Eine dunkelhäutige Frau schaut auf einen Bildschirm / Monitor. Man sieht nur die Augen und im Hintergrund eine unscharfe Büroperspektive.

VBL / Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgungsversicherungspflicht der Tarifbeschäftigten ist in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) geregelt.

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Grundsätzlich sind die Beschäftigten mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied/ Beteiligter ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur abschlagsfreien Regelaltersrente die Wartezeit von 36 Kalendermonaten (§ 6 ATV) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind. Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 2 ATV).

Das Land Hessen ist Mitglied/ Beteiligter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe (VBL). Die VBL ist die zuständige Zusatzversorgungskasse für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen (Angestellte, Arbeiter, Beschäftigte in Ausbildung).

Für das künstlerische - und Bühnenpersonal sowie die Orchestermusiker der Hessischen Staatstheater ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) bzw. die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO) die jeweils zuständige Zusatzversorgungskasse.

Seit dem 01.01.1999 leisten die Arbeitnehmer bei Bund, Ländern und Gemeinden wieder eigene Beiträge zu Ihrer Zusatzversorgung. Der Arbeitnehmeranteil zur VBL beträgt ab 01.07.2017 1,81 % (bis 30.06.2017 1,71 %) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitgeber zahlt eine monatliche Umlage von  5,49 %. Informationen zur Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der VBL-Umlage erhalten Sie in unserer Information zur Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der VBL-Umlage

Auf der VBL Website erhalten Sie unter anderem Antworten auf folgende Fragen:

  • Wer ist in der VBL pflichtversichert?
  • Welche Leistungen gewährt die VBL?
  • Das neue Prinzip der Betriebsrente - Wer erhält wann welche Betriebsrente?
  • Wie errechnet sich die Betriebsrente - Punktemodell?
  • Was passiert mit der Zusatzversorgung, wenn ich aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheide, ohne einen Rentenanspruch zu haben?
  • Welche Ansprüche haben Witwen, Witwer und Waisen?
  • Wann erhält man Sterbegeld von der VBL?

Allgemeine Information zur Entgeltumwandlung gemäß Entgeltumwandlungstarifvertrag

Mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EntgeltU-H) besteht ab 01.01.2010 für die Beschäftigten des Landes Hessen, die unter den Geltungsbereich des:

  • Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H),
  • Tarifvertrags für Auszubildende des Landes Hessen (TVA-H BBiG) und
  • Tarifvertrags Pflegepersonal (TVA-H Pflege)

fallen, die Möglichkeit, Teile des Bruttoeinkommens zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge zu verwenden.

Für die pflichtversicherten Beschäftigten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kann eine Entgeltumwandlung nur bei dieser Einrichtung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die von der Pflichtversicherung befreiten wissenschaftlichen Mitarbeiter, für die der Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 2 ATV bzw. § 28 Abs. 1 der Satzung der VBL eine freiwillige Versicherung bei der VBL abgeschlossen hat.

Wie komme ich zu dem Antrag auf Entgeltumwandlung?

  1. Der Arbeitnehmer lässt sich über das Internet oder über die telefonische Hotline (+49 180-5677710) bei der VBL ein persönliches Angebot für die Entgeltumwandlung erstellen. Damit erhält er ein vorausgefülltes Antragsformular zum Abschluss der freiwilligen Versicherung VBLextra – Entgeltumwandlung.

  2. Da eine rückwirkende Berücksichtigung nicht möglich ist, muss der Antrag rechtzeitig vor dem Versicherungsbeginn der personalverwaltenden Dienststelle ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt werden. Die Dienststelle schließt daraufhin mit dem Arbeitnehmer eine „Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen“ ab.
    Umwandelbar sind nur künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung, auf monatliche Entgeltbestandteile oder eine Kombination aus beiden.

  3. Vermögenswirksame Leistungen können grundsätzlich nicht umgewandelt werden.

Verfahrensablauf nach Ziffer 6 der Durchführungshinweise zum TV-EntgeltU-H

  • Der Arbeitnehmer holt sich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über das Internet oder die telefonische Hotline ein persönliches Angebot ein.
  • Die VBL erstellt ein maschinell vorausgefülltes Antragsformular zusammen mit dem Vordruck „Zusatzerklärung zum Antrag auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung“ (für den Fall einer nachträglichen Änderung des Arbeitnehmers bzw. bei verspätetem Antragseingang), welches der Arbeitnehmer per Download und/oder Postversand erhält.
  • Der Arbeitnehmer legt das von ihm unterschriebene Antragsformular sowie ggf. die Zusatzerklärung der personalverwaltenden Dienststelle vor.
  • Die personalverwaltende Dienststelle kopiert den Antrag sowie ggf. die Zusatzerklärung und leitet die Originale an die Bezügestelle zur Prüfung weiter.
  • Der zuständige Bearbeiter der Bezügestelle prüft den Antrag.
  • Der Bearbeiter unterrichtet den Arbeitnehmer, wenn
    • Fehler im Antrag vorliegen,
    • die Beitragsbemessungsgrenzen (BBMG) in der Kranken- und Pflegeversicherung unterschritten werden (z.B. per Telefon, Mail).
  • Die Dienststelle schließt erst nach der Prüfung und positiven Rückmeldung der Bezügestelle die notwendige Zusatzvereinbarung mit dem Beschäftigten ab.
  • Die Zusatzvereinbarung wird anschließend der Bezügestelle übersandt.
  • Die Bezügestelle ergänzt den Punkt "Erklärung des Arbeitgebers" und übersendet den Originalantrag sowie ggf. die Zusatzerklärung an die VBL. Die Entgeltumwandlung wird mit der nächsten Abrechnung durchgeführt.

Von der VBL wird nach Eingang des Antrages der Versicherungsschein erstellt und im Original an die Bezügestelle gesandt. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie des Versicherungsscheins.

Während der Unterbrechung der Arbeitsleistung durch Krankheit, Mutterschutz, Sonderurlaub sowie auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann die Entgeltumwandlung über private Zahlungen direkt an die VBL unter Angabe der Versicherungsnummer weitergeführt werden.

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