Verlässliche Schule

Im Rahmen der sog. VSS-Tätigkeit werden Vertretungsstunden für Lehrkräfte auf Abruf geleistet. Die Abrechnung der Vertretungsstunden erfolgt nach den individuellen steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen.

Folgende Abrechnungsoptionen sind im Einzelfall alternativ möglich (nicht abschließend dargestellt):

Steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
  • Bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Sozialversicherungsrechtliche Neubeurteilung nach Überschreitung des Betrages.
  • Wenn im laufenden Jahr mehr als 400 Stunden geleistet werden, muss der Freibetrag rückwirkend ab Jahresbeginn entzogen werden.
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem gesonderten Antragsformular.
  • Monatliches Entgelt bis 538,00 €.
  • Anmeldung bei der Minijobzentrale.
  • Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
    (Befreiung von der RV ist auf Antrag möglich und ist, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen, von allen anderen Arbeitgebern gleich anzuwenden.)
  • Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet.
  • Alle Arbeitgeber sind immer zeitnah zu informieren.
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beiblatt des Fragebogens zur Sozialversicherung.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Studentenstatus
  • Monatliches Entgelt über 538,00 €.
  • Anmeldung und Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse erforderlich.
  • Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
  • Steuerpflicht (Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) nach den individuellen persönlichen Verhältnissen.
  • Immatrikulation an einer Hochschule erforderlich (mit Absicht eines Studienabschlusses bis 25. FS)
  • Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Befreiung ist nicht möglich).
  • Steuerpflicht (Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
  • Liegt die Arbeitszeit über 20 Wochenstunden, fällt der Studentenstatus weg.
  • Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte in Hessen gilt arbeitsrechtlich die Arbeitszeit der Landesbeamten von zurzeit 41 Stunden.
    Berechnung:
    41 Std x wöchentliche Arbeitszeit : Pflichtstundenzahl

VSS-Vertrag und TV-H-Vertrag parallel
Besteht ein TV-H-Vertrag und werden parallel in dieser Zeit VSS-Stunden geleistet, müssen die Stunden aus VSS-Beschäftigung bei dem TV-H-Vertrag mitversichert und mitversteuert werden. Der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG ist bei dieser Konstellation nicht zu berücksichtigen. Ein TV-H-Vertrag und ein VSS-Vertrag an derselben Schule ist nicht möglich.

Berechnung und Auszahlung
VSS-Stunden eines Monats werden zu Beginn des Folgemonats von der Schule an das Staatliche Schulamt gemeldet. Die Auszahlung der Stunden kann bis zu 2 Monate versetzt erfolgen. Die Zahlungsbestimmungen sind in Ihrer Rahmenvereinbarung zur Verlässlichen Schule festgehalten.

Zuständigkeit für die Änderung von Daten zur Abrechnung
Staatliches Schulamt: Daten zur Person wie z.B. Anschriften, Familienstand, Bankverbindung, Stundenanzahl und Stundenvergütung
Bezügestelle: z. B. Bankverbindung, Sozialversicherung, Anzeige weiterer Beschäftigungen. Nähere Erläuterungen finden Sie im unten stehenden Link.

Relevante Änderungen für den Abrechnungsmonat müssen bis spätestens bis zum 7. eines Monats eingereicht werden, damit sie noch für den laufenden Monat berücksichtigt werden können.
Bitte teilen Sie uns Änderungen umgehend mit.

Diese Zusammenfassung kann nicht alle Sachverhalte darstellen und ist somit nicht abschließend. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Bearbeiter/in bei der Bezügestelle.

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