Lärm

Informationen zur Bekämpfung des Gewerbelärmes

Natürliche und künstliche Geräusche begleiten die Menschheit seit Anbeginn. Beispielsweise das Rauschen der Blätter und des Wassers, das Donnern bei Gewittern, Gesang und Musik, Lärmen und Schreien und inzwischen immer stärker Maschinen- und Verkehrslärm.
Auf Lärm reagieren die Menschen sehr unterschiedlich. Mit wachsenden Pegeln nehmen allerdings die negativen Wirkungen unerwünschter Geräusche (Lärm) zu. Gleichzeitig steigt die Zahl derer, die sich gestört fühlen und objektiv belastet sind. Eine scharfe Grenze, ab der alle gleich beeinträchtigt wären, gibt es aber nicht.

Lärm hat auch viel mit Gefühlen zu tun. So empfinden zwei Menschen ein und das selbe Geräusch - abhängig von ihrer persönlichen Situation und ihren Stimmungen - verschieden.
Lärm wirkt sich – nachgewiesenermaßen - negativ auf das Gehör, das Herz-Kreislauf-System und die Leistungsfähigkeit aus.

Physikalisch – objektiv – messbar ist nur der „Schall“.

„Schall“ ist ein Schwingungsvorgang in Gasen, Flüssigkeiten und festen Körpern. Ähnlich wie man beim sichtbaren Licht hell und dunkel und zusätzlich – bei ausreichender Helligkeit – Farben unterscheiden kann, lassen sich beim Schall die Lautstärke einerseits und die Tonhöhe bzw. Frequenz und die Frequenzzusammensetzung andererseits unterscheiden.
Schall wird erst zu Lärm, wenn er bewusst oder unbewusst stört.

Die üblichen Geräusche (vgl. Abb. 1) bewegen sich in der Regel zwischen 20 und 120 dB(A). Etwa bei 0 dB(A) liegt die Hörschwelle, bei 130 dB(A) die Schmerzgrenze. Noch lautere Geräusche verursachen Trommelfellschäden. Pegel unter 20 – 25 dB(A) werden von vielen als „Stille“ empfunden, solche über etwa 55 dB(A) erschweren die Kommunikation.
Mit dem Industriezeitalter wurde Lärm zur lästigen Begleiterscheinung steigender Produktivität. Schon die preußische Gewerbeordnung von 1869 enthielt Vorschriften zur Bekämpfung des Lärms in Industrie und Gewerbe.
Als Industrie- und Gewerbelärm wird – im Gegensatz zum „privatem“ Nachbarschaftslärm - sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben (z. B. Kraftwerken, Automobilfertigung, Reifenherstellung, Chemieunternehmen u. a.) als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z. B. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien u. a.) bezeichnet. Aber auch Dienstleister wie Supermärkte, Tankstellen, Kinos u. a. gehören dazu. Zum Gewerbelärm zählen neben dem Lärm, der bei dem Betrieb typischerweise entsteht, auch der Lärm des Verkehrs von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche (Gewerbelärm) enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998 Immissionsrichtwerte. Die TA Lärm enthält weiterhin Beurteilungsmaßstäbe, mit deren Hilfe die Einhaltung der Schutzpflicht (Einhaltung der Immissionsrichtwerte) überprüft werden kann. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG und die die Zielvorgaben konkretisierende TA Lärm schreiben vor, dass bei der Genehmigung zur Errichtung neuer Anlagen und beim Betrieb bestehender Anlagen der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen ist.
Dabei ist der Schutz der Nachbarschaft von besonderer Bedeutung.

