* Die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung und Auszahlung des Kindergeldes ist mit Wirkung zum 01.05 2022 auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) übergegangen.

Bezüge
Informationen zur Bezügeabrechnung
Bestimmungen über die Festsetzung, die Berechnung, die Zahlbarmachung, die Auszahlung und die Buchung der Bezüge nach tarif-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften sowie des Kindergelds im automatisierten Verfahren
Themen
Seit dem 1. Mai 2022 erfolgt die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bitte reichen Sie entsprechende Anträge, Anfragen oder Nachweise bei der nunmehr zuständigen regionalen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Postanschrift lautet:
Familienkasse Hessen
34196 Kassel
Für Beschäftigte des Landes Hessen wurde bei der Familienkasse Hessen die Rufnummer +49 561-7012122 eingerichtet, an die Sie sich wenden können.
Umfassende Informationen zu Zuständigkeiten, Auszahlungsterminen und Antragsvordrucken erhalten Sie auch im Internet unter www.familienkasse.de oder telefonisch über die kostenfreie Service-Rufnummer +49 800 4 5555 30 der Familienkasse der BA (Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr).
Über die kindergeldabhängigen Bezügebestandteile entscheidet weiterhin die Bezügestelle des Regierungspräsidiums Kassel. Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf das Kindergeld beziehen, werden von der Familienkasse der BA über ein automatisiertes Abrufverfahren bereitgestellt.
A1-Bescheinigungen
Werden Arbeitnehmer von deutschen Unternehmen/Dienststellen zum Arbeiten in andere EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt, wird in der Praxis die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Das gilt auch bei kurzen Einsätzen von nur wenigen Tagen oder Stunden. Die Bescheinigung dient im Ausland als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz (nach deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit) besteht und es sich nicht um Schwarzarbeit handelt.
Auslandsdienstbezüge
Auslandsdienstbezüge (ADB) stehen zu, wenn der Bezügeempfänger/ die Bezügeempfängerin den dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hat. Tarifbeschäftigte erhalten Auslandsbezüge entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen.