Häufig gestellte Fragen

Allgemeines

Meine Adresse und/oder Bankverbindung haben sich geändert. Kann ich die neuen Daten telefonisch mitteilen?

Nein.
Änderungen der persönlichen Daten, die sich auf die Zahlung der Versorgungsbezüge auswirken können, sind von Ihnen immer schriftlich anzuzeigen.

Bei der Sonderzahlung handelt es sich um das ehemalige „Weihnachtsgeld“. Die Zahlung erfolgt seit einigen Jahren nicht mehr jährlich, sondern monatlich. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für Versorgungsempfänger/innen 2,66% des jeweiligen (Brutto-) Versorgungsbezugs und ist damit niedriger als noch zur aktiven Dienstzeit (5% der Dienstbezüge).

Ab Ruhestandsbeginn sind Sie kein Arbeitnehmer/keine Arbeitnehmerin im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes und erhalten daher keine vermögenswirksamen Leistungen mehr.

Ich habe gehört, dass es wichtig ist, in den letzten drei Jahren vor Beginn des Ruhestandes vollbeschäftigt zu sein. Stimmt das?

Nein.
Grundlage für die Berechnung Ihres Ruhegehalts sind Ihre zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, aus denen sich ein individueller Ruhegehaltsatz errechnet sowie Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die mit dem zuvor ermittelten Ruhegehaltsatz multipliziert werden. Es handelt sich hierbei um eine Gesamtbetrachtung Ihrer Dienstzeiten. In welchem Abschnitt des beruflichen Werdegangs eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde, ist hierbei nicht relevant.

Die Zeit einer Vollzeitbeschäftigung ist hierbei in vollem Umfang ruhegehaltfähig, die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nur in dem Umfang der Teilzeit ruhegehaltfähig. Ihre Besoldungsgruppe ist ruhegehaltfähig, sofern Sie diese bei Ruhestandsbeginn bereits mindestens zwei Jahre erhalten haben. Erreichen Sie die zwei Jahre nicht, sind nur die Bezüge der Besoldungsgruppe des vorigen Amtes ruhegehaltfähig.

Die Formel zur Berechnung des individuellen Ruhegehaltsatzes lautet:
ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Jahre) x 1,79375 % = individueller Ruhegehaltsatz (%)

Die Formel zur Berechnung des Ruhegehalts lautet:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge (€) x individueller Ruhegehaltsatz (%) = Ruhegehalt (€)

Das Ruhegehalt errechnet sich also beispielsweise wie folgt:
Ruhegehaltsatz: 36,15 ruhegehaltfähige Dienstjahre x 1,79375 % = 64,85 %
Ruhegehalt: 4.365,25 € (A12 Stufe 8, Stand 02.2018) x 64,85 % = 2.830,86 €

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine „Beurlaubung ohne Dienstbezüge“, so dass diese Zeit nicht ruhegehaltfähig ist. Sofern Sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben, so ist diese Zeit im Umfang der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig. Wird während der Elternzeit eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt, ist die Zeit nicht ruhegehaltfähig.

Während des Mutterschutzes (in der Regel in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung sowie 8 Wochen nach der Entbindung bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Diese Zeit ist ggf. im Umfang einer zuvor genehmigten Teilzeitbeschäftigung, ansonsten voll ruhegehaltfähig. Liegt der Mutterschutz während eines Beurlaubungszeitraums, ist die Zeit nicht ruhegehaltfähig.

Ja.
Der Gesetzgeber gewährleistet Ihnen – von Ausnahmen abgesehen, bei denen die Mindestversorgung unterschritten werden kann, wie z.B. beim Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte gem. § 16 HBeamtVG oder beim Altersgeld gem. § 76 ff. HBeamtVG -
durch § 14 Abs. 4 HBeamtVG eine Mindestversorgung, sofern Ihr Versorgungsbezug ein gewisses Versorgungsniveau unterschreitet.

Ihr Ruhegehalt vermindert sich grundsätzlich um einen Versorgungsabschlag, wenn Sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und beträgt 3,6 % für jedes Jahr vor Erreichen der für Sie maßgeblichen Altersgrenze. Er ist dauerