Unter Luftreinhaltung durch Immissionsschutz versteht man Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, die unabhängig von der Umwelt auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter einwirken.
Die Gesetzesgrundlage bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - mit seinen Immissionsschutzverordnungen.
Wichtigste Grundlage für die Festsetzungen von Grenzwerten für bestimmte Luftschadstoffe und technischen Anforderungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft).
Für Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen, Abfallverbrennungsanlagen sowie mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gelten spezielle Immissionsschutzverordnungen.
Die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen entstammen im Wesentlichen drei großen Bereichen,
- dem gewerblichen Bereich,
- dem häuslichen Bereich sowie
- dem Verkehr.
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind zuständig für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei industriellen und gewerblichen Betrieben.
In Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden die Belange der Luftreinhaltung geprüft und falls notwenig z. B.: Grenzwerte, Ableitbedingungen oder notwendige technische Maßnahmen festgesetzt.
Im Rahmen der Überwachung erfolgt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG sowie bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z. B. Tankstellen, Chemisch Reinigungen oder Lackieranlagen) eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte oder anderer Maßnahmen.
Anlagen, die nicht der regelmäßigen Kontrolle unterliegen werden häufig aufgrund eingehender Nachbarbeschwerden überwacht.
Notwendige Verbesserungen werden im Einvernehmen mit den Betrieben oder auch durch Verwaltungshandeln umgesetzt.