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Mit der Einführung des Integrierten Personalmanagements in der Hessischen Landesverwaltung (LRM – HR) wurde festgelegt, dass unter Beachtung ihrer Zuständigkeiten die jeweiligen Nutzer aus der Personalverwaltung und Bezügeabrechnung Personalstammdaten erfassen und ändern.

Alle bezügerelevanten Daten werden nun in einer einzigen Datenbank bereitgehalten. Auf diese Datenbank greifen - je nach Zuständigkeit - die Personalsachbearbeiter(innen) der personalverwaltenden Dienststelle und auch Ihr(e) Bearbeiter(in) bei der Bezügestelle zu.

Änderungen in den persönlichen und bezügerelevanten Daten werden daher nur noch einmal erfasst. Die Änderungen, die von den personalverwaltenden Dienststellen zu erfassen sind, werden über das Verfahren automatisch an Ihre(n) zuständige(n) Bearbeiter(in) bei der Bezügestelle weitergeleitet und umgekehrt.

Um eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten, bitten wir bei jedem Schriftverkehr mit Ihrer Dienststelle oder der Bezügestelle das komplette Aktenzeichen (soweit bekannt) als Geschäftszeichen anzugeben.

Welche Änderungen müssen von Ihnen der Bezügestelle angezeigt werden?

Veränderungen, sofern diese Auswirkungen auf

  • die Zahlung der kinderbezogenen Entgelt- bzw. Bezügebestandteile,
  • die Festsetzung der Erfahrungsstufe bzw. des maßgeblichen Lebensalters,
  • die Nachversicherung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung,
  • die Festsetzung der Krankenbezüge nach den tarifrechtlichen Bestimmungen,
  • die Festsetzung der Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht,
  • die Abführung der Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsbeiträge,
  • Verträge nach dem Altersvermögensgesetz („Riester-Rente“),
  • Leistungen der Sozialversicherungsträger (Anträge bzw. Bescheinigungen an Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit),
  • den Lohnsteuerabzug,
  • die Festsetzung und Abführung der Vermögenswirksamen Leistung,
  • die Abführung von persönlichen Abzügen (Abtretungen, Pfändungen)

haben.

Welche Änderungen sind von Ihnen bei Ihrer Dienststelle bzw. von Ihrer Dienststelle anzuzeigen?

Nachstehende Sachverhalte sind der Dienststelle anzuzeigen bzw. von der Dienststelle ins Verfahren einzupflegen:

  • Einstellung, Feststellung der Besoldungs-/ Entgeltgruppe, Beförderung, Höhergruppierung, Beendigung des Dienst/Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses,
  • Festsetzung der Dienst-/Beschäftigungszeit,
  • Änderung der Arbeitszeit,
  • Änderung der Bankverbindung
    (kann sowohl bei der personalverwaltenden Dienststelle als auch der Bezügestelle angezeigt bzw. gepflegt werden),
  • Änderung der Anschrift,
  • Elternzeit/ Sonderurlaub (Beginn/Ende/Verlängerung),
  • Änderungen des Familienstandes (Heirat, dauernd getrennt lebend, Scheidung, Tod des Ehegatten),
  • Geburt eines Kindes,
  • Personenstandsänderungen durch Vorlage der Personenstandsurkunden (z.B. Eheurkunde),
  • Gewährung/ Wegfall von Zulagen bzw. Zuschlägen nach den tariflichen bzw. besoldungsrechtlichen Bestimmungen,
  • Meldung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Betreuung eines erkrankten Kindes.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Auflistung nicht erschöpfend ist!

Die korrekte Zahlung Ihrer Bezüge hängt davon ab, dass entsprechende Mitteilungen rechtzeitig hier eingehen (näheres zu den Terminen unter "Bis wann sind Änderungen der Bezügestelle mitzuteilen?").

Zusätzlicher Hinweis zum Versorgungsbereich

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Landesbeamtinnen und -beamte obliegt der Pensionsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel. Alle Informationen bzgl. der Versorgungsbezüge erhalten Sie unter diesem LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Für die Entscheidung über die Gewährung des Unterschiedsbetrages zum Familienzuschlag und den Ausgleichsbetrag nach § 55 Abs. 2 HBeamtVG ist die Bezügestelle des Regierungspräsidiums Kassel zuständig.

Bis wann sind Änderungen der Bezügestelle mitzuteilen?

Grundsätzlich sind bezügerelevante Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Sie können jedoch für die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 07. des Monats bei der Bezügestelle eingehen. Hierbei sind die nachstehend unterschiedlichen besoldungs- und tariflichen Regelungen zu beachten:

  • Besoldungs- und Versorgungsempfänger (§ 3 Abs. 5 und 6 HBesG, § 64 Abs. 5 HBeamtVG)
    Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus auf ein eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt.
     
  • Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten (§§ 24 TV-H, 8 Abs. 2 TVA-H BBiG, 2 Abs. 3 TV Prakt)
    Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen.

