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Ich habe Fragen zum Thema „Pflege“

Im Folgenden erhalten Sie allgemeine Informationen zu der Beihilfefähigkeit von entstehenden Kosten im Pflegefall.

Bei weiteren Fragen zu der Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen in ihrem besonderen Fall, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Personalnummer direkt an die Beihilfenstelle.

Wie erhalte ich einen Pflegegrad?

Bei Eintritt eines Pflegefalls bitten wir Sie, sich mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung zu setzen, um das erforderliche Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz einzuleiten.

Wie erhalte ich eine Beihilfe zu pflegebedingte Aufwendungen?

Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind immer unter Verwendung eines vorgeschriebenen Antragsformblattes bei der Festsetzungsstelle vorzulegen.

Für die Gewährung einer Beihilfe zu entstandenen Pflegekosten sind die Feststellungen der Pflegeversicherung maßgeblich. Daher ist bei erstmaliger Beantragung einer Beihilfe zu den Pflegekosten die Vorlage einer Mitteilung der Pflegeversicherung (Leistungszusage) über

  • die Feststellung der Pflegebedürftigkeit,
  • die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad,
  • den Leistungsbeginn,
  • die Leistungsart (z. B. Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, vollstationäre Pflege) und
  • der Prozentuale Anteil der Pflegeversicherung

erforderlich.

Für eine reibungslose Bearbeitung Ihrer weiteren Anträge, ist jede Änderung bezüglich des Pflegegrades oder der Leistungsgewährung unverzüglich der Festsetzungsstelle vorzulegen.

Wie wird meine Beihilfe zu den Pflegekosten bemessen?

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet zu den Pflegekosten von Beihilfeberechtigten 50 vom Hundert. Eine Beihilfe erhalten Sie in entsprechend gleicher Höhe.

Eine private Pflegeversicherung leistet in Ergänzung der Leistungen der Pflegeversicherung nach den Beihilfebemessungssätzen des Bundes; dementsprechend sind die Bemessungssätze hinsichtlich der Pflegekosten in § 15 Abs. 10 HBeihVO geregelt.

Diese Bemessungssätze betragen für:
1.den Beihilfeberechtigten selbst:50 vom Hundert
2.den Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche selbst beihilfeberechtigt sind:70 vom Hundert
3.den berücksichtigungsfähigen Ehegatten:70 vom Hundert
4.den berücksichtigungsfähigen Kindern und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind:80 vom Hundert
5.sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Ziff. 1:70 vom Hundert


Ich möchte eine häusliche Pflege in Anspruch nehmen. Welche Unterlagen muss ich hierfür vorlegen?

Bei häuslicher Pflege können Sie zwischen einer Versorgung durch geeignete Pflegefachkräfte (Pflegesachleistung), einem Pflegegeld sowie einer Kombinationsleistung wählen.

Werden sie nach Maßgabe ihre Pflegeversicherung durch geeignete Pflegefachkräfte (z. B. durch eine Sozialstation oder einen sonstigen häuslichen Pflegedienst) versorgt, dann ist neben der Leistungszusage der Pflegeversicherung die Vorlage von Rechnungsbelegen einschließlich der Pflegeprotokolle erforderlich. Die Voraussetzungen sowie die beihilfefähige Höhe der Pflegekosten richten sich nach § 9a Abs. 1 HBeihVO in Verbindung mit dem § 36 SGB XI.

Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistung beträgt:

Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 
Pflegegrad 1 0 €Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2761 €Pflegegrad 2796 €
Pflegegrad 31.432 €Pflegegrad 31.497 €
Pflegegrad 4 1.778 €Pflegegrad 41.859 €
Pflegegrad 52.200 €Pflegegrad 52.299 €

Möchten Sie ein Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen beantragten, dann vermerken Sie bitte den entsprechenden Zeitraum auf dem vorgeschriebenen Antragsformblatt oder einem separat beigefügten Blatt. Die Voraussetzungen sowie die beihilfefähige Höhe des Pflegegeldes richten sich nach § 9a Abs. 2 HBeihVO in Verbindung mit dem § 37 SGB XI. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt als monatliche Pauschale. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu „Kann ich eine monatliche Dauerzahlung erhalten?“.

