Ich bin Hinterbliebene/r und benötige Hilfe bei der beihilferechtlichen Abwicklung eines Sterbefalls

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Ich bin Antragsteller/in und möchte einen Sterbefall anzeigen. Was muss ich vorlegen?

Für die Bearbeitung von einem Sterbefall eines/r berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Langantrag
  • Kopie der Sterbeurkunde 
  • Unterlagen zu bereits gezahlten Sterbegeldern (nur dann, wenn die Beihilfe nicht von einem hinterbliebenen Ehegatten oder einem leiblichen oder adoptierten Kind geltend gemacht wird)

Mein/e Ehegatte/in war beihilfeberechtigt und ist verstorben. Erhalte ich automatisch einen eigenen Beihilfeanspruch?

Als Witwe/r einer verbeamteten Person entsteht nach deren Tod ein eigenständiger Beihilfeanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass Witwen-/Witwergelder gezahlt werden. Für die Zahlung von Witwen-/Witwergeld ist das Versorgungsdezernat zuständig.

Um Ihren Beihilfenanspruch sowie die Höhe des Bemessungssatzes prüfen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • einen Antrag auf Beihilfen;
  • eine Kopie des Witwen-/Witwergeldbescheides; 
  • sofern Sie eine Rente vom Rentenversicherungsträger beziehen, einen vollständigen Rentenbescheid;
  • sofern Sie keine Rente vom Rentenversicherungsträger beziehen, schriftliche Mitteilung hierüber;
  • einen Nachweis der Krankenversicherung, aus dem ersichtlich ist, seit wann und nach welchen gesetzlichen Grundlagen Sie krankenversichert sind;
  • eine Mitteilung, ob für Sie ein Beihilfeanspruch aufgrund eines eigenen, früheren Beamtenverhältnisses/Versorgungsbezugs besteht.

Welche Aufwendungen sind beihilfefähig und wie kann ich sie beantragen?

In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Überführung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 1.200 € gezahlt. 

Diese Aufwendungen können Sie mit dem LangantragÖffnet sich in einem neuen Fenster auf Seite 4 unter Punkt Nr. 9 beantragen.

Welche Aufwendungen können nach dem Tod einer beihilfeberechtigten Person noch geltend gemacht werden?

Zu den bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen zählen alle Aufwendungen, für die der Verstorbene am Todestag noch hätte Beihilfe beantragen können, gleichgültig, ob sie für seine Person oder für berücksichtigungsfähige Angehörige entstanden waren.

Hierfür entsteht nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 HBeihVO ein eigenständiger neuer Beihilfeanspruch zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten und evtl. vorhandener (Adoptiv-) Kinder des Verstorbenen.

Wer kann die oben genannten Aufwendungen geltend machen?

Ehegatten oder Kinder, die die Rechnungen vorlegen, erhalten in gleicher Weise eine Beihilfe, wie die bisher beihilfeberechtigte Person, also auch zu noch nicht bezahlten Rechnungen.

Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod.

Der Beihilfeberechtigte hinterlässt weder eine/n Ehegattin/en noch Kind(er) (§ 16 Abs. 2 HBeihVO). Wer kann die Rechnungen nun einreichen?

Andere Personen, die nicht zu dem Personenkreis des Ehegatten und der Kinder des Verstorbenen gehören, wie beispielsweise:

  • Bevollmächtigte,
  • Betreuer i. S. von § 1896 BGB,
  • Nachlassverwalter,
  • Stiefkinder,
  • Freunde,
  • Bekannte,
  • anderweitige Verwandte oder
  • juristische Personen

erhalten unter Vorlage von Zahlungsnachweisen, Erstattungsmitteilungen der Krankenversicherung mit Angabe des prozentualen Erstattungsanteils und unter Beifügung der Belege eine Beihilfe. Die Zahlungen der in Rechnung gestellten Aufwendungen müssen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten erfolgt sein.

Ausnahme: Erben des verstorbenen Beihilfeberechtigten. Diese erhalten Beihilfen auch zu Aufwendungen, die noch zu Lebzeiten des Erblasser entstanden sind und zu denen dem Erblasser Beihilfen hätten gewährt werden können (dies ist weiterhin zunächst durch die Festsetzungsstelle zu prüfen). 

Sollten von anderer Stelle Sterbegelder gewährt werden, so sind diese in beiden oben genannten Fällen nachzuweisen. 

Wie müssen die Aufwendungen der/des Verstorbenen belegt werden, sodass ich als hinterbliebene Person Beihilfen erhalten kann?

Die Beihilfegewährung setzt voraus, dass Aufwendungen von dritter Seite in Rechnung gestellt wurden. Demnach können z. B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, medizinische Hilfspersonen wie Krankengymnasten, Masseure usw. zu eigenen Forderungen für von ihnen erbrachte Leistungen keine Beihilfe nach § 16 Abs. 2 HBeihVO erhalten. Dasselbe gilt für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Beerdigungsinstitute (jeweils als Rechnungssteller) usw. entsprechend.
 

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