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Informationen folgen in Kürze.

Was ist der Unterschied zwischen stationärer Reha und ambulanter Heilkur?

Bei einer Heilkur gem. § 8 HBeihVO handelt es sich um eine ambulante Kurmaßnahme, für im aktiven Dienst stehende Bedienstete. Sie ist nicht für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige möglich.

Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (frühere Bezeichnung Sanatoriumsbehandlung) gem. § 7 HBeihVO handelt es sich um eine stationäre Reha-Maßnahme, die von aktiven Beamten, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen durchgeführt werden kann.

Ich möchte eine ambulante Heilkur beantragen, welche Unterlagen muss ich hierzu vorlegen?

Die Antragstellung erfolgt schriftlich und formlos. Medizinische Unterlagen müssen bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden. Im Anschluss erfolgt die Aufforderung seitens der Beihilfestelle an den Antragsteller, den zuständigen Amtsarzt aufzusuchen. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Heilkur nimmt der Antragsteller zu diesem Termin mit; eine Übersendung der Bescheinigung an die Beihilfestelle ist nicht erforderlich.

Für die Genehmigung einer Heilkur ist zusätzlich die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Dienststelle nach § 8 Abs. 4 HBeihVO erforderlich. Ohne Vorlage der Bescheinigung wird keine Genehmigung erteilt.

Gibt es Fristen, die bei einer Heilkur eingehalten werden müssen?

Die Anerkennung ist nur bis vier Monate nach der Bekanntgabe der Anerkennung gültig. Falls die Heilkur nicht innerhalb dieser Frist angetreten wird, erlischt die Anerkennung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO).

In welchen zeitlichen Abständen kann eine Heilkur durchgeführt werden?

Die Anerkennung einer Heilkur ist nicht zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Reha-Maßnahme oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist.

Ausnahme

Von der Einhaltung der Frist darf nur abgewichen werden z. B. bei einer schweren chronischen Erkrankung, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt (Gutachten), dass eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand, aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, sodass ich eine ambulante Heilkur antreten kann?

Für eine ambulante Heilkur kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem schweren chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z.B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann.

Die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich. Eine nachträgliche Anerkennung ist - auch in Ausnahmefällen – ausgeschlossen.

Wie lange dauert eine Heilkur?

Die Höchstdauer der Kur beträgt einschließlich der Reisetage 23 Tage. Sie verlängert sich nicht um Tage einer Nachkur, auch wenn diese ärztlich befürwortet wird und sich unmittelbar an die anerkannte Heilkur anschließt.

Was zählt zu den beihilfefähigen Aufwendungen bei einer ambulanten Heilkur?

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage - einschl. des An- und Abreisetages bis zu 16,-- Euro täglich beihilfefähig (bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,-- Euro/tgl.) 

Kosten der niedrigsten Klasse (§ 6 Abs. 1 Nr. 9) regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel abzgl. eines Eigenanteils von 10 € pro einfache Strecke; höhere Beförderungskosten können nur anerkannt werden, wenn diese aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sind.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3:

  • Ärztliche Leistungen nach Maßgabe der GOÄ
  • Kosten für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der gegebenen Höchstsätze (Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik, Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen usw.)
  • Ärztlich verordnete Heil- und Verbandmittel
  • Aufwendungen für die Kurtaxe
  • Der ärztliche Schlussbericht
  • Die Gebühr für das amtsärztliche Gutachten geht zu Lasten des Beihilfeberechtigten; sie ist jedoch (zum amb. BMS) beihilfefähig - auch bei deren Ablehnung.

Die Aufwendungen sind zum ambulanten Bemessungssatz beihilfefähig.

Wo bin ich während einer ambulanten Heilkur untergebracht?

Die ambulante Heilkur gem. § 8 Abs. 6 HBeihVO muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis der Hessischen Beihilfenverordnung enthaltenen Kurort durchgeführt werden und ortsgebunden sein. Man wohnt z.B. in einer Ferienwohnung, auch eine Unterkunft bei Bekannten/Verwandten in dem ortsgebundenen Kurort ist möglich. Eine Heilkur liegt auch vor, wenn der Beihilfeberechtigte am Kurort ständig wohnt, er also in seiner Wohnung übernachtet. Eine Unterbringung im Wohnwagen, Wohnmobil, Zelt oder Wohnboot ist nicht möglich. Keine Heilkur liegt vor, wenn ein außerhalb des Kurortes wohnender Beihilfeberechtigter täglich zum Gebrauch der Kurmittel zum Kurort fährt.

Ist eine Heilkur im Ausland möglich?

Im Rahmen der 8. Verordnung zur Änderung der HBeihVO vom 25. Okt. 2004. (StAnz. 43/2005 Seite 4146) wurde durch Neufassung des § 14 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik entstandene Aufwendungen unter den nachstehenden Voraussetzungen beihilfefähig sind:

  • Heilkurort ist im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt und
  • die sonstigen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Heilkur liegen vor

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Heilkurorte in den Ländern der EU, die die für die Durchführung von Heilkuren in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen, in die Heilkurorteverzeichnisse der Länder aufgenommen werden.

Wichtiger Hinweis:

Auch für eine Heilkur im EU-Ausland gelten die Abrechnungserleichterungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 3 HBeihVO, wonach die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig sind.

Dies gilt nicht für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 HBeihVO bis zum Betrag von € 16 beihilfefähig sind.

Ich möchte eine stationäre Rehabilitation beantragen, welche Unterlagen muss ich hierzu vorlegen?

Die Antragstellung erfolgt schriftlich und formlos. Medizinische Unterlagen müssen bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden. Im Anschluss erfolgt die Aufforderung seitens der Beihilfestelle an den Antragsteller, den zuständigen Amtsarzt aufzusuchen. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der stationären Reha-Maßnahme nimmt der Antragsteller zu diesem Termin mit; eine Übersendung der Bescheinigung an die Beihilfestelle ist nicht erforderlich.

Welche Voraussetzungen müssen für eine stationäre Reha-Maßnahme erfüllt sein?

Für eine stationäre Reha-Maßnahme kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn der

  • Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit bescheinigt, dass die Krankheit nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. in dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden kann und
     
  • die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

In welchen zeitlichen Abständen kann eine stationäre Reha-Maßnahme durchgeführt werden?

Eine Anerkennung ist u.a. ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine stationäre Reha-Maßnahme oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist.

Ausnahmen

eine schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung vorgelegen hat oder 

der Patient sofort in eine Einrichtung eingeliefert werden musste oder

bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder

vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.

Gibt es Fristen, die bei einer stationären Reha-Maßnahme eingehalten werden müssen?

Die stationäre Reha-Maßnahme muss innerhalb von 4 Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden. Wenn die stationäre Reha-Maßnahme nicht innerhalb dieser Frist angetreten wird, erlischt die Anerkennung (§ 7 Abs. 2 Nr. Satz 2 HBeihVO).

Wo bin ich während einer stationären Rehabilitation untergebracht?

Eine Rehabilitationsreinrichtung (§ 7 Abs. 4 HBeihVO) ist eine anerkannte Krankenanstalt (z.B. § 30 Gewerbeordnung, § 111 SGB V, § 40 SGB V oder die Voraussetzung nach § 107 Absatz 2 SGB V erfüllt), die unter ärztlicher Leitung in einer Rehabilitationsklinik besondere Heilbehandlungen (z. B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür notwendige Pflegepersonal vorhanden ist.

Was zählt zu den beihilfefähigen Aufwendungen bei einer stationären Rehabilitation?

Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Reha-Einrichtung für höchstens drei Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen.

Kosten der niedrigsten Klasse (§ 6 Abs. 1 Nr. 9) regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel abzgl. eines Eigenanteils von 10 € pro einfache Strecke; höhere Beförderungskosten können nur anerkannt werden, wenn diese aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sind.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3:

Ärztliche Leistungen nach Maßgabe der GOÄ

Kosten für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der gegebenen Höchstsätze (Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik, Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen usw.)

Ärztlich verordnete Heil- und Verbandmittel

Aufwendungen für die Kurtaxe

Der ärztliche Schlussbericht

Die Gebühr für das amtsärztliche Gutachten geht zu Lasten des Beihilfeberechtigten; sie ist jedoch (zum amb. BMS) beihilfefähig - auch bei deren Ablehnung.

Die Aufwendungen sind zum ambulanten Bemessungssatz beihilfefähig.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich eine AHB antreten kann?

Anschlussheilbehandlungen können grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung der Beihilfestelle angetreten werden, sofern sie maximal 14 Tage nach der Entlassung aus einem Krankenhaus angetreten werden.

Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer AHB sind beihilfefähig?

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, sowie ärztliche Behandlung und Heilbehandlungen sind beihilfefähig.

Beförderungskosten werden nur dann anerkannt, wenn diese über einem von Ihnen zu tragenden Eigenanteil von 10 € für eine Fahrtstrecke liegen und es sich um die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit handelt.

Aufwendungen für Leistungen, die pauschal abgerechnet werden, sind im Umfang und bis zur Höhe eines mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen Versorgungsvertrages beihilfefähig. Dies gilt auch für ärztliche Leistungen, die nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.

Aufwendungen für Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Angehörigen von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen erbracht werden und ärztlich verordnet sind.

Für Heilbehandlungen durch

  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
  • Ergotherapeuten,
  • Physiotherapeuten,
  • Krankengymnasten,
  • Logopäden,
  • Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister,
  • Podologen,
  • Physiotherapeuten,

wurden Höchstbeträge festgelegt (VV Nr. 3 zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO).

Welche Behandlungen im Ausland können beihilfefähig sein?

Im Ausland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen handelt im Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall und nur insoweit und bis zur Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

Welche Voraussetzungen müssen die eingereichten Belege erfüllen?

Die im Ausland entstandenen Belege müssen in deutscher Sprache übersetzt und in Euro (€) umgerechnet sein. Nicht übersetzte oder umgerechnete Belege können nicht geprüft werden. Eine durch die antragstellende Person erfolgte vollständige Übersetzung reicht aus. 

Wie hoch dürfen die im Ausland entstandenen Aufwendungen sein, sodass keine Kürzung auf die Inlandskosten (Vergleich mit deutschen Abrechnungsvarianten) erfolgt?

Aufwendungen eines Behandlungsfalles sind ohne Begrenzung auf die Inlandskosten beihilfefähig, sofern sie umgerechnet 1000 € nicht übersteigen (§ 14 HBeihVO).

Eine vergleichende Berechnung der Kostenhöhe bei einer angenommenen Behandlung in Deutschland entfällt bei Behandlungen in einem Land der Europäischen Union, wenn es sich um ambulante Behandlungsmaßnahmen oder um einen stationären Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus handelt. Bei einer Behandlung in einer privaten Klinik ist in jedem Fall eine Vergleichsberechnung vorzulegen. 

Ich befinde mich im Ausland in stationärer Krankenhausbehandlung, was muss ich beachten?

Liegt ein Krankenhausaufenthalt vor, muss aus der Rechnung hervorgehen, ob ein 1 Bett-, 2 Bett- oder aber ein Mehrbettzimmer in Anspruch genommen wurde; ggf. sind die Mehrkosten für ein – beihilfefähiges – 2 Bettzimmer nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung ein täglicher Eigenanteil abgezogen wird. Weiterhin muss aus der Rechnung hervorgehen, ob es sich um ein öffentliches oder privates Krankenhaus handelt. 

Ich bin im Urlaub und besitze keinen App-Zugang, wie kann ich meine Bescheide empfangen?

Eine Übersendung der Beihilfebescheide ins Ausland ist nur dann möglich, wenn Ihr ständiger Erstwohnsitz im Ausland ist. Dies ist von Ihnen durch geeignete Dokumente (Meldebescheinigung) nachzuweisen. In allen anderen Fällen ist eine Übersendung von Beihilfebescheiden ins Ausland leider nicht möglich.

Ich habe von meinem Arzt/Ärztin ein E-Rezept (elektronischen Arzneimittelrezept) erhalten, wie kann ich dies bei der Beihilfe geltend machen?

Haben Sie ein E-Rezept erhalten, so muss die Apotheke, bei der das E-Rezept eingelöst wurde, einen Ausdruck des Kostenbeleges zum E-Rezept fertigen. Der Ausdruck des Kostenbeleges zum E-Rezept kann dann mit einem Beihilfeantrag eingereicht werden.

Der Kostenbeleg wird auch in der E-Rezept-App angezeigt und kann dort heruntergeladen werden. Die heruntergeladene Datei können Sie Ihrem elektronischen Beihilfeantrag in der eBeihilfe-App und auf dem eBeihilfe-Portal beifügen.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ohne Beitragszuschuss gilt, dass die Aufwendungen für zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse bezogene Arzneimittel (auch auf E-Rezept) auf der Sachleistungsbescheinigung durch die Apotheke bescheinigt oder durch die Versichertenauskunft nachgewiesen werden können. 

Könnte meine Partnerin oder mein Partner Beihilfe erhalten?

  • Ja, wenn Sie verheiratet sind, denn nur die Ehegattin oder der Ehegatte der beihilfeberechtigten Person sind berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO).


Ich bin verheiratet. Erhöht sich dadurch mein persönlicher Bemessungssatz?

  • Ja, wenn die nachfolgend genannten Einkommensgrenzen eingehalten werden und die Ehegattin oder der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt (§ 15 Abs. 2 S. 1 HBeihVO).

    ACHTUNG: Der persönliche Bemessungssatz erhöht sich nicht bei vorliegender Pflichtversicherung der Ehegattin oder des Ehegatten!


Wie hoch sind die Einkommensgrenzen? 

  • Betrachtet wird immer das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird.  Das Einkommen darf das Doppelte des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen.

    Für die Jahre 2024 und 2025 beträgt die Einkommensgrenze aktuell 23.568 Euro. (Stand: 05.12.2024)

    Sofern das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr über der Einkommensgrenze, das Einkommen des laufenden Kalenderjahres jedoch voraussichtlich unter der Grenze liegen wird, kann auch hier eine Berücksichtigung der Ehegattin oder des Ehegatten geprüft und ggf. Beihilfen unter Vorbehalt gewährt werden.
     

Was zählt zum Einkommen?

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten errechnet sich aus der Summe unterschiedlicher Einkommensarten.

    Das Einkommen errechnet sich aus der Summe folgender Einkünftearten:

    - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinn)
    - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn)
    - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Gewinn)
    - Einkünfte aus Rente (Gewinn)
    - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gewinn)
    - Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinn)
    - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Gewinn)
    - Sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG (Gewinn)
    - Einkünfte aus EU- und nicht EU-Ausland (Gewinn)

    Sie können folgende Beträge von der Gesamtsumme abziehen:
    - Altersentlastungsbetrag
    - Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb der Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen
    - Sofern Sie bei der Ermittlung der Gesamthöhe unsicher sind, können Sie zusätzlich eine Kopie des Einkommensteuerbescheides oder andere entsprechende Nachweise zur Prüfung vorlegen.  


Ja es können Aufwendungen eingereicht werden

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Einkommensgrenze muss eingehalten werden
  • Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich nicht an den Kosten für die Behandlung (schriftlicher Nachweis wird benötigt)

    ACHTUNG: Der persönliche Bemessungssatz erhöht sich nicht bei vorliegender Pflichtversicherung der Ehegattin oder des Ehegatten!

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, habe ich trotzdem einen Beihilfeanspruch?

Beihilfeberechtigt sind alle in § 2 Abs. 1 HBeihVO genannten Personen. Als verbeamtete Person haben Sie ein Wahlrecht in Bezug auf Ihr Krankenversicherungsverhältnis. Sollten Sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden und sich dementsprechend freiwillig gesetzlich versichern lassen, so stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zu Sachleistungen zu.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung einer Sachleistungsbeihilfe erfüllt sein?

Sachleistungsbeihilfe wird gewährt, wenn die verbeamtete Person freiwillig gesetzlich versichert ist und keinen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhält

Was genau sind Sachleistungen?

Sachleistungen sind diejenigen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die nach Gesetz und Satzung von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Augenoptikern, medizinische Hilfspersonen (z.B. Masseuren) usw. lediglich aufgrund der Vorlage der Krankenversichertenkarte erbracht werden, ohne dass der Patient in eine Rechtsbeziehung zu den Vorgenannten tritt.

Wie hoch sind die Beihilfen zu Sachleistungen?

Zu Sachleistungen können Beihilfen bis zur Höhe der während der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Pflegeversicherungsbeiträge) zu einem Bemessungssatz von 50 v.H. gewährt werden.

Erfasst werden auch die Sachleistungen, die aus dem freiwilligen Krankenversicherungsverhältnis als Familienkrankenhilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige erbracht werden.

Wie kann ich Sachleistungen bei der Beihilfestelle geltend machen?

Die gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, BEK, DAK, TKK, Forum BKK, R+V BKK usw.) in Hessen können auf Wunsch der versicherten Person eine Auflistung aller erbrachten medizinischen Leistungen eines Kalenderjahres aushändigen.

a) Ärzte

Die/Der Beihilfeberechtigte

  • teilt seinem behandelnden Arzt mit, dass sie/er gesetzlich freiwillig krankenversichert ist und überreicht diesem einen Vordruck zur Bescheinigung von Sachleistungen.

Der Arzt bescheinigt

  • das jeweilige Behandlungsdatum und
  • die erbrachten Leistungen durch Eintragen der Gebührenziffern in den Vordruck und berechnet hierfür zum Ausgleich für den erbrachten Schreibaufwand ein Entgelt. Als beihilfefähig anerkannt werden hierfür bis zu 5,36 €.

Mit dem vom Arzt ausgehändigten Nachweis wendet sich die/der Beihilfeberechtigte nunmehr an seine Krankenkasse und lässt sich den Geldwert zu den vom Arzt erbrachten Leistungen bescheinigen.

b) Apotheken

Die/Der Beihilfeberechtigte

  • geht mit seinem vom Arzt ausgestellten Kassenrezeptsowie dem Apothekenvordruck der Krankenkasse zur Apotheke.
  • Die Apotheke setzt für die bezogenen Arzneimittel
  • die Bruttopreise,
  • die Eigenanteile,
  • den Apothekenstempel sowie
  • das Datum und die Unterschrift des Apothekers

ein und gibt den Nachweis zurück an die/den Beihilfeberechtigten.

Die nunmehr kompletten Nachweise reicht die/der Beihilfeberechtigte- unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 17 Abs. 10 HBeihVO -. (1 Jahr ab dem Datum der einzelnen Behandlung/Kauf der Arznei pp) mit seinem Beihilfeantrag bei seiner Beihilfestelle ein.

Dem Beihilfeantrag ist zusätzlich eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über die während der letzten 12 Monate vor Antragstellung monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Beiträge zur Pflegeversicherung) beizufügen.

Die Bescheinigung der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge kann auch auf die Sachleistungsbescheinigung gesetzt werden.

Ich habe eine Verordnung für Krankengymnastik, wie hoch ist der Höchstbetrag für diese Leistung?

Der Höchstbetrag für eine Einheit Krankengymnastik mit dem Richtwert 20 Minuten beträgt 27,80 Euro.

Ich habe eine Verordnung für manuelle Therapie, wie hoch ist der Höchstbetrag für diese Leistung?

Der Höchstbetrag für eine Einheit manuelle Therapie mit dem Richtwert 25 Minuten beträgt 33,40 Euro.

Ich habe eine Verordnung über eine andere als oben genannte Heilbehandlung erhalten, wo kann ich die beihilfefähigen Höchstsätze einsehen?

Aufwendungen für Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Angehörigen von

Gesundheits- oder Medizinalfachberufen erbracht werden und ärztlich verordnet sind.

Für Heilbehandlungen, durchgeführt von:

  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
  • Ergotherapeuten,
  • Physiotherapeuten,
  • Krankengymnasten,
  • Logopäden,
  • Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister,
  • Podologen,
  • Physiotherapeuten

sind für die Angemessenheit der Aufwendungen Höchstbeträge festgelegt (VV zu § 6 Abs. 1 Nr. 3.)

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung erhält die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 nachfolgende Fassung.

Wie lange ist eine Verordnung für Heilbehandlungen gültig?

Eine Verordnung für Heilbehandlungen ist grundsätzlich nicht an Fristen gebunden. Jedoch sind die verordneten Leistungen alsbald in Anspruch zu nehmen. Eine erheblich verspätete Inanspruchnahme der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt und muss zwingend medizinisch begründet werden.

Was zählt zu den beihilfefähigen Aufwendungen eines Heilpraktikers/einer Heilpraktikerin?

Beihilfefähig sind u.a. die Aufwendungen für

Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung vom31.Juli 2013.

Das Land Hessen ist dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 1. September 2013 beigetreten.

Meine Heilpraktikerrechnung enthält erhöhte Aufwendungen, sind diese trotzdem beihilfefähig?

Aufwendungen, die über den beihilfefähigen Höchstbetrag der in der Anlage 4 zur HBeihVO festgelegten Aufwendungen hinausgehen unterliegen keiner Beihilfefähigkeit und sind von der beihilfeberechtigten Person in Eigenleistung zu tragen.

Ich habe zum ersten Mal ein Hörgerät verordnet bekommen, welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Die Rechnung für das Hörgerät ist mit der entsprechenden ärztlichen Verordnung und einem Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers vorzulegen.

Wieviel Beihilfe kann ich zu meinem Hörgerät erwarten?

Hörgeräte für Minderjährige unterliegen keinen Höchstbeträgen, da sie den Spracherwerb unterstützen.

Hörgeräte für Volljährige sind bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 € pro Gerät beihilfefähig. Dieser beihilfefähige Betrag wird Ihnen zu Ihrem persönlichen ambulanten Bemessungssatz ausgezahlt.

Kann mein Kind Beihilfe erhalten?

  • Ja, wenn Ihnen der Familienzuschlag für das Kind/die Kinder gezahlt wird, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. 


Erhöht sich durch die Geburt oder andere Berücksichtigung eines Kindes mein persönlicher Bemessungssatz?

  • Ja, wenn Sie den Familienzuschlag für Ihr Kinder/Ihre Kinder erhalten und diese nicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 


Mein Kind hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, kann es weiterhin auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt werden?

  • Ja, wenn es weiterhin in Schul- oder Berufsausbildung ist. Die Weiterberücksichtigung kann nur für die Dauer des geleisteten freiwilligen Dienstes, längstens aber bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres erfolgen.


Mein Kind studiert. Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

  • Eine aktuelle Studienbescheinigung für jedes neu beginnende Semester
  • Ein Nachweis über die Krankenversicherung Ihres Kindes während des Studiums 


Mein Kind will eine Berufsausbildung anfangen. Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bitte legen Sie umgehend folgende Unterlagen vor:

  • Eine Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Einen Nachweis über die Zahlung des Familienzuschlags für das betroffene Kind
  • Einen Nachweis über die Krankenversicherung des Kindes während der Berufsausbildung

ACHTUNG: Es werden sich durch Aufnahme der Berufsausbildung Ihres Kindes Auswirkungen auf Ihren persönlichen Bemessungssatz ergeben!


Mein Kind/meine Kinder sind familienversichert (z.B. beim anderen Elternteil). Gibt es Möglichkeiten, Beihilfe zu erhalten?

Bei Inanspruchnahme eines privat liquidierenden Arztes oder Heilpraktikers sind 50 % bei den Honorarkosten und 100 % bei Medikamenten fiktiv als zustehende Leistung abzuziehen, wenn keine Kassenleistung erfolgte (§ 5 Abs. 3 HBeihVO) oder diese nicht nachgewiesen bzw. ermittelt werden kann.

Nachfolgend eine Übersicht der Erstattungsmöglichkeiten:

Krankenhaus
Wahlleistungen wie 2-Bettzimmer (abzüglich 16,00 Euro Eigenanteil pro Tag) und Chefarztbehandlung sind zum stationären Bemessungssatz beihilfefähig (sofern Sie die Wahlleistungserklärung mit "ja" abgegeben haben; siehe hierzu auch das Thema Wahlleistungen).
 

Arznei-, Verband- u. Heilmittel sind nicht beihilfefähig.

Private ambulante Arztrechnung
Der beihilfefähige Betrag wird nach Abzug der Kassenleistung und des Verwaltungskostenabschlages, zum persönlichen Bemessungssatz erstattet. Sollte die gesetzliche Krankenversicherung nichts erstatten, so sind 50 % als zustehende Leistung abzuziehen und der Rest wird zum persönlichen Bemessungssatz erstattet.

Heilpraktiker
Von den beihilfefähigen Aufwendungen (im Rahmen der Höchstbeträge) werden 50 % als zustehende Leistung abgezogen, der Rest wird zum persönlichen Bemessungssatz erstattet. 

Kieferorthopädische Behandlungen
Es gibt hier drei Fallgruppen von kieferorthopädischen Behandlungen, die bei der gesetzlichen Krankenkasse zu erfragen und durch Vorlage eines Heil- u. Kostenplans nachzuweisen sind. Bei den Fallgruppen 1 und 2 werden keine Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind zum ambulanten Bemessungssatz beihilfefähig.

Bei Fallgruppe 3 ist die Kassenleistung vom beihilfefähigen Betrag abzuziehen. Sollte diese nicht angegeben sein, sind 50 % als zustehende Kassenleistung in Abzug zu bringen.

Nicht von der Krankenkasse nach § 29 Abs. 3 SGB V ersetzte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung sind nicht beihilfefähig.

Zuzahlungen
Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen sowie von den gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossene Arzneimittel (§ 5 Abs. 6 Nr. 2 HBeihVO).
 

Wie kann ich mein Kind/meine Kindern nach der Geburt krankenversichern?

Welche Art der künstlichen Befruchtung unterliegt einer Beihilfefähigkeit?

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die homologe Insemination und die homologe In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer bzw. Transfer der Gameten.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. Es dürfen gem. § 11a und der Anlage 5 zu § 11a HBeihVO ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

Beihilfefähig sind bei einer homologen Insemination die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für höchstens fünf Behandlungen. Die Festsetzungsstelle kann bei einer entsprechenden ärztlichen Feststellung darüber hinaus die Aufwendungen für weitere drei Behandlungen als beihilfefähig anerkennen.

Beihilfefähig sind bei einer IVF bzw. einer ICSI die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für höchstens vier Behandlungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Überprüfung der Beihilfefähigkeit stellen zu können?

Die Prüfung Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Partner sind verheiratet (die Eheurkunde ist vorzulegen),
  • die Partner leben in einer heterosexuellen Beziehung.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine IVF durchführen lassen möchte?

Für die Prüfung der Beihilfefähigkeit einer IVF sind ein Gutachten nebst einem Spermiogramm vorzulegen, welches auf der Grundlage des Handbuchs der WHO zu „Examination and Processing of Human Semen“ erstellt wurden. Da alle bei der Behandlung entstehenden Kosten dem Ehepartner zuzurechnen sind, bei dem die Ursache für die Fertilisationsstörung liegt, muss das Gutachten auch zu diesem Punkt Stellung nehmen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine ICSI durchführen lassen möchte?

Für die Prüfung der Beihilfefähigkeit einer ICSI sind ein ausführliches Gutachten nebst zwei Spermiogrammen vorzulegen, welche auf der Grundlage des Handbuchs der WHO zu „Examination and Processing of Human Semen“ erstellt wurden. Aus diesem muss ersichtlich sein, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da alle bei der Behandlung entstehenden Kosten dem Ehepartner zuzurechnen sind, bei dem die Ursache für die Fertilisationsstörung liegt, muss das Gutachten auch zu diesem Punkt Stellung nehmen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine Insemination durchführen lassen möchte?

Für die Prüfung der Beihilfefähigkeit einer Insemination sind ein ausführliches Gutachten nebst Spermiogramm vorzulegen. Aus diesem muss ersichtlich sein, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da alle bei der Behandlung entstehenden Kosten dem Ehepartner zuzurechnen sind, bei dem die Ursache für die Fertilisationsstörung liegt, muss das Gutachten auch zu diesem Punkt Stellung nehmen.

Mein/e Ehegatte/in ist in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert, was muss ich beachten?

Sofern Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wird

um Beachtung des § 27a des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gebeten. Der entsprechende Übernahmebescheid der gesetzlichen Krankenkasse ist in Kopie vorzulegen.

Ich möchte einen Wechsel der Kinderwunschbehandlung mitteilen, welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Ein Wechsel der Behandlungsmethoden während der Durchführung einer bereits genehmigten Behandlung ist nur dann möglich, wenn alle dafür notwendigen Unterlagen vorliegen (bei einem Wechsel von einer IVF oder Insemination auf eine ICSI ist ein weiteres Spermiogramm vorzulegen) und eine medizinische Notwendigkeit besteht. Diese ist durch eine geeignete Stellungnahme des behandelnden Arztes nachzuweisen.

Ich habe nicht alle genehmigten Versuche meiner Kinderwunschbehandlung verbraucht, sind diese weiterhin gültig?

Nach erfolgreichem Abschluss einer Kinderwunschbehandlung verfallen alle übrigen Versuche und es muss bei erneutem Kinderwunsch ein neuer Antrag gestellt werden. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Kinderwunschbehandlung müssen erneut geprüft werden, da sich die biologischen Faktoren (Fertilität von Mann und Frau) verändert haben können.

Ich werde in ein Krankenhaus eingewiesen. Welche Kosten sind beihilfefähig?

Aufwendungen für Krankenhausaufenthalte sind beihilfefähig, wenn sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO erfolgen. Dabei werden die Aufwendungen für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Leistungen gemäß der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) als beihilfefähig anerkannt.

Folgende Leistungen sind beihilfefähig:

  • Allgemeine Krankenhausleistungen: Hierbei handelt es sich um medizinisch notwendige Behandlungen und Operationen, die aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind. Kosten für diese Leistungen werden in der Regel als Fallpauschalen oder Pflegesätze in Rechnung gestellt.
     
  • Wahlleistungen: Sofern Sie sich für Wahlleistungen entschieden und eine positive Wahlleistungserklärung abgegeben haben, können auch diese Aufwendungen beihilfefähig sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 6b HBeihVO). Dies beinhaltet Kosten für zusätzliche wahlärztliche Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie unter dem Punkt „Habe ich grundsätzlich einen Anspruch auf Wahlleistungen?“.
     
  • Aufwendungen für die Unterkunft: Kosten für die Unterbringung im Krankenhaus, die gesondert berechnet werden. Hierbei können Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 Euro täglich als beihilfefähig anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine positive Wahlleistungserklärung.
     
  • Vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen: Aufwendungen für Leistungen, die vor und nach dem eigentlichen stationären Aufenthalt erbracht werden. Ebenso können auch andere im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt stehende berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2 des § 6 Abs. 1 HBeihVO beihilfefähig sein. Hierzu gehören z. B. verbrauchte oder schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel abzüglich 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel.


Aufwendungen für Einbettzimmer sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Falls Sie jedoch Aufwendungen für ein Einbettzimmer geltend machen möchten, kann lediglich der günstigste Zweibettzimmer-Satz als beihilfefähig anerkannt werden. Hierüber ist ein Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Dokumentes der Klinik bei Einreichung der Krankenhausrechnung zu erbringen. Sollte ein Zweibettzimmer in der Klinik Regelleistung sein und kein Zuschlag erhoben werden, können keine Kosten für ein Einbettzimmer übernommen werden.

Hinweis: Für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht die Bundespflegesatzverordnung anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, sofern sie den in § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO genannten Leistungen entsprechen.


Muss die Beihilfenstelle meinen Aufenthalt in einem Krankenhaus vor Behandlungsbeginn genehmigen/anerkennen?

Nein. Eine Genehmigung oder Anerkennung der Beihilfenstelle für einen stationären Krankenhausaufenthalt vor Behandlungsbeginn ist nicht erforderlich. Akute Krankenhausbehandlungen sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig.


Wie hoch ist mein persönlicher Bemessungssatz bei stationären Krankenhausbehandlungen?

Ihr persönlicher Beihilfebemessungssatz erhöht sich bei stationären Behandlungen um 15 vom Hundert, maximal jedoch auf 85 vom Hundert (§ 15 Abs. 6 HBeihVO).


Das Krankenhaus bittet um eine Zahlung der Kosten im Voraus. Welche Möglichkeiten habe ich?

Sofern das Krankenhaus eine Vorauszahlung verlangt, können Sie bei der Beihilfenstelle einen schriftlichen Antrag auf Zahlung eines Abschlags auf eine zu erwartende Beihilfe stellen. Dies können Sie formlos unter Beifügung der Zahlungsaufforderung der Klinik oder mit dem Antrag Abschlag vornehmen. Auch können Sie hier verfügen, wenn der Abschlag direkt an die Klinik gezahlt werden soll. Das entsprechende Formular für Abschlagszahlungen finden Sie hier Öffnet sich in einem neuen Fenster


Kann die Beihilfenstelle direkt mit dem Krankenhaus abrechnen?

Eine direkte Abrechnung der Beihilfenstelle mit dem Krankenhaus ist nicht möglich. Ein solcher Service befindet sich jedoch in Vorbereitung.


Werden Fahrtkosten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstehen, übernommen?

Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung werden grundsätzlich übernommen, sofern sie medizinisch notwendig sind. Die medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn sich nach dem Transport in die Klinik ein Krankenhausaufenthalt anschließt. In allen anderen Fällen ist die medizinische Notwendigkeit der Fahrtkosten durch eine ärztliche Verordnung nachzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Fahrtkosten im Rahmen einer stationären Behandlung nicht um stationäre Leistungen gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO handelt. Hierzu gehören ebenfalls andere mit dem Transport verbundene Kosten, wie z. B. die Begleitung und Behandlung durch Notärzte. Daher werden diese nicht mit dem um 15 % höheren Bemessungssatz abgerechnet, sondern sind lediglich zu Ihrem ambulanten Bemessungssatz beihilfefähig.


Habe ich grundsätzlich einen Anspruch auf Wahlleistungen?

Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen sind nur dann beihilfefähig, wenn innerhalb bestimmter Ausschlussfristen schriftlich erklärt wird, dass ein Beihilfeanspruch für diese Aufwendungen bestehen soll und der Antragsteller/die Antragstellerin damit einverstanden ist, dass monatlich 18,90 Euro von den Bezügen einbehalten werden. Wurde diese Erklärung nicht innerhalb der Ausschlussfrist abgegeben oder verneint, kann für diese Aufwendungen keine Beihilfe mehr gezahlt werden (§ 6a HBeihVO).

Diese Änderung gilt seit dem 01.11.2015.

Wie kann eine ambulante Psychotherapie beantragt werden?

Der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine ambulante Psychotherapie erfolgt schriftlich mit den entsprechend von der Festsetzungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucken und einzureichenden Unterlagen (bitte auf Vollständigkeit achten).

Diese sind rechtzeitig vor Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie bei der Festsetzungsstelle einzureichen. Es wird empfohlen, sich zunächst an die Beihilfenstelle zu wenden und die erforderlichen Vordrucke anzufordern. Die Vordrucke und weitere Informationen werden auch) unter „Download Anträge und Informationsmaterial – Psychotherapie“ zur Verfügung gestellt.

In welchen Fällen sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen beihilfefähig und in welchen Fällen nicht?

Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkannt hat. Welche Behandlungsverfahren beihilfefähig sind, ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). 

Nicht beihilfefähig sind gleichzeitige Behandlungen der psychosomatischen Grundversorgung, der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie. Des Weiteren besteht keine Beihilfefähigkeit für die in der Anlage 1 Nr. 5 HBeihVO aufgeführten Verfahren.

Muss die Beihilfefähigkeit der ambulanten Psychotherapie von der Beihilfenstelle vor Beginn der Therapie anerkannt werden?

Die HBeihVO sieht zwingend eine vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle vor. Die für die Bearbeitung erforderlichen Vordrucke und weitere einzureichende Unterlagen sind der Festsetzungsstelle bitte zusammen vorzulegen. Werden Vordrucke und Unterlagen jeweils getrennt eingereicht, kann dies zu einer längeren Bearbeitungszeit führen.

In welchen Fällen bedarf es keiner vorherigen Anerkennung durch die Festsetzungsstelle?

Bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, analytischer Psychotherapie und Verhaltenstherapie sind bis zu 5 probatorische Sitzungen ohne vorherige Anerkennung beihilfefähig. 

Ist eine Kurzzeittherapie (Verhaltenstherapie) beihilfefähig:

Von einem Anerkennungsverfahren (Gutachterverfahren) ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. 

Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund einer vertrauensärztlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig. 

Die Beantragung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie-Kurzzeit erfolgt zwingend mit den entsprechenden Formblättern („Antrag I“ und „Antrag II“).

