Allgemeine Informationen zur Rentenauskunft
Auskünfte über die Höhe von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen, das sind - je nach Mitgliedschaft -
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See.
Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft besteht ab dem 55. Lebensjahr. Vor Erreichen des 55. Lebensjahres besteht zwar kein Rechtsanspruch, doch die Rentenversicherungsträger dürfen auf Antrag auch jüngeren Personen eine Auskunft erteilen.
Weiterhin haben auch Personen, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe einer freiwilligen Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist, und damit verbunden auch über die entsprechende zugrunde liegende Altersrente.
Der Antrag ist bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen, bei dem Sie versichert sind. Dieser geht z. B. aus den Meldungen zur Sozialversicherung hervor. Gegebenenfalls sind mit dem Antrag auf Erteilung einer Rentenauskunft weitere Anträge erforderlich (z. B. Kontenklärung, Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten). Nähere Auskünfte hierüber erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten der Rentenversicherungsträger.
Wenn Sie zusätzlich in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL) versichert sind, erhalten Sie von dort jährlich eine Information über die Höhe Ihrer Betriebsrente (VBL).
Hinweis: Anhand der Rentenauskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversorgung können Sie die Versicherungsverläufe überprüfen und ggf. rechtzeitig vor dem Rentenalter erforderliche Berichtigungen vornehmen lassen.