Die Immissionsschutz-Dezernate im Regierungspräsidium Kassel sind deshalb überall beteiligt, wo Gewerbelärm zu beurteilen ist. Beispielsweise in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, bei Baugenehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung (HBO), im Rahmen kommunaler Bauleitplanung, beim Raumordnungsplan, beim Regionalplan, bei Planfeststellungsverfahren und insbesondere bei Nachbarschaftsbeschwerden, wenn diese von Gewerbelärm verursacht werden.
Lärm durch gewerbliche Bautätigkeit ist allerdings kein Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm. Auch für Lärm von Gaststätten und Sport- und Freizeitanlagen gibt es Sonderregelungen. Der Kreisausschuss bzw. Magistrat ist zuständig bei Lärm von Gaststätten (hier auch das örtliche Ordnungsamt), Baustellen,Freizeitanlagen, Schießständen und Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen.

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen.
Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z. B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm.

Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind i. d. R. zu tolerieren. Persönlicher Musikkonsum z. B. in einer Diskothek ist kein Freizeitlärm, wobei hier jedoch oft fälschlicherweise der Begriff Freizeitlärm verwendet wird. Im "klassischen" Sinn ist Freizeitlärm ein Geräusch, das von einer Freizeitanlage ausgeht und die Nachbarschaft beeinträchtigen bzw. belästigen kann.

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV - geregelt. Die Verordnung enthält neben Immissionsrichtwerten auch ein Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.
Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird nach der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt. Als Hilfe zur Beurteilung wird in manchen Fällen auch die TA-Lärm herangezogen.

Einfluss auf die Lärmemission von Sport- aber auch Freizeitanlagen haben Größe, Anzahl der Teilanlagen, Anzahl der Spieler, Anzahl und Verhalten der Zuschauer sowie die technische Ausrüstung z. B. mit Lautsprechern. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels müssen die Nutzungszeiten der Anlage berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die untenstehenden Links bzw. auf der Seite Lärm.

Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie Baulärm.
Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen, Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) bei den Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen - beurteilt. Diese Verwaltungsvorschrift Baulärm enthält neben Immissionsrichtwerten ein Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels.

In Hessen werden Baustellen von den Kreisausschüssen bzw. dem Magistrat überwacht. Das heißt, im Falle von Anfragen oder Beschwerden finden Sie Ihren Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Kreisausschuss des Landkreises oder bei der kreisfreien Stadt.

Bei Geräuschen aus kulturellen Einrichtungen, Diskotheken, Gaststätten u. a., die gewerblich betrieben werden und damit in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes fallen, handelt es sich um Gewerbelärm. Dieser wird nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm beurteilt.
Zum Lärm von Gaststätten zählen neben dem Lärm, der bei dem Betrieb typischerweise entsteht (Geräusche aus Küchen und Abluftanlagen), auch der Lärm des Liefer- und Publikumsverkehrs.

Obwohl Gaststättenlärm nach den Regeln der TA Lärm beurteilt wird, gibt es hier doch eine Sonderregelung. So werden die Gaststätten in Hessen von den Kreisausschüssen bzw dem Magistrat überwacht. Das heißt, im Falle von Anfragen oder Beschwerden finden Sie Ihren Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Kreisausschuss des Landkreises oder bei der kreisfreien Stadt.

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung) verursacht werden.

Zum Schutz vor Nachbarschaftslärm existieren keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Hinweise finden sich in Regelungen der Kommunen oder auch in Hausordnungen. In bestimmten Fällen kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§906 und § 1004) Anwendung finden.
Um Menschen in Wohnräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen, wurden in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" Anforderungen an den Schallschutz festgelegt.
Diese Norm gilt u. a. zum Schutz gegen Geräusche, z. B. Sprache, Musik, Gehen, aus fremden Räumen. Auch bei Erfüllung der Anforderungen ist aber nicht zu erwarten, dass Geräusche von außen und innen nicht mehr wahrgenommen werden.

Im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden häufig eine Information über die Lärmquelle und die Einstellung zu ihr, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarn, ob diese sich auch gestört fühlen.
Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde in Ihrer Kommune.

Als letzte Möglichkeit bleibt der private Rechtsweg. Vor einem solchen Schritt sollten Informationen über den Erfolg/Misserfolg einer solchen Klage unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden.

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