Versorgungsbezüge

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Versorgungsbezüge sind Leistungen der Alters- und Hinterbliebenensicherung, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften durch Bund, Länder oder Kommunen gezahlt werden.

Hierbei erhalten Sie beispielsweise

  • als Beamter/Beamtin im Ruhestand ein Ruhegehalt (Pension)
  • als Hinterbliebene/r ein Witwen-/Witwergeld, einen Unterhaltsbeitrag oder ein Waisengeld
  • als Beamte/Beamtin, der/die sich auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lässt ein Altersgeld.

Sofern Ihre Interessen gegenüber dem Dezernat Beamtenversorgung durch eine andere Person vertreten werden sollen, ist dies im Rahmen einer Vollmacht möglich. Schicken Sie uns hierzu bitte den Vordruck "Vollmacht" (siehe Downloads) ausgefüllt und unterschrieben zurück. Sollte Ihnen bereits eine anderweitige private Vollmacht oder gerichtliche Betreuungsverfügung vorliegen, können Sie uns auch diese in Kopie übersenden.

Anrechnungsvorschriften für Renten, Einkommen und weitere Versorgungsbezüge

Beziehen Sie neben Ihrem Versorgungsbezug weitere Leistungen wie beispielsweise Renten, Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder einen weiteren Versorgungsbezug, sind bestimmte Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen. Auch zu diesem Thema entnehmen Sie den Merkblättern zu den§§ 57, 58, 59 HBeamtVG (siehe unter Downloads) bitte weitere Informationen.

Ein Ruhegehalt (Pension) wird gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder die Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls erfolgte.

Grundlage für die Berechnung des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, aus denen sich ein individueller Ruhegehaltsatz ergibt und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die mit dem zuvor ermittelten Ruhegehaltsatz multipliziert werden.

Die Formel zur Berechnung des individuellen Ruhegehaltsatzes lautet:
ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Jahre) x 1,79375 % = individueller Ruhegehaltsatz (%)

Die Formel zur Berechnung des Ruhegehalts lautet:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge (€) x individueller Ruhegehaltsatz (%) = Ruhegehalt (€)

Versorgungsabschlag
Erfolgte die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, ist das Ruhegehalt unter Umständen um einen prozentualen Versorgungsabschlag zu mindern. Ein solcher Abschlag ist lebenslang zu berücksichtigen und entfällt nicht mit Erreichen der geltenden Altersgrenze.

Ausführlichere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Berechnung des Ruhegehaltes (siehe unter Downloads) entnehmen.

Kindererziehungszeiten
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann das Ruhegehalt um einen Zuschlag für Kindererziehung oder einen Zuschlag für Pflegetätigkeit erhöht werden. Weitere Informationen hierzu können Sie dem entsprechenden Merkblatt (siehe unter Downloads) entnehmen.

Die Beamtenversorgung erstreckt sich nach dem Todesfall auch auf die Familienangehörigen und umfasst unter anderem

  • Bezüge für den Sterbemonat
  • Sterbegeld
  • Witwen- oder Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeitrag für Witwen, Witwer und Waisen

Bezüge für den Sterbemonat
Die Dienst- oder Versorgungsbezüge, die die/der Verstorbene für den Sterbemonat erhalten hat, werden nicht (anteilig) zurückgefordert.

Sterbegeld
Verstirbt ein Beamter/eine Beamtin im aktiven Dienst oder ein Beamter/eine Beamtin im Ruhestand, so wird der hinterbliebenen Ehegattin/eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem hinterbliebenen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern Sterbegeld gezahlt.

War die bzw. der Verstorbene ledig und hatte keine Kinder, so kann den Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, auf Antrag ein Sterbegeld gewährt werden, wenn diese mit der bzw. dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die bzw. der Verstorbene ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und sind Dritte für die Kosten der Bestattung aufgekommen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein so genanntes Kostensterbegeld gewährt werden.

Witwen-/Witwergeld / Waisengeld
Der hinterbliebene Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder die hinterbliebene Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin erhält grundsätzlich Witwen- oder Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder des/der Verstorbenen Waisengeld gezahlt wird.

Grundlage für die Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich das Ruhegehalt, das die bzw. der Verstorbene erhalten hat bzw. hätte erhalten können, wenn sie oder er noch im aktiven Dienst tätig war und am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie den Merkblättern Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld (siehe Downloads) entnehmen.
Das Merkblatt enthält auch eine Übersicht darüber, welche Unterlagen im Todesfall bei der Beamtenversorgung einzureichen sind.

Mit dem 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (2. DRModG) wurde - ab dem 01.03.2014 - eine neue Leistungsart in das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) aufgenommen, das Altersgeld. Das Altersgeld ist in den §§ 76, 77 HBeamtVG geregelt. Es verschafft die Möglichkeit, erworbene Versorgungsanwartschaften bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis „mitzunehmen", anstatt in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert zu werden. Informationen zum Altersgeld können Sie dem unter Downloads abgelegten Merkblatt entnehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nur der allgemeinen Information dient.
Sind Sie Beamtin oder Beamter des Landes Hessen und beabsichtigen Sie, sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen, können wir Ihnen eine Auskunft zu Ihrem späteren Altersgeldanspruch erstellen. Sie können hierfür den Vordruck „Antrag auf Versorgungsauskunft Altersgeld“ verwenden.