Elektromagnetische Felder

Lesedauer:2 Minuten

Schutz vor elektromagnetische Feldern

Elektromagnetische Felder (EMF) sind in unserer Umwelt allgegenwärtig. Neben den natürlichen Feldern, die bei elektrischen Vorgängen in der Natur (z. B. bei Blitzen) eine Rolle spielen, treten künstlich erzeugte elektrische und magnetische Felder auf. Sie zählen zur „nicht - ionisierenden Strahlung".

Quellen künstlich erzeugter elektromagnetischer Felder sind elektrische und elektronische Anlagen und Geräte aller Art. Die Felder können eine sehr große Reichweite haben, wie wir z. B. aus der Nutzung des erdgebundenen oder des Satelliten-Rundfunks ständig erfahren. Von daher kann sich der Mensch der Einwirkung von den Feldern praktisch nicht entziehen. Die in unserer Alltagsumwelt auftretenden Felder sind jedoch relativ schwach. Stärkere Felder sind jeweils auf die direkte Nähe der Quellen beschränkt.

Unterschieden wird zwischen Niederfrequenzfeldern (bis 30kHz) und Hochfrequenzfeldern (30kHz - 300GHz).

Niederfrequenzfelder treten vorwiegend als Begleiterscheinung der Energieversorgung (z. B. Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln, Transformatorenstationen) auf. Hochfrequenzfelder werden hauptsächlich zur Übermittlung von Informationen (z. B. Fernseh- und Rundfunksender, Mobilfunk) benutzt.

Hochfrequenz- und Niederfrequenzfelder unterscheiden sich voneinander grundlegend physikalisch und auch in ihren Auswirkungen auf den Menschen. Deshalb müssen sie getrennt betrachtet werden.

Bei Funktionsstörungen Ihrer Funkgeräte/- anlagen, z. B. Zentralverriegelungssystem Ihres PKW oder bei Rundfunk- und Fernsehempfangsstörungen wenden Sie sich bitte an die Bundesnetzagentur. Unter der dort angegebenen Telefonnummer finden Sie einen Ansprechpartner, der Ihnen weiterhelfen kann.

Die Wirkungen niederfrequenter Felder entziehen sich zumeist der direkten Wahrnehmung. Auf der Basis der während der letzten Jahrzehnte gewonnenen nationalen und internationalen Erkenntnisse wurden zum Schutz von Personen und zur Vorsorge, Empfehlungen zur Expositionsbegrenzung auch für niederfrequente Felder erteilt.

Mit der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-Gesetz - 26. BImSchV) hat der Gesetzgeber Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen durch elektromagnetische Felder und zur Vorsorge in Deutschland festgelegt. Bei der Auslegung und Umsetzung dieser Verordnung sind die „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ des Länderausschusses für Immissionsschutz zu beachten.

Die Verordnung gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen ortsfesten Sendefunkanlagen (Hochfrequenzanlagen) mit einer Sendeleistung von 10 W oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10–300 GHz erzeugen. Sie gilt ferner auch für Hochspannungsfreileitungen, Erdkabel und Elektroumspannanlagen mit einer Spannung von 1000 V oder mehr (Niederfrequenzanlagen).

Starke elektromagnetische Felder können schädliche Wirkungen auf Lebewesen ausüben. Deshalb ist die Einwirkung starker hochfrequenter Felder auf Personen aufgrund ihrer Wärmewirkung zu begrenzen, beispielsweise durch Schutzabstände um leistungsstarke Sendeanlagen

Hochfrequenz- bzw. Niederfrequenzanlagen sind so zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt von Personen bestimmt sind, bei höchster Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer Anlagen die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden.

Feldstärke- und Flussdichtewerte sind entsprechend dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik zu ermitteln. Messungen sind an demjenigen Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem nicht nur mit einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss.
Messungen sind u. a. nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.

