Gemäß der geltenden Tarifverträge haben das Hessische Staatstheater Wiesbaden, das Staatstheater Kassel und das Staatstheater Darmstadt ab Dezember 2020 für einen Teil ihrer Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit angemeldet.
1. Allgemeines
Kurzarbeit bedeutet, dass alle oder nur ein Teil der Beschäftigten in einem Betrieb weniger Stunden arbeiten, als sie normalerweise arbeiten müssten. Für die nicht geleistete Arbeit werden keine Bezüge gezahlt, stattdessen wird Kurzarbeitergeld (KuG) berechnet, das der Arbeitgeber in Vorlage für die Bundesagentur für Arbeit auszahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind 60 Prozent der Differenz zum Nettoentgelt. Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit werden 77 bzw. 70 Prozent und ab dem 7. Monat 87 bzw. 80 Prozent gezahlt. Gemäß der geltenden Tarifverträge wird das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber auf ca. 100 Prozent der Nettobezüge aufgestockt.
2. Grundsätzliches zur Abrechnung
Die abrechnungstechnischen Voraussetzungen für die Abbildung der Kurzarbeit bei den Hessischen Staatstheatern wurden in einem Projekt geschaffen, an dem die Personalstellen der Staatstheater, das Hessische Competence-Center für Neue Verwaltungssteuerung (HCC) und die Bezügestelle mitgearbeitet haben.
Mit der Abrechnung für den Monat März 2021 erfolgt nun erstmalig die Berechnung der Kurzarbeit für Dezember 2020. Da Sie bisher laufende Bezüge ohne Kurzarbeitergeld erhalten haben, müssen die aktiven Bezüge rückwirkend ersetzt werden durch eine Zahlung von Kurzarbeitergeld (bezeichnet mit „KuG Leistung“) und entsprechender Aufstockung durch den Arbeitgeber (bez. als „KuG Zuschuss Netto“).
3. Steuerliche Auswirkungen der KuG-Berechnung
3.1 Keine Aufrollung der Steuerberechnung für Dezember 2020
Falls Sie die im Dezember gezahlten Nettobezüge mit der rückwirkenden Abrechnung der Kurzarbeit im Monat März 2021 vergleichen, müssen Sie berücksichtigen, dass gemäß dem Zuflussprinzip in der Lohnsteuerberechnung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Erstattung der Lohnsteuer für die zurückgerechneten aktiven Bezüge für 2020 nicht zulässig ist. Infolgedessen werden Sie in der Darstellung der Rückrechnung für den Monat Dezember 2020 in der Regel einen negativen Nettobetrag feststellen. Gleichzeitig vermindern sich die zu versteuernden Bezüge für den lfd. Monat März 2021 (siehe Steuer-Brutto, lfd), was wiederum zu geringeren Steuerabzügen im laufenden Monat führt.
3.2 Lohnsteuerbescheinigung für 2020
Da die Abrechnung der Kurzarbeit im Steuerjahr 2021 erfolgt, müssen Sie für Ihre Steuererklärung 2020 nichts beachten. Die bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung 2020 behält ihre Gültigkeit. Das Kurzarbeitergeld, die Aufstockung und die verminderten Bezüge für Dezember 2020 werden auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 berücksichtigt.
3.3 Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohn-Ersatzleistung und wird mit der Bezügeabrechnung steuerfrei gezahlt. Auch der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist in Teilen steuerfrei. Diese steuerfreien Zahlungen werden vom Arbeitgeber in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt das Kurzarbeitergeld und der steuerfreie Teil des Arbeitgeberzuschusses dem Progressionsvorbehalt. D.h., dass diese Beträge den Steuersatz erhöhen, der auf das eigentlich zu versteuernde (Jahres-) Einkommen anzuwenden ist. Dadurch kann es im Folgejahr zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt kommen.
Ob es tatsächlich zu einer Steuernachzahlung kommt, oder wie hoch diese sein wird, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt, das die Steuerbeträge nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen festlegt.
3.4 Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Wer Kurzarbeitergeld bezieht/bezogen hat, ist gem. § 46 Abs.2 EStG verpflichtet, dem Finanzamt eine Steuererklärung vorzulegen (Pflichtveranlagung). Die Erklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres (2022) abgeben werden. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgte auch für den Dezember 2020 steuerrechtlich erst im Jahr 2021.
4. Gesetzliches Kurzarbeitergeld (KuG)
Das in Vorlage für die Bundesagentur für Arbeit gezahlte gesetzliche Kurzarbeitergeld wird auf Ihrem Bezügenachweis mit der Bezeichnung KuG-Leistung ausgewiesen.
5. Aufstockung des KuG durch den Arbeitgeber
Die Details zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf ca. 100 Prozent der maßgebenden Nettobezüge sind in den jeweiligen Tarifverträgen zur Kurzarbeit (TV-H, NV-Bühne und TVK) geregelt und wurden entsprechend umgesetzt.