Verdunstungskühlanlagen

Am 19. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.

Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, z.B. in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Was haben Betreiber zu beachten?

Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt.
Sie enthält verpflichtende Regelungen

  • zur Anzeige der Anlagen,
  • zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb,
  • zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung,
  • zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,
  • zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten,
  • zu Pflichten bei Störungen des Betriebs,
  • zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und
  • zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)
Bekanntgabe über die Festlegung der Informationsformate und Übermittlungswege nach § 17 der 42. BImSchV für Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10;
Einführung des Katasters „Verdunstungskühlanlagen (KaVKA)“

Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (VKoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege für die Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10 der 42. BImSchV bundeseinheitlich festgelegt sind. Diese bundeseinheitliche Software „Kataster Verdunstungskühlanlagen“ (KaVKA) steht nunmehr zur Verfügung.
Mit Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2018; Az.: II6-53a 12.85.06, (StAnz. 29/2018 S. 883) wurde die Webanwendung KaVKA für die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV in Hessen verbindlich eingeführt.

Auf die Software KaVKA kann über den Link www.kavka.bund.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ab dem 19. Juli 2018 zugegriffen werden. Dort stehen die konkreten Zugangsinformationen für den Zugriff auf den Internet-Dienst zur Verfügung. Ein Benutzerhandbuch als Anwendungshilfe ist innerhalb der Anwendung hinterlegt.
Durch abgesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass im Rahmen der Datenerfassung nur die jeweiligen Betreiber bzw. die zuständigen Landesbehörden die Daten einsehen können.

Optional kann die Software auch zur Vorlage der Ergebnisse der Sachverständigenprüfung bzw. der Prüfung einer akkreditierten Inspektionsstelle nach § 14 der Verordnung genutzt werden. Nach § 14 Abs. 1 haben die Betreiber regelmäßig alle 5 Jahre nach der Inbetriebnahme eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Der Betreiber hat den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Über die Software kann der Betreiber über einen gesicherten Zugang den Sachverständigen bzw. die Inspektionsstelle beauftragen, die Prüfergebnisse im System hochzuladen und diese somit sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Hier handelt es sich um eine freiwillige Nutzung der Software. Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 14 Abs. 1 können auch auf andere Weise (elektronisch oder auf dem Postweg) übermittelt werden. In jedem Falle hat die Übermittlung jedoch verpflichtend innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Überprüfung durch den Sachverständigen zeitgleich an die zuständige Behörde und den Betreiber zu erfolgen.

Das Anlagenkataster KaVKA ermöglicht den zuständigen Behörden einen Überblick über den Anlagenbestand innerhalb der örtlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Anlagenstandorte und den jeweils aktuellen Anlagenstatus.

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