Folgende Abrechnungsoptionen sind im Einzelfall alternativ möglich (nicht abschließend dargestellt):
Steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) | Geringfügige Beschäftigung (Minijob) |
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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | Studentenstatus |
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VSS-Vertrag und TV-H-Vertrag parallel
Besteht ein TV-H-Vertrag und werden parallel in dieser Zeit VSS-Stunden geleistet, müssen die Stunden aus VSS-Beschäftigung bei dem TV-H-Vertrag mitversichert und mitversteuert werden. Der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG ist bei dieser Konstellation nicht zu berücksichtigen. Ein TV-H-Vertrag und ein VSS-Vertrag an derselben Schule ist nicht möglich.
Berechnung und Auszahlung
VSS-Stunden eines Monats werden zu Beginn des Folgemonats von der Schule an das Staatliche Schulamt gemeldet. Die Auszahlung der Stunden kann bis zu 2 Monate versetzt erfolgen. Die Zahlungsbestimmungen sind in Ihrer Rahmenvereinbarung zur Verlässlichen Schule festgehalten.
Zuständigkeit für die Änderung von Daten zur Abrechnung
Staatliches Schulamt: Daten zur Person wie z.B. Anschriften, Familienstand, Bankverbindung, Stundenanzahl und Stundenvergütung
Bezügestelle: z. B. Bankverbindung, Sozialversicherung, Anzeige weiterer Beschäftigungen. Nähere Erläuterungen finden Sie im unten stehenden Link.
Relevante Änderungen für den Abrechnungsmonat müssen bis spätestens bis zum 7. eines Monats eingereicht werden, damit sie noch für den laufenden Monat berücksichtigt werden können.
Bitte teilen Sie uns Änderungen umgehend mit.
Diese Zusammenfassung kann nicht alle Sachverhalte darstellen und ist somit nicht abschließend. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Bearbeiter/in bei der Bezügestelle.