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes beträgt:

Pflegegeld ab 01.01.2017 Pflegegeld ab 01.01.2025 
Pflegegrad 10 €Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2316 €Pflegegrad 2347 €
Pflegegrad 3545 €Pflegegrad 3599 €
Pflegegrad 4728 €Pflegegrad 4800 €
Pflegegrad 5901 €Pflegegrad 5990 €

Sofern Ihre Pflegeversicherung eine Kombinationsleistung zusagt und Sie Ihre Kostenerstattung für die Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch nehmen, erhalten Sie zusätzlich einen entsprechenden Anteil des Pflegegeldes. Eine Berechnung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt gemeinsam mit den Rechnungsbelegen. Die Voraussetzungen sowie die beihilfefähige Höhe der Kombinationsleistung richten sich nach § 9a Abs. 3 HBeihVO in Verbindung mit dem § 38 SGB XI.

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu „Wie erhalte ich eine Beihilfe zu pflegebedingte Aufwendungen?“ und „Wie wird meine Beihilfe zu den Pflegekosten bemessen“.

Kann ich eine monatliche Dauerzahlung erhalten?

Bei einer monatlichen Dauerzahlung wird das Pflegegeld jeweils im Voraus für den folgenden Pflegemonat ausgezahlt.

Eine monatliche Dauerzahlung kann auf besonderen Antrag erfolgen, wenn Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung ausschließlich und dauerhaft durch eine selbst beschaffte Pflegehilfe erfolgen soll.

Für die Beantragung genügt ein handschriftlicher Vermerk auf dem vorgeschriebenen Antragsformblatt sowie die Vorlage der entsprechenden Leistungszusage der Pflegeversicherung.

Eine Dauerzahlung neben einer Pflegesachleistung ist nicht möglich.

Sind meine Aufwendungen für eine Verhinderungspflege beihilfefähig?

Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege durch eine Ersatzkraft für bis zu insgesamt 6 Wochen im Kalenderjahr möglich, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist.

Ab 01.01.2017 werden die Kosten pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € übernommen.

Ab 01.01.2025 werden die Kosten pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1.685 € übernommen.

Die Voraussetzungen sowie die beihilfefähige Höhe der Verhinderungspflege richten sich nach § 9 a Abs. 4 HBeihVO in Verbindung mit dem § 39 SGB XI.

Bitte reichen Sie die Nachweise Ihrer Ersatzpflegeperson, aus denen Datum, Stundenzahl, Verwandtschaftsgrad sowie eine Beschreibung der geleisteten Hilfen und der Grund der Verhinderung der regulären Pflegeperson hervorgehen, ein.

Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Hier reichen Sie bitte die entsprechenden Rechnungen ein.

Auf Grund von bestehenden Höchstbeträgen, ist neben den genannten Nachweisen die gleichzeitige Vorlage einer Mitteilung über die tatsächliche Höhe der Leistungsgewährung Ihrer Pflegeversicherung notwendig.

Sind meine Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege beihilfefähig?

Die Kurzzeitpflege kann gewählt werden, wenn die häusliche Pflege aufgrund von Krankheit oder Urlaub einer pflegenden Person nicht durchgeführt werden kann oder zeitweise eine besonders intensive Pflege benötigt wird.

Bei der Kurzzeitpflege ist eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim und auf bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen werden ab 01.01.2022 bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € übernommen.

Ab dem 01.01.2025 werden die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1854 € übernommen.

Die Voraussetzungen sowie die beihilfefähige Höhe der Kurzzeitpflege richten sich nach § 9b Abs. 2 HBeihVO in Verbindung mit dem § 42 SGB XI.

Bitte reichen Sie die entsprechenden Rechnungen der stationären Pflegeeinrichtung sowie eine Mitteilung über die tatsächliche Höhe der Leistungsgewährung Ihrer Pflegeversicherung ein.

Ich möchte in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. Welche Unterlagen muss ich hierfür vorlegen?

Bei vollstationäre Pflege in einer durch Versorgungsvertrag zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung haben Sie je nach Pflegegrad Anspruch auf einen pauschalen Leistungsbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen der Betreuung und Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zur Höhe der in § 43 SGB XI genannten Beträge.

Die Höhe der vollstationären Pflege beträgt:

Vollstationäre Pflege ab 01.01.2017 Vollstationäre Pflege ab 01.01.2025 
Pflegegrad 10 €Pflegegrad 1131 €
Pflegegrad 2770 €Pflegegrad 2805 €
Pflegegrad 31.262 €Pflegegrad 31.319 €
Pflegegrad 41.775 €Pflegegrad 41.855 €
Pflegegrad 52.005 €Pflegegrad 52.096 €

Ab 01.01.2022 erhalten Sie zusätzlich einen Leistungszuschlag nach dem § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen in Abhängigkeit der Bezugsdauer der vollstationären Pflege.