Bei verspäteter Anzeige wird die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - entsprechend rückwirkend durchgeführt.

Wichtige Informationen zu den Bezügenachweisen

Warum erhalte ich einen Bezügenachweis?

Bezügeempfängerinnen und -empfänger sollen anhand der Bezügenachweise in die Lage versetzt werden, die Berechnung ihrer Bezüge und die sich daraus ergebenden Überweisungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis selbst sowie aufgrund der dazu ergangenen gefestigten Rechtsprechung. Unstimmigkeiten sind, jeweils nach Zuständigkeit, umgehend der HBS bzw. Ihrer personalverwaltenden Dienststelle anzuzeigen (siehe "Anzeige von Änderungen"). 

Jeder Bezügenachweis enthält die der Berechnung und Zahlung der Bruttobezüge zu Grunde liegenden Merkmale (Besoldungs-, Entgeltgruppe, Familienzuschlag, kinderbezogene Entgeltbestandteile, Zulagen, Zuschläge usw.).
Neben persönlichen Abzügen ist aus dem Bezügenachweis der nach Einbehaltung der gesetzlichen und tariflichen Abgaben (Steuern, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsbeiträge) jeweils zustehende Nettobezug ersichtlich. Veränderungen sind durch Vergleich der neuen Mitteilung mit der zuletzt erhaltenen Mitteilung erkennbar. Es empfiehlt sich daher, alle Mitteilungen sorgfältig aufzubewahren. Der elektronische Bezügenachweis steht 10 Jahre oder ggf. bis zum Austritt für die Bezügeempfängerinnen und -empfänger im Service-Portal zur Verfügung. Die Bezügenachweise gelten auch als Verdienstbescheinigung.

Einen Musterbezügenachweis und ausführliche Informationen zum Bezügenachweis finden Sie unter

Warum erhalte ich nicht jeden Monat einen Bezügenachweis?

Bezügenachweise werden im Grundsatz nur für den Monat erstellt, in dem sich gegenüber dem letzten Monat inhaltliche Änderungen ergeben. Von dieser Regel ausgenommen sind die Monate Januar und Dezember; für diese Monate werden zur besseren Übersicht und Jahresabgrenzung immer Bezügenachweise erstellt.

Auf welchem Weg erhalte ich einen Bezügenachweis?

Die Bezügenachweise werden allen aktiven Bezügeempfängerinnen und -empfängern elektronisch bereitgestellt, sofern diese über eine dienstliche E-Mail-Adresse verfügen und sich für das Verfahren E-Bezügenachweis entschieden haben, oder sie werden in Papierform in einem geschlossenen Umschlag über Ihre Beschäftigungsdienststelle im Rahmen des sog. Behördenversands zugestellt.

Vom Behördenversand sind folgende Fallgestaltungen ausgenommen:

  • Beschäftigte im Rahmen der "Verlässlichen Schule"
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Beschäftigte mit längeren Abwesenheiten
  • begründete Ausnahmefälle in Absprache mit der Bezügestelle

In diesen Fällen sowie bei Versorgungsempfängerinnen/-empfängern und Rentenbeziehern auf Zeit erfolgt der Versand an die Privatadresse.

Wie nehme ich an dem Verfahren E-Bezügenachweis teil?

Alle Beschäftigten, die über eine dienstliche E-Mail-Adresse (Endung: hessen.de) verfügen, können sich im Service-Portal des Landes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster  freiwillig für den digitalen E-Bezügenachweis registrieren.
Seit dem 01.02.2024 können alle hessischen Lehrkräfte am E-Bezügenachweis teilnehmen. Um den E-Bezügenachweis nutzen zu können, benötigen die Lehrkräfte darüber hinaus einen Online-Zugriff auf das NzüK-Portal.
Weitere Informationen zu den E-Bezügenachweisen finden Sie in den Dokumenten "Häufig gestellte Fragen (FAQ-Liste)" und "Klick-Anleitung".

Die Bezügestelle führt keine Modellrechnungen für Bezügeempfänger/ innen z.B. bei geplanten Änderungen des Beschäftigungsumfangs durch. Im Internet können Sie über die Eingabe entsprechender Suchbegriffe (z.B. „Gehaltsrechner öffentlicher Dienst“) online ausfüllbare Berechnungsprogramme finden, die anhand der jeweils eingegebenen Daten Brutto-/Nettogehaltsbeträge errechnen. Es handelt sich dabei allerdings um Seiten und Angebote außerhalb des Verantwortungsbereiches der Bezügestelle, für deren Inhalt und Berechnungsergebnisse keine Haftung übernommen wird.

Was bedeutet „maschinell erstellt“?

Die Verdienstbescheinigungen, die Sie von der Bezügestelle erhalten, sind in der Regel nicht unterschrieben. In diesen Fällen ist ein Hinweis aufgebracht, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde. Dies heißt jedoch nicht, dass eine Maschine für den Inhalt der Schreiben verantwortlich ist. Der Sachbearbeiter hat es lediglich am PC erstellt und versandt.