohnsteuerberechnung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Erstattung der Lohnsteuer für die zurückgerechneten aktiven Bezüge für 2020 nicht zulässig ist. Infolgedessen werden Sie in der Darstellung der Rückrechnung für den Monat Dezember 2020 in der Regel einen negativen Nettobetrag feststellen. Gleichzeitig vermindern sich die zu versteuernden Bezüge für den lfd. Monat März 2021 (siehe Steuer-Brutto, lfd), was wiederum zu geringeren Steuerabzügen im laufenden Monat führt.

3.2 Lohnsteuerbescheinigung für 2020

Da die Abrechnung der Kurzarbeit im Steuerjahr 2021 erfolgt, müssen Sie für Ihre Steuererklärung 2020 nichts beachten. Die bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung 2020 behält ihre Gültigkeit. Das Kurzarbeitergeld, die Aufstockung und die verminderten Bezüge für Dezember 2020 werden auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 berücksichtigt.

3.3 Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohn-Ersatzleistung und wird mit der Bezügeabrechnung steuerfrei gezahlt. Auch der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist in Teilen steuerfrei. Diese steuerfreien Zahlungen werden vom Arbeitgeber in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt das Kurzarbeitergeld und der steuerfreie Teil des Arbeitgeberzuschusses dem Progressionsvorbehalt. D.h., dass diese Beträge den Steuersatz erhöhen, der auf das eigentlich zu versteuernde (Jahres-) Einkommen anzuwenden ist. Dadurch kann es im Folgejahr zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt kommen.
Ob es tatsächlich zu einer Steuernachzahlung kommt, oder wie hoch diese sein wird, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt, das die Steuerbeträge nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen festlegt.

3.4 Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung

Wer Kurzarbeitergeld bezieht/bezogen hat, ist gem. § 46 Abs.2 EStG verpflichtet, dem Finanzamt eine Steuererklärung vorzulegen (Pflichtveranlagung). Die Erklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres (2022) abgeben werden. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgte auch für den Dezember 2020 steuerrechtlich erst im Jahr 2021.

4. Gesetzliches Kurzarbeitergeld (KuG)

Das in Vorlage für die Bundesagentur für Arbeit gezahlte gesetzliche Kurzarbeitergeld wird auf Ihrem Bezügenachweis mit der Bezeichnung KuG-Leistung ausgewiesen.

5. Aufstockung des KuG durch den Arbeitgeber

Die Details zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf ca. 100 Prozent der maßgebenden Nettobezüge sind in den jeweiligen Tarifverträgen zur Kurzarbeit (TV-H, NV-Bühne und TVK) geregelt und wurden entsprechend umgesetzt.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung der

  • Mehrarbeitsvergütung, Überstundenvergütung
  • Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden
  • Zeitzuschläge für Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeit
  • Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
  • Wechselschicht- und Schichtzulagen
  • Tagesdurchschnitt für Urlaubsbezüge*
  • Tagesdurchschnitt für Krankenbezüge*?

Die Ermittlung und Feststellung der vorgenannten Entgeltbestandteile obliegt den personalverwaltenden Dienststellen. Eine Auszahlung kann somit grundsätzlich erst nach dortiger Datenpflege erfolgen.

Die Auszahlung von Entgeltbestandteilen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt für Urlaubs- und Krankenbezüge, erfolgt nach der Fälligkeitsregelung (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TV-H). Danach werden unständige Entgeltbestandteile, deren Anspruch dem Grunde nach bereits mit der Arbeitsleistung entstanden ist, erst am Zahltag des übernächsten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Berechnungsgrundlage bleiben hier aber die Verhältnisse des Vorvormonats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Eventuelle Nachfragen richten Sie daher bitte zunächst an Ihre personalverwaltende Dienststelle.

Die abschließende Ermittlung und Feststellung des Tagesdurchschnitts obliegt der Bezügestelle.

Ich möchte vermögenswirksam sparen. Was ist zu beachten?

Reichen Sie den für den Arbeitgeber bestimmten Antrag auf Überweisung unterschrieben bei der Bezügestelle ein. Dieser muss das Anlageinstitut und deren Bankverbindung, die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten.

In welcher Höhe stehen mir Leistungen des Arbeitgebers zu?

Für den vollbeschäftigten Arbeitnehmer beträgt die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers monatlich 6,65 €.
Bei Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsprechend dem Umfang der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.
Auszubildende erhalten 13,29 € monatlich.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, soweit die/der Beschäftigte die Anlage einer vermögenswirksamen Leistung geltend macht. Ausreichend ist ein Arbeitsvertrag, der für die Dauer von mindestens sechs Monaten abgeschlossen wird. Eine vorzeitige Beendigung (zum Beispiel wegen Kündigung in der Probezeit) ist unschädlich.

Beispiel:
Ein auf vier Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis, das im dritten Monat um weitere zwei Monate verlängert wird, erfüllt die Voraussetzung auf die vermögenswirksame Leistung ab Beginn des dritten Monats, da zu diesem Zeitpunkt die arbeitsvertragliche Änderung wirksam wird.

Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats findet eine tageweise Berechnung statt.

Welche Mitteilungen sind erforderlich, wenn ein Vertrag über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen ausläuft oder sich ändert?

Sofern zugunsten eines bestehenden Anlagevertrages keine weiteren Beträge abgeführt werden sollen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig mit.
Bei Vorlage eines neuen Anlagevertrages ist unbedingt anzugeben, ob der bisherige Vertrag weiter bedient werden soll.

Eine dunkelhäutige Frau schaut auf einen Bildschirm / Monitor. Man sieht nur die Augen und im Hintergrund eine unscharfe Büroperspektive.

Allgemeine Informationen

VBL / Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgungsversicherungspflicht der Tarifbeschäftigten ist in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geregelt.