Ich bin schwanger und möchte erfahren, ob mein Kind nach der Geburt bei der Beihilfestelle berücksichtigt werden kann. Was muss ich dafür einreichen?
Die Überprüfung der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen ist erst nach der Geburt und dem damit verbundenen Eintritt in die Krankenversicherung möglich. Auch wenn Sie Ihr Kind nicht krankenversichern möchten ist die Geburt abzuwarten. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes ist an die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags gebunden. Dieser wird erst ab der Geburt gezahlt.
Welche Leistungen sind aus Anlass einer Geburt als beihilfefähig anzuerkennen?
Beihilfefähig sind die Aufwendungen:
- für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
- entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 HBeihVO,
- für schwangerschaftsbedingte Hilfsmittel, sofern sie medizinisch notwendig, wissenschaftlich allgemein anerkannt und ärztlich verordnet wurden,
- für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
- für die pauschalen Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Pflege in einem Geburtshaus,
- für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt oder Arztpraxis bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits:
- wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 HBeihVO gepflegt wird; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO gilt entsprechend,
- entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO für das Kind.
Welche Leistungen einer Hebamme unterliegen einer Beihilfefähigkeit?
Leistungen von Hebammen müssen grundsätzlich nach der Gebührenverordnung für Hebammen abgerechnet werden. Alle darüberhinausgehenden Leistungen sind nicht beihilfefähig und von der Schwangeren in Eigenleistung zu zahlen.
Welche Aufwendungen sind während einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht beihilfefähig?
Zu den nicht beihilfefähigen Aufwendungen zählen unter anderem:
- Die Rufbereitschaftspauschale einer Hebamme
- Schwangerschafts-Yoga
- Geburtsvorbereitungskurse für Paare
Welche Unterlagen muss ich einreichen, sobald mein Kind geboren wurde?
Einzureichen sind:
- ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Beihilfen
- die Kopie der Geburtsurkunde.
Falls der andere Elternteil auch beihilfeberechtigt ist, so ist nachzuweisen, wem der kinderbezogene Familienzuschlag tatsächlich zusteht.
- Ein Nachweis über den aktuellen Krankenversicherungsschutz Ihres Kindes.
Der andere Elternteil ist gesetzlich pflichtversichert/freiwillig gesetzlich versichert. Wenn ja, ist folgendes zu beachten:
Sollte Ihr Ehegatte bzw. der andere Elternteil gesetzlich versichert sein und einen Beitragszuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber erhalten oder studentenpflichtversichert sein, ist ein Nachweis vorzulegen, ob für Ihr Kind ein Anspruch auf Familienversicherung in dieser Krankenversicherung besteht. Dieser Anspruch geht den Beihilfeleistungen vor.
Sollte eine Familienversicherung nicht möglich sein, bitte ich um Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse, aus der hervorgeht, aus welchem Grund die Familienversicherung nicht möglich ist.
Sollte eine Familienversicherung möglich sein, bitte ich ebenfalls um Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse, aus der hervorgeht, seit wann diese Familienversicherung besteht bzw. möglich war.
Sollte die angeforderte Bescheinigung nicht vorgelegt werden bzw. Ihrerseits keine andere Reaktion erfolgen, so werden die Aufwendungen für Ihr Kind nur unter Anrechnung einer fiktiven Kassenleistung abgerechnet und die Beihilfezahlung verringert (§ 5 Abs. 3 HBeihVO). Die Kürzung erfolgt bei ambulanten ärztlichen Aufwendungen für das Kind fiktiv zu 50 % und bei Rezepten zu 100 %.
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