Betreiber von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen müssen ihre Anlagen, auch nach einer wesentlichen Änderung, z. B. einer Leistungserhöhung, vor Inbetriebnahme der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Links auf der Seite Elektromag. Felder EMF

Das mobile Telefonieren ist zum Bestandteil des täglichen Lebens geworden. Die ständig wachsende Zahl der Mobilfunknutzer macht allerdings auch einen steten Ausbau der Mobilfunknetze notwendig.
Da jede Mobilfunksendeanlage lediglich einen Bereich von einigen hundert Metern in den Städten und einigen Kilometern in der freien Landschaft versorgen kann, erfordert eine flächendeckende Mobilfunkversorgung eine große Dichte dieser Sendeanlagen. Mobilfunksendeanlagen gehören zu den hochfrequenten Anlagen.

Anzeigepflicht für Hochfrequenzanlagen (z. B. Mobilfunksendeanlage)

Bevor Funksendeanlagen in Betrieb genommen werden dürfen, müssen sie der zuständigen Immissionsschutzbehörde angezeigt werden.
Der Betreiber einer Mobilfunksendeanlage benötigt zur Anzeige eine Standortbescheinigung. Diese Bescheinigung wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) erteilt. Die Bescheinigung wird erst dann erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Funksendeanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern einhält.
Unter der Berücksichtigung der bereits vor Ort (ohne die neue Funksendeanlage) vorhandenen Feldstärken wird von der BNetzA für den betreffenden Senderstandort ein Sicherheitsabstand festgelegt. Außerhalb des Abstandes sind die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten.
Ist die Einhaltung der Grenzwerte in Bereichen, in denen von einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt ausgegangen werden kann (z. B. Wohnungen) nicht möglich, so verweigert die BNetzA die Standortbescheinigung. In diesen Fällen ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Funksendeanlage untersagt. Eine Standortbescheinigung wird für jede neue oder wesentlich geänderte Funksendeanlage erstellt und ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen.

Standortdatenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA)

Seit Januar 2004 werden die Standorte aller Fundsendeanlagen, die eine Standortbescheinigung benötigen, im Internet veröffentlicht. Mit der Standortdatenbank der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird die Öffentlichkeit über ortsfeste Sendeanlagen und Messungen der elektromagnetischen Feldstärke informiert.
Die Messorte in Hessen wurden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Hessischen Umweltministerium ausgewählt und stellen einen Beitrag zum EMF-Monitoring der elektromagnetischen Felder dar.

Informationen über die in Ihrer Umgebung bereits vorhandenen Standorte von ortsfesten Mobilfunksendeanlagen können Sie der Standortdatenbank der BNetzAÖffnet sich in einem neuen Fenster entnehmen.

Hilfe bei Mobilfunk – Problematik

Den Kommunen fällt bei der Standortplanung im Rahmen des Netzaufbaus mittlerweile eine besondere Rolle zu. Aufgrund der freiwilligen Vereinbarung der Mobilfunkbetreiber mit den Kommunalen Spitzenverbänden vom 5. Juli 2001 werden die Kommunen frühzeitig über mögliche Mobilfunksendestandorte informiert und in die Standortplanung mit einbezogen. Die Kommunen haben mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, die Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie die kommunalen Interessen in den Planungsprozess einzubringen.
Die Errichtung von Masten für Mobilfunkbasisstationen wird nach der Hessischen Bauordnung (HBO) durch die jeweils zuständige Bauaufsicht beim Landratsamt oder dem Magistrat einer kreisfreien Stadt genehmigt. Antennen auf Gebäudedächern o. ä. sind im Regelfall baurechtlich genehmigungsfrei.

Die BNetzA prüft, ob die Grenzwerte zum Schutz der Menschen vor elektromagnetischen Feldern eingehalten sind. Dies wird von der BNetzA mit einer Standortbescheinigung an den Betreiber bestätigt.
Die Anzeige vor Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Mobilfunksendeanlage nimmt die zuständige Abteilung Umweltschutz beim Regierungspräsidium Kassel entgegen. Dieser Anzeige wird auch die Standortbescheinigung der BNetzA beigefügt.
Zuständig für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mobilfunksendeanlagen ist die Abteilung Umweltschutz beim Regierungspräsidium Kassel.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Links auf der Seite Elektromag. Felder EMF.

Schlagworte zum Thema