Mit der Einführung des Integrierten Personalmanagements in der Hessischen Landesverwaltung (LRM – HR) wurde festgelegt, dass unter Beachtung ihrer Zuständigkeiten die jeweiligen Nutzer aus der Personalverwaltung und Bezügeabrechnung Personalstammdaten erfassen und ändern.
Alle bezügerelevanten Daten werden nun in einer einzigen Datenbank bereitgehalten. Auf diese Datenbank greifen - je nach Zuständigkeit - die Personalsachbearbeiter(innen) der personalverwaltenden Dienststelle und auch Ihr(e) Bearbeiter(in) bei der Bezügestelle zu.
Änderungen in den persönlichen und bezügerelevanten Daten werden daher nur noch einmal erfasst. Die Änderungen, die von den personalverwaltenden Dienststellen zu erfassen sind, werden über das Verfahren automatisch an Ihre(n) zuständige(n) Bearbeiter(in) bei der Bezügestelle weitergeleitet und umgekehrt.
Um eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten, bitten wir bei jedem Schriftverkehr mit Ihrer Dienststelle oder der Bezügestelle das komplette Aktenzeichen (soweit bekannt) als Geschäftszeichen anzugeben.
Welche Änderungen müssen von Ihnen der Bezügestelle angezeigt werden?
Veränderungen, sofern diese Auswirkungen auf
- die Zahlung der kinderbezogenen Entgelt- bzw. Bezügebestandteile,
- die Festsetzung der Erfahrungsstufe bzw. des maßgeblichen Lebensalters,
- die Nachversicherung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung,
- die Festsetzung der Krankenbezüge nach den tarifrechtlichen Bestimmungen,
- die Festsetzung der Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht,
- die Abführung der Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsbeiträge,
- Verträge nach dem Altersvermögensgesetz („Riester-Rente“),
- Leistungen der Sozialversicherungsträger (Anträge bzw. Bescheinigungen an Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit),
- den Lohnsteuerabzug,
- die Festsetzung und Abführung der Vermögenswirksamen Leistung,
- die Abführung von persönlichen Abzügen (Abtretungen, Pfändungen)
haben.
Welche Änderungen sind von Ihnen bei Ihrer Dienststelle bzw. von Ihrer Dienststelle anzuzeigen?
Nachstehende Sachverhalte sind der Dienststelle anzuzeigen bzw. von der Dienststelle ins Verfahren einzupflegen:
- Einstellung, Feststellung der Besoldungs-/ Entgeltgruppe, Beförderung, Höhergruppierung, Beendigung des Dienst/Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses,
- Festsetzung der Dienst-/Beschäftigungszeit,
- Änderung der Arbeitszeit,
- Änderung der Bankverbindung
(kann sowohl bei der personalverwaltenden Dienststelle als auch der Bezügestelle angezeigt bzw. gepflegt werden), - Änderung der Anschrift,
- Elternzeit/ Sonderurlaub (Beginn/Ende/Verlängerung),
- Änderungen des Familienstandes (Heirat, dauernd getrennt lebend, Scheidung, Tod des Ehegatten),
- Geburt eines Kindes,
- Personenstandsänderungen durch Vorlage der Personenstandsurkunden (z.B. Eheurkunde),
- Gewährung/ Wegfall von Zulagen bzw. Zuschlägen nach den tariflichen bzw. besoldungsrechtlichen Bestimmungen,
- Meldung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Betreuung eines erkrankten Kindes.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Auflistung nicht erschöpfend ist!
Die korrekte Zahlung Ihrer Bezüge hängt davon ab, dass entsprechende Mitteilungen rechtzeitig hier eingehen (näheres zu den Terminen unter "Bis wann sind Änderungen der Bezügestelle mitzuteilen?").
Zusätzlicher Hinweis zum Versorgungsbereich
Die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Landesbeamtinnen und -beamte obliegt der Pensionsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel. Alle Informationen bzgl. der Versorgungsbezüge erhalten Sie unter diesem LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Für die Entscheidung über die Gewährung des Unterschiedsbetrages zum Familienzuschlag und den Ausgleichsbetrag nach § 55 Abs. 2 HBeamtVG ist die Bezügestelle des Regierungspräsidiums Kassel zuständig.
Bis wann sind Änderungen der Bezügestelle mitzuteilen?
Grundsätzlich sind bezügerelevante Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Sie können jedoch für die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 07. des Monats bei der Bezügestelle eingehen. Hierbei sind die nachstehend unterschiedlichen besoldungs- und tariflichen Regelungen zu beachten:
- Besoldungs- und Versorgungsempfänger (§ 3 Abs. 5 und 6 HBesG, § 64 Abs. 5 HBeamtVG)
Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus auf ein eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt.
- Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten (§§ 24 TV-H, 8 Abs. 2 TVA-H BBiG, 2 Abs. 3 TV Prakt)
Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen.
Bei verspäteter Anzeige wird die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - entsprechend rückwirkend durchgeführt.