Immissionsschutz

Der Immissionsschutz hat den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichem zu schützen. Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV).

Viele Anlagen müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden. Dies betrifft - vereinfacht gesagt - die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, Lärm und Luftverunreinigungen oder sonstige Gefahren hervorzurufen.

Die Regelungen des BImSchG beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen. Darüber hinaus enthält es Anforderungen an Verkehrswege und Fahrzeuge sowie Vorschriften für den gebietsbezogenen Immissionsschutz, also Immissionsschutz durch Planung.
Zum Immissionsschutz zählen z.B. auch die Qualitätsanforderungen an Otto-Kraftstoffe und Heizöl ("produktbezogener Immissionsschutz").

Die Zuständigkeiten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und die Überwachnung verteilen sich in Hessen je nach Art der Anlage auf die Regierungspräsidien oder die Immissionsschutzbehörden bei den Kreisausschüssen der Landkreise bzw. den Magistraten der Städte.

Erschütterungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind von menschlichen Tätigkeiten verursachte Boden- und Gebäudeschwingungen.
Erschütterungen können nach BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen sein, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Ein Schutzanspruch besteht somit, wenn Erschütterungen Gefahren verursachen können oder eine Erheblichkeit bezogen auf Nachteile oder Belästigungen gegeben ist.
Da Belästigungen vom subjektiven persönlichen Empfinden abhängig ist und bei manchen Tätigkeiten Erschütterungen nicht zu vermeiden sind (z. B. Sprengarbeiten), wird für die Beurteilung, ob Erschütterungen als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind, als objektive Grundlage die DIN 4150 -Erschütterungen im Bauwesen- herangezogen.
Dort werden Beurteilungskriterien aus den messbaren physikalischen Größen Schwinggeschwindigkeit (gemessen in mm/s) und Frequenz (gemessen in Hertz (1/s)) abgeleitet.

Beim Thema Erschütterungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen der Wirkung der Erschütterungen auf Gebäude (DIN 4150 Teil 3) und auf Menschen (DIN 4150 Teil 2).

Beide Teile der DIN 4150 nennen Immissionswerte, sogenannte Anhaltswerte.
Teil 3 der Norm gibt Anhaltswerte an, bei deren Überschreitung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken eintreten können und somit erhebliche Nachteile oder sogar Gefahren entstehen können.

In Teil 2 der Norm sind Anhaltswerte genannt, bei deren Überschreitung Belästigungen als erheblich einzustufen sind.

Das Regierungspräsidium Kassel- Abteilung Umweltschutz - ist zuständig, wenn Erschütterungen von gewerblichen- oder industriellen Quellen, ausgenommen Baustellen, verursacht werden. Beispielsweise durch Sprengarbeiten bei Steinbrüchen, Gattersägen in Sägewerken, Pressen oder Stanzen in der Metallverarbeitung.

Der Kreisausschuss bzw. der Magistrat ist bei Erschütterungen durch Bauarbeiten (z. B. Ramm- oder Bodenverdichtungsarbeiten) ihr zuständiger Ansprechpartner.

Vorsorge gegen störende Lichtquellen

Licht kann insbesondere nachts während der natürlichen Dunkelstunden für die Wohnnachbarschaft zu Belästigungen führen.
Diese Belästigungen können durch künstliche Lichtquellen / Beleuchtungseinrichtungen entstehen. Außer den im Außen-und/oder Innenbereich zu findenden Beleuchtungseinrichtungen, die z. B. mit Leuchtstoffröhren oder Halogendampflampen bestückt sind, sind gewerbliche Beleuchtungsanlagen zur Lichtwerbung oder zur Flutlichtbeleuchtung von Sportanlagen weit verbreitet und können für die Nachbarschaft sehr störend wirken. Eine verstärkte Belästigungssituation kann bei Einwirkung von zeitlich veränderlichem (z. B. Blinklicht) oder intensiv farbigem Licht vorliegen.

Wenn von Lichtimmissionen gesprochen wird, unterscheidet man im Wesentlichen zwei Wirkungsbereiche:
die Raumaufhellung und die Blendung.

Künstliche Raumaufhellung durch Fremdlicht aus der Nachbarschaft kann dazu führen, dass bestimmte Wohnbereiche nur eingeschränkt genutzt werden können. Die Raumaufhellung wird durch die Beleuchtungsstärke in Fensterebene beschrieben.
Blendung ist eine Störung der visuellen Wahrnehmung, verursacht durch eine sehr helle Lichtquelle im Gesichtsfeld. Für die Störwirkung durch Blendung ist die Leuchtdichte der Lichtquelle maßgebend.

Die Abteilung Umweltschutz im Regierungspräsidium Kassel ist Ihr Ansprechpartner wenn Belästigungen durch Lichtimmissionen von Lichtquellen und/oder Beleuchtungsanlagen von Gewerbebetrieben oder Sportanlagen ausgehen.

Der Kreisausschuss bzw. Magistrat ist zuständig bei Beleuchtungsanlagen von Gaststätten, Baustellen, Gebäudefassaden, Straßenbeleuchtung und Privatpersonen.

Geruchsbelästigungen können beispielsweise durch Chemieanlagen, Lebensmittelfabriken, aber auch durch Abfallgestank oder Tierintensivhaltungen verursacht werden. Dieses kann sich im nachbarschaftlichen Verhältnis auf Dauer als konfliktträchtig erweisen.
Da ein Nachweis einer Geruchsbelästigung mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwendig bzw. gar nicht möglich ist, werden zur Ermittlung der vorhandenen Belastung Begehungen mittels Probandenteams durchgeführt.

Zusätzlich wird die Bewertung von Geruchseinwirkungen und damit das Ausmaß einer Belästigung erschwert, da die Bewertung eines Geruchs insbesondere davon abhängt, ob er als positiv (z.B. Parfüm) oder negativ (z.B. Fäkaliengeruch) empfunden wird.

Grundlage zur Beurteilung des Umfangs von Geruchsemissionen und –immissionen im Umfeld geruchsrelevanter Anlagen ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luzfteinschlägige Regelwerke zur Luftreinhaltung, wie z.B. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2021).

Diese enthält detaillierte Anforderungen an die Durchführung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchseinwirkungen sowohl im Genehmigungs- als auch im Überwachungsverfahren. Ferner enthält die Richtlinie Anforderungen an Geruchsempfindlichkeiten von Probanden sowie an meteorologische Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnungen.