Luftreinhaltung

Unter Luftreinhaltung durch Immissionsschutz versteht man Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, die unabhängig von der Umwelt auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter einwirken.
Die Gesetzesgrundlage bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - mit seinen Immissionsschutzverordnungen.

Wichtigste Grundlage für die Festsetzungen von Grenzwerten für bestimmte Luftschadstoffe und technischen Anforderungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft).
Für Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen, Abfallverbrennungsanlagen sowie mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gelten spezielle Immissionsschutzverordnungen.

Die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen entstammen im Wesentlichen drei großen Bereichen,

  • dem gewerblichen Bereich,
  • dem häuslichen Bereich sowie
  • dem Verkehr.

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind zuständig für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei industriellen und gewerblichen Betrieben.

In Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden die Belange der Luftreinhaltung geprüft und falls notwenig z. B.: Grenzwerte, Ableitbedingungen oder notwendige technische Maßnahmen festgesetzt.
Im Rahmen der Überwachung erfolgt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG sowie bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z. B. Tankstellen, Chemisch Reinigungen oder Lackieranlagen) eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte oder anderer Maßnahmen.
Anlagen, die nicht der regelmäßigen Kontrolle unterliegen werden häufig aufgrund eingehender Nachbarbeschwerden überwacht.
Notwendige Verbesserungen werden im Einvernehmen mit den Betrieben oder auch durch Verwaltungshandeln umgesetzt.

Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogen-Kohlenwasserstoffen

Für die Betreiber von betreffenden Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- bzw. Textilausrüstungsanlagen oder Extraktionsanlagen schränkt die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV die Benutzung von fluorierten und chlorierten Kohlenwasserstoffverbindungen (FCKW), die z.B. als Reinigungsmittel benutzt werden, stark ein.

  • Nach dieser Verordnung müssen FCKW, soweit dies technisch möglich ist, durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden.
  • Soweit dies nicht möglich ist, dürfen FCKW zur Oberflächenbehandlung nur noch in allseitig geschlossenen Anlagen mit Abluftreinigung eingesetzt werden.
  • Abgase müssen gereinigt werden, sodass die Konzentration von FCKW im Abgas kleiner als 20 Milligramm je Kubikmeter ist.
  • Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden.

Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Holzstaub ist nicht nur störend, er kann auch Krankheiten verursachen.
Daher ist es erforderlich, die Holzstaubemissionen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Dies erreicht man heutzutage am einfachsten mit geeigneten Filteranlagen.

Die Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV- regelt den Auswurf von Holzstaub und -spänen von holzverarbeitenden Betrieben. Dabei beziehen sich die Regelungen ausschließlich auf die Emissionsabgabe an die Umwelt, sie benennt keine Anforderungen für die Rückführung der abgesaugten Luft in die Betriebsräume.

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Emissionserklärung

Die Betreiber bestimmter immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gemäß § 27 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 der Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.
Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelEmissionsberichte - Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister (PRTR)

Die Berichterstattung durch den Betreiber ist im Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166 /2006 (PRTR-Verordnung), im § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-Gesetz) geregelt. Betreiber einer berichtspflichtigen Betriebseinrichtung haben jährlich den Bericht nach Anhang III der Verordnung zu übermitteln.

Die Abteilung Umweltschutz beim Regierungspräsidium Kassel ist für die Entgegennahme und Prüfung der Emissionserklärungen bzw. der Emissionsberichte zuständig. Nach Prüfung erfolgt eine Weiterleitung an ddas Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Für die nationale Berichterstattung werden dort die hessischen Daten zusammengefasst.

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Lösemittelverordnung   VOC

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV gilt seit dem 25. August 2001 und setzt die EU-Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) in deutsches Recht um.

Diese Lösemittelverordnung stellt neuartige Anforderungen an die Verminderung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC = Volatile Organic Compounds) sowohl in industriellen als auch in handwerklichen Betrieben. Betroffen sind dabei bestimmte Anlagen, in denen in relevantem Umfange flüchtige organische Verbindungen bei bestimmten Tätigkeiten emittiert werden.


Die emissionsbegrenzenden Anforderungen der Verordnung beinhalten insbesondere

  • Substitution oder Emissionsbegrenzung für besonders gefährliche Stoffe,
  • Emissionsbegrenzung für gefasste behandelte und unbehandelte Abgase,
  • Emissionsbegrenzung für diffuse Emissionen,
  • sonstige technische Anforderungen.

Die Lösemittelverordnung gilt nicht für Anlagen, die unter die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV fallen.

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Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Zum 01.01.2005 wurde das EU-weite System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in Deutschland eingeführt, wodurch das Klimaschutzziel nach dem sog. Kyoto-Protokoll erreicht werden soll. Deutschland musste danach seine Treibhausgasemissionen in der Periode von 2008 bis 2012 um 21 % gegenüber dem Bezugsjahr 1990 reduzieren.

Die Einführung eines gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen stellt einen besonderen Meilenstein bei der Bekämpfung des Klimawandels dar. Für den weltweiten Klimaschutz kommt es nämlich nicht darauf an, wo Treibhausgasemissionen reduziert bzw. vermieden werden, sondern dass dies auch wirklich geschieht.

Das Emissionshandelssystem wird in Deutschland in drei zentralen Stufen ausgebildet:

  1. das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), welches den rechtlichen Rahmen schafft;
  2. der nationale Allokationsplan (NAP) für die jeweilige Zuteilungsperiode, der Emissionsziele ausweist und Zuteilungsregeln politisch festlegt und Grundlage ist für
  3. das Zuteilungsgesetz (ZuG), welches die nationale Emissionsmengenplanung und die Regeln für die Zuteilung von Emissionsrechten für die jeweilige Zuteilungsperiode rechtsverbindlich festlegt und durch die Zuteilungsverordnung konkretisiert wird.

Das TEHG gilt für folgende Tätigkeiten:

  1. Energieumwandlung und -umformung,
  2. Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung,
  3. Zementindustrie,
  4. Glas- und Keramikindustrie,
  5. Papier- und Zellstoffanlagen.

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