Bitte beachten Sie, dass eine Kurzzeittherapie nur im Rahmen einer Verhaltenstherapie ohne Gutachterverfahren anerkannt werden kann, dies gilt nicht bei anderen Therapieformen.

Welche Therapieart ist beihilfefähig?

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO i. V. m. der Anlage 1 zur HBeihVO.

Beihilfefähig sind nur anerkannte Behandlungsverfahren; dies sind die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie, die Verhaltenstherapie sowie die psychosomatische Grundversorgung.

Nicht beihilfefähig sind unter anderem Familientherapie, Gestalttherapie, Musiktherapie, Psychodrama und respiratorisches Biofeedback.

Gleichzeitige Behandlungen nach der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie oder der psychosomatischen Grundversorgung schließen sich aus.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit sind folgende Unterlagen bei der Beihilfenstelle einzureichen:

  • Formblatt „Antrag I“ (vom Antragsteller auszufüllen und zu unterzeichnen);
  • Formblatt „Antrag II“ (von der Therapeutin bzw. vom Therapeuten auszufüllen und zu unterzeichnen). Dieses bitte nicht dem Bericht im verschlossenen Umschlag beifügen;
  • Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten für die Gutachterin bzw. den Gutachter. Dieser muss in einem verschlossenen Umschlag, deutlich erkennbar als „vertraulich“, sein.
  • Ärztlicher Konsiliarbericht im verschlossenen Umschlag (Nur erforderlich, wenn die Behandlung durch nichtärztliche Behandler erfolgt).

Die Festsetzungsstelle leitet die Unterlagen anonymisiert einer externen Gutachterin bzw. einem externen Gutachter zu. Nach Prüfung gibt diese/dieser der Beihilfenstelle eine Empfehlung zur Beihilfefähigkeit oder zur Ablehnung der Beihilfefähigkeit der ambulanten Psychotherapie ab. Aufgrund des Gutachtens stellt die Festsetzungsstelle einen Bescheid aus. Eine Kopie des Bescheides erhält die Therapeutin bzw. der Therapeut zur Kenntnisnahme. Nur die Therapeutin bzw. der Therapeut erhält von der Festsetzungsstelle eine Ausfertigung des Gutachtens.

Kann von dem Gutachterverfahren abgesehen werden?

Von einem Gutachterverfahren kann abgesehen werden, wenn die Krankenversicherung des Antragstellers bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat. In diesem Fall hat der Antragsteller das Gutachten der Festsetzungsstelle bei der Beantragung mit einzureichen. Eine tarifliche Kostenzusage der Krankenversicherung reicht nicht aus!

Vom Gutachterverfahren wird ferner bei einer Verhaltenstherapie-Kurzzeit entsprechend der Anlage 1 Nr. 3.1 HBeihVO letzter Absatz abgesehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch in diesen Fällen eine vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erfolgen muss.

Bei der psychosomatischen Grundversorgung ist kein vorheriges Anerkennungsverfahren erforderlich. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die maximalen Stundenzahlen gem. Anlage 1 HBeihVO.

Was gehört zur psychosomatischen Grundversorgung?

Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen derNr. 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiverVerfahren nach den Nr. 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

Weitere Voraussetzungen hinsichtlich Beihilfefähigkeit und mögliche Stundenzahlen entnehmen Sie bitte der Anlage 1 HBeihVO.

Welche Höchstgrenzen gelten?

Für sämtliche Behandlungsverfahren sieht die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO, abhängig von der Therapieform und dem Alter der zu behandelnden Person, verbindliche Höchststunden für den einzelnen Krankheitsfall vor.

Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO: „Link einfügen“

Ich habe zum ersten Mal eine Sehhilfe verordnet bekommen und möchte diese bei der Beihilfestelle einreichen. Was muss ich vorlegen?

Bei erstmaliger Beantragung einer Sehhilfe ist immer eine augenärztliche Verordnung vorzulegen. Aus dieser muss die Art der Brille sowie die verordnete Sehstärke der Brille hervorgehen.


Ich habe erneut eine Sehhilfe erworben, da sich meine Sehstärke verändert hat. Was muss ich beachten?

Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe gleichen Typs genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 € je Sehhilfe beihilfefähig.


Ich habe erneut eine Sehhilfe erworben, obwohl sich meine Sehstärke nicht verändert hat. Was muss ich beachten?

Die erneute Beschaffung einer Sehhilfe (Ersatzbeschaffung) ist bei gleichbleibender Sehschärfe nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe folgende Zeiten vergangen sind:

  • Brille: drei Jahre
  • weiche Kontaktlinsen: zwei Jahre

Ausnahmen hiervon sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Änderung der Refraktion,
  • Verlust oder (Total-)Beschädigung der bisher getragenen Sehhilfe oder
  • Änderung der Kopfform eines Kindes.

Ist innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums zusätzlich zu einer Gleitsichtbrille eine Nah- oder Fernbrille beschafft worden, so ist hierfür einmalig eine erneute Verordnung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erforderlich.

Sind bereits eine Nah- und eine Fernbrille vorhanden, so ist die zusätzliche Erforderlichkeit einer Gleitsichtbrille ebenfalls durch Verordnung nachzuweisen.


Ich habe statt einer Brille Kontaktlinsen/Einmalkontaktlinsen verschrieben bekommen. Welche Leistungen sind beihilfefähig?

Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

  • Myopie ab 8 dpt.
  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist
  • Hyperopie ab 8 dpt.
  • irregulärer Astigmatismus
  • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt.
  • Astigmatismus obliquus ab 2 dpt.
  • Keratokonus
  • Aphakie
  • Aniseikonie
  • Anisometropie ab 2 dpt.
  • als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger
  • als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind
  • als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut
  • druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel

(Nr. 11.4.1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)

Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Einmallinsen, Wegwerflinsen, Austauschsysteme) bei Vorliegen folgender zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:

  • Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. jährlich) nachweisbar ist
  • Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme
  • Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger
  • Ektropium
  • Entropium
  • Symblepharon
  • Lidschlussinsuffizienz

(Nr. 11.4.2 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)


Ich habe statt Kontaktlinsen Einmalkontaktlinsen gekauft. Was muss ich beachten?

Sofern die Voraussetzungen für Kontaktlinsen, jedoch nicht für Kurzzeitlinsen vorliegen (s. o.), sind Aufwendungen für Einmalkontaktlinsen lediglich bis zum Höchstbetrag von 154 € (sphärisch) und 230 € (torisch) pro Kalenderjahr und Auge beihilfefähig.

(Nr. 11.4.3 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)

Sofern weder die Voraussetzungen für Kontaktlinsen noch für Kurzzeitlinsen vorliegen, sind lediglich die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

(Nr. 11.4.4 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)


Wie viel Beihilfe kann ich zu meiner Brille erhalten?

Die Aufwendungen für eine Brille sind (einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung) bis zu folgenden Höchstbeträgen zum ambulanten Bemessungssatz beihilfefähig:

  • für vergütete (entspiegelte) Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien:

Einstärkengläser                             für das sphärische Glas                   31 €

                                                        für das cylindrische Glas                 41 €

Mehrstärkengläser                          für das sphärische Glas                   72 €

                                                        für das cylindrische Glas                 92 €

  • für vergütete (entspiegelte) Gläser mit Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien:

                                                        zuzüglich je Glas                             21 €

  • Dreistufen- oder Multifokalgläser:

                                                        zuzüglich je Glas                             21 €

  • Gläser mit prismatischer Wirkung:

                                                        zuzüglich je Glas                             21 €

(Nr. 11.2 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)

Brillen mit besonderen Gläsern

Neben den o. g. Höchstbeträgen sind Mehraufwendungen für Brillen mit besonderen Gläsern bis zu folgenden Beträgen zum ambulanten Bemessungssatz beihilfefähig:

  • Kunststoffgläser und Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser):

                                                     zuzüglich je Glas                             21 €

  • getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und phototrope Gläser:

                                                    zuzüglich je Glas                             11 €

Voraussetzung ist jedoch eine schriftliche augenärztliche Verordnung für diese Gläser.

(Nr. 11.3 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)


Ich habe meine Sehhilfe verloren. Ist der Ersatz der Sehhilfe beihilfefähig?

Die erneute Beschaffung einer Sehhilfe aufgrund des eigenverschuldeten Verlusts ist der Beihilfestelle anzuzeigen. Eine Erstattung erfolgt analog der Beschaffenheit der zu ersetzenden Brille.


Ich benötige eine Bildschirmbrille/Arbeitsplatzbrille. Ist diese beihilfefähig?

Nein, Aufwendungen für eine Bildschirmbrille sind nicht beihilfefähig. (Nr. 7 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)


Ich habe ein Bildschirmlesegerät verordnet bekommen. Ist dieses beihilfefähig?

Ja, sofern ein Visus von 0,1 – 0,02 vorliegt, kann ein Bildschirmlesegerät als beihilfefähig anerkannt werden. Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit ist eine ärztliche Verordnung vorzulegen.


Sind Aufwendungen für eine Sportbrille beihilfefähig?

Ja, allerdings nur für Schulkinder, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Für die Brillenfassung sind in diesem Fall Aufwendungen bis zu 52 € beihilfefähig.

 

Ich bin tarifbeschäftigt und gesetzlich versichert, habe ich trotzdem einen Beihilfeanspruch?

 

Ja, wenn Sie bereits vor dem 01.05.2001 bei einem hessischen Dienstherrn beschäftigt waren und seither ununterbrochen beschäftigt sind.

Wie lange besteht mein Beihilfeanspruch?

Der Beihilfeanspruch endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, dem Rentenbezug oder dem Tod.

Was habe ich als pflichtversicherter oder freiwillig gesetzlich versicherter Tarifbeschäftigter noch zu beachten?

Tarifbeschäftigte müssen bei der Antragstellung immer die Arbeitszeit (Wochenstunden) und eine eventuelle Altersteilzeit angeben. Teilzeitbeschäftigte erhalten nicht die volle Beihilfe, sondern einen der Arbeitszeit entsprechenden Anteil.

Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, wie z.B. Zuzahlungen zu Rezepten, Eigenanteile zu Hilfsmitteln und Eigenanteile im Rahmen einer Krankenhausbehandlung.

Die Kassenleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind immer nachzuweisen und vermindern gegebenenfalls die beihilfefähigen Aufwendungen.

Zu welchen Aufwendungen kann ich eine Beihilfe erhalten?

Eine Beihilfe für pflichtversicherte Tarifbeschäftigte ist möglich zu:

  • Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken, Verblendungen) und gnathologischen Leistungen (Ziff. 8000 ff. der GOZ) – bitte den mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Heil- und Kostenplan einreichen
  • einer ambulanten Heilkur (vorab genehmigungspflichtig)
  • einer stationären Rehabilitationsmaßnahme - hierzu besteht nur ein Beihilfeanspruch, wenn die gesetzliche Krankenversicherung/der Rentenversicherungsträger das dortige Heilverfahren ablehnt oder dort kein Heilverfahren zusteht. Für die Anerkennung durch die Beihilfe ist ein vorheriges amtsärztliches Gutachten notwendig.
  • Bestattungskosten

Eine Beihilfe für freiwillig gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte ist möglich zu:

  • Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken, Verblendungen) – bitte den mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Heil- und Kostenplan einreichen
  • privaten ambulanten Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen und Heilpraktikerrechnungen
  • Hilfsmitteln (einschließlich Sehhilfen)
  • Heilbehandlungen, z.B. Krankengymnastik
  • stationären Wahlleistungen im Krankenhaus, sofern der Kostenbeitrag in Höhe von 18,90 € zur weiteren Teilnahme am Wahlleistungsverfahren entrichtet wird
  • einer ambulanten Heilkur (vorab genehmigungspflichtig)
  • einer stationären Rehabilitationsmaßnahme - hierzu besteht nur ein Beihilfeanspruch, wenn die gesetzliche Krankenversicherung/der Rentenversicherungsträger das dortige Heilverfahren ablehnt oder dort kein Heilverfahren zusteht. Für die Anerkennung durch die Beihilfe ist ein vorheriges amtsärztliches Gutachten notwendig
  • Bestattungskosten

Grundsätzlich sind die entsprechenden Unterlagen (z.B. Rechnungen unter Verwendung eines Beihilfenantrages, Heil- und Kostenpläne) einzureichen.

Bitte beachten Sie noch folgendes

Private ambulante Aufwendungen und bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden bei freiwillig gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten um 50 % fiktiv gekürzt, wenn die zustehende Kassenleistung nicht nachgewiesen wird, nicht ermittelt werden kann oder keine Kostenerstattung erfolgte (§ 5 Abs. 3 HBeihVO).

Hinweis:

 

Weitere Informationen können Sie auch dem Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung (Stand 24. November 2021) unter den Punkten 3.2.4 und 3.2.5 entnehmen.

Was ist ein Unfall?

Ein Unfall ist im Beihilferecht jede Verletzung, die aufgrund einer Unachtsamkeit oder durch die Einwirkung von Fremdverschulden zustande kommt. Schnittverletzungen, Schürfwunden durch Stürze, Hämatome, Prellungen, Knochenbrüche, Schleudertraumata etc. sind beispielhafte Diagnosen für einen möglichen Unfall. Bitte legen Sie bei dieser Art der Verletzung immer die Anlage Unfall und die ausführliche Unfallschilderung bei.

Was zählt zu den unfallbedingten Aufwendungen?

Zu den Unfallaufwendungen gehören zum Beispiel ärztliche Beratungsgespräche in Bezug auf das Unfallgeschehen und die dadurch entstandenen Diagnosen sowie alle ärztlichen Aufwendungen, welche durch den Unfall entstanden sind (Nachsorgeuntersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Kontrolluntersuchungen einer unfallbedingten Verletzung, etc.). Weiterhin sind Aufwendungen für Medikamente und ärztlich verordnete Hilfsmittel, die aufgrund des Unfalls entstanden sind, beihilfefähig.

Wie reiche ich Aufwendungen ein, die durch einen Unfall entstanden sind?

Die Aufwendungen sind mit einem Beihilfenantrag (LangfassungÖffnet sich in einem neuen Fenster) vorzulegen. Bitte kennzeichnen Sie alle unfallbedingten Aufwendungen grundsätzlich mit einem „U“. Unfallaufwendungen können sowohl im privaten Bereich, als auch im Kindergarten, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Universität entstehen. Bitte geben Sie stets in Ihrer Unfallschilderung an, in welchem Umfeld der Unfall entstand.

Ich hatte einen Dienstunfall, wo reiche ich meine Aufwendungen ein?

Dienstunfallbedingte Aufwendungen sind grundsätzlich bei der Dienstunfallfürsorge einzureichen. Die Beihilfestelle ist für die Prüfung der dienstunfallbedingten Aufwendungen nicht zuständig.