Für den verbleibenden Eigenanteil erhalten Sie je nach Pflegegrad eine zusätzliche Beihilfe auf Grundlage der insgesamt entstehenden pflegedingten Aufwendungen bis zur Höhe der in § 9c HBeihVO genannten beihilfefähigen Höchstbeträge. Die Leistungen im Rahmen des pauschalen Leistungsbetrages sowie dem Leistungszuschlag sind zu berücksichtigen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind, nach Abzug von einkommensabhängigen Eigenanteilen, bis zu einer Höhe von höchstens 1.100 € beihilfefähig.

Für die Beantragung ist neben der Leistungszusage der Pflegeversicherung die Vorlage von monatlichen Rechnungsbelegen der Pflegeeinrichtung sowie eine Mitteilung der Pflegeversicherung über die Höhe des aktuellen Leistungszuschlages erforderlich. Es wird eine Rechnungskopie benötigt, die eine Aufteilung der Gesamtkosten in pflegebedingte Kosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten enthält.

Für eine Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (Hotelkosten) ist die Vorlage von aktuelle Einkommensnachweisen (Mitteilung der Besoldungsstellen über die Höhe der monatlichen Bezüge, Rentenbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung, Nachweise über Arbeitseinkommen) sowohl für die Beihilfeberechtigte bzw. den Beihilfeberechtigten als auch für die Ehegattin bzw. den Ehegatten erforderlich.

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu „Wie erhalte ich eine Beihilfe zu pflegebedingte Aufwendungen?“ und „Wie wird meine Beihilfe zu den Pflegekosten bemessen“.

Sind Pflegehilfsmittel oder Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beihilfefähig?

Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, müssen von einer Pflegefachkraft oder dem medizinischen Dienst befürwortet werden.

Bitte setzten Sie sich vor der Anschaffung eines Hilfsmittels (z. B. Inkontinenzmittel, Hausnotruf, Pflegebett) oder einer geplanten Umbaumaßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z. B. Treppenlift, Badumbau, Rampen zur Überwindung von Stufen) mit Ihrer Pflegeversicherung in Verbindung.

Für Umbaumaßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können Pflegekassen Zuschüsse bis zur Höhe von 4.000 € gewähren.

Ab dem 01.01.2025 beträgt der Zuschuss bis zu 4180,00 €.

Zur Festsetzung der Beihilfefähigkeit von Pflegehilfsmitteln oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes reichen Sie bitte die Rechnung und eine Mitteilung über die Höhe der Leistungsgewährung Ihrer Pflegeversicherung ein. Die Beihilfe schließt sich dieser Entscheidung der Pflegekasse analog an.

Ich habe pflegebedürftige Angehörige. Unterliegen die entstandenen Pflegekosten einer Beihilfefähigkeit?

Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbständige Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind (z. B. AOK, Ersatz-, Betriebs-, Innungskrankenkassen), erhalten die Leistungen dem Pflegeversicherungsgesetz in vollem Umfang von ihrer Pflegekasse ohne Beteiligung der Beihilfenstelle.

Diese Personen können jedoch - wie die übrigen Beihilfeberechtigten - nach Maßgabe von Härtefallreglungen unter Anrechnung einkommensabhängiger Eigenanteile eine Beihilfe erhalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Beihilfenstelle.

Bei übrigen berücksichtigungsfähigen Angehörigen beachten Sie bitte die vorstehenden Ausführungen.

Ist die Versorgung in einem Hospiz beihilfefähig?

Die Aufwendungen für die stationäre Versorgung in Hospizen sind bis zur Höhe des von der Krankenversicherung gewährten Zuschusses beihilfefähig.

Weiterhin steht Ihnen eine Beihilfe nach dem §§ 9 bis 9d HBeihVO zu sofern Ihre Pflegeversicherung Leistungen erbringt.

Für die Beantragung reichen Sie die Aufwendungen bitte unter Verwendung eines vorgeschriebenen Antragsformblattes zusammen mit einer Mitteilung über die tatsächliche Höhe der Leistungsgewährung Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung ein.


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