Ich habe bereits eine Zahlung einer anderen Stelle zu meinen unfallbedingten Aufwendungen erhalten, muss ich diese Zahlung bei der Beihilfestelle angeben?

Jede Zahlung einer anderen Stelle ist in schriftlicher Form anzugeben, sodass die Beihilfestelle den Unfallhergang prüfen und gegebenenfalls Regressansprüche ausschließen oder bestätigen kann.

Was sind Wahlleistungen?

Es handelt sich um durch das Krankenhaus gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (manchmal auch Chefarztbehandlung genannt) und/oder gesondert berechnete Unterkunft, die bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 € täglich beihilfefähig sein können.

Wann kann ich Wahlleistungen bei der Beihilfe geltend machen?

Der Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die dafür einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 € entrichten.

Dieser Beitrag schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein.

Die Regelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen haben.

Diese Regelung besteht seit 01.11.2015. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Abgabe einer Erklärung, Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, mit der sogenannten Wahlleistungs-Erklärung.

Wann kann ich meine Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungen bei der Beihilfe abgeben?

Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel Ihres Versicherungsverhältnisses oder eine Versetzung in den Ruhestand keinen Statuswechsel darstellen. Somit besteht in diesen Fällen kein neues Wahlrecht.

Wie lange habe ich Zeit, um die Wahlleistungserklärung abzugeben?

Bei Neueinstellungen, Statuswechsel, Versetzung zu einem Dienstherrn in den Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes haben Sie drei Monate, bei Entstehung des Anspruchs auf Witwen-Witwer oder Waisengeld haben Sie sechs Monate nach Erhalt der Wahlleistungserklärung Zeit, sich zu entscheiden.

Kann ich meine Entscheidung widerrufen/zurücknehmen?

Sollten Sie sich für die Weitergewährung der Beihilfe entschieden haben und möchten diese Entscheidung rückgängig machen, können Sie das jederzeit ohne Angaben von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats tun.

Eine Entscheidung gegen die Inanspruchnahme der Wahlleistungen kann dagegen nur in folgenden Fällen geändert werden:

• bei einem Statuswechsel (z. B. Beamter auf Widerruf wird zum Beamten auf Probe ernannt);

• es entsteht ein Neuanspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld.

In allen anderen Fällen ist ein Widerruf/Rücknahme der ablehnenden Erklärung nicht möglich!

Bekomme ich eine Empfangsbestätigung meiner Wahlleistungserklärung?

Auf eine schriftliche Anforderung wird eine Empfangsbestätigung erstellt.

Für Tarifbeschäftigte: Von welchem Betrag werden meine Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

Es wird das ungekürzte Bruttoeinkommen zugrunde gelegt.

Ist der Betrag in Höhe von 18,90 € steuerlich absetzbar?

Nein, dieser Beitrag zählt nicht zu den Vorsorgeaufwendungen. Er wird in der Regel von Ihren Bruttobezügen in Abzug gebracht und fließt Ihnen im steuerlichen Sinn nicht zu. Durch den Einbehalt mindern sich Ihre steuerpflichtigen Bezüge (gilt nicht für Selbstzahler).

Welche Personen meiner Familie werden von diesem Betrag erfasst?

Der Betrag ist pro Beihilfeberechtigten zu zahlen, unabhängig davon, wieviel berücksichtigungsfähige Personen (damit sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder gemeint) zur Familie gehören. Sollte allerdings z. B. der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt sein, ist auch von diesem der Betrag abzuführen.

Brauche ich den Betrag nur anteilig zu zahlen, weil ich z. B. keine Wahlarztleistungen in Anspruch nehmen will, sondern nur das Zweibettzimmer?

Nein, ein splitten/aufteilen des Betrages sieht die Hessische Beihilfenverordnung nicht vor.

Kann ich den Betrag nur anteilig zahlen, weil ich teilzeitbeschäftigt bin? 

Nein, der Betrag ist unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung voll zu zahlen (§ 6 a Abs. 2 HBeihVO).

Kann ich den Betrag nur anteilig zahlen, weil ich nicht den vollen Monat beschäftigt bin/war? 

Nein, der Betrag ist unabhängig von dem Aufnahmedatum der Beschäftigung jeweils für den vollen Monat zu zahlen. (§ 6 a Abs. 2 HBeihVO).

Vermindert der Betrag meine Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers?

Nein, der Zweibettzimmerzuschlag wird weiterhin um 16 € täglich gekürzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO).

Muss ich für eine zahnärztliche Behandlung vorab einen Heil- und Kostenplan vorlegen?

  • Nein, außer wenn Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen als beihilfefähig anerkannt werden sollen. Für weitere zahnärztliche Behandlungen, auch wenn diese umfangreich sind, ist eine vorherige Vorlage der Unterlagen nicht vorgesehen. (Anlage 2 Nr. 2 zu § 6 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO))



Habe ich bezüglich der Material- und Laborkosten einen Eigenanteil zu tragen?

  • Ja, denn nur 50 % der Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind bei zahnärztlichen Behandlungen, mit Ausnahme von beihilfefähigen kieferorthopädischen Behandlungen, nach der Anlage 2 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO beihilfefähig.


Meine Behandlerin oder mein Behandler hat über den 3,5-fachen Faktor hinaus liquidiert. Ist dies möglich und in Ordnung?

  • Generell ja; jedoch muss er vorab eine Liquidationsvereinbarung erstellen, welche von Ihnen zu unterzeichnen ist. Beihilfefähig sind diese Aufwendungen allerdings nur bis zum 3,5fachen Faktor.



Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

  • Je Kieferhälfte sind 2 Implantate beihilfefähig, d.h. es sind maximal 8 Implantate beihilfefähig.

 

Sind auch mehr als 2 beihilfefähige Implantate je Kieferhälfte möglich?

Ja, aber nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind;
  • bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.

 

Ich bin Angestellte oder Angestellter bzw. Arbeiterin oder Arbeiter. Habe ich einen Anspruch auf Beihilfe für Zahnersatz?

  • Angestellte und Arbeiter, die nach dem 30.04.2001 eingestellt wurden, haben keinen Beihilfeanspruch. (Übergangs-vorschrift des § 18 Abs. 4 HBeihVO). Sollten Sie davor eingestellt worden sein, reichen Sie bitte Ihre Aufwendungen mit einem Beihilfeantrag ein. 

 

Gibt es für die Inanspruchnahme von Zahnersatz eine Wartefrist nach dem Eintritt in den öffentlichen Dienst?

  • Nein, seit dem 24.11.2021 (Inkrafttreten des 3. Dienstrechtänderungsgesetzes) gibt es keine einjährige Wartefrist mehr.

 

Unter welchen Voraussetzungen ist Kieferorthopädie beihilfefähig?

  • Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Ist Kieferorthopädie auch für Erwachsene beihilfefähig?

  • Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische UND kieferorthopädische Behandlung erfordern.

 

Muss ich bei kieferorthopädischen Behandlungen einen Heil- und Kostenplan vorlegen?

  • Ja, bei kieferorthopädischen Behandlungen ist ein Heil- und Kostenplan vorzulegen (Punkt 2 der Anlage 2 zur HBeihVO). Dieser muss spätestens mit Einreichung der ersten kieferorthopädischen Aufwendungen vorgelegt werden. Der Heil- und Kostenplan kann auch vorab formlos ohne weitere Belege per Mail, Post, Fax oder App vorgelegt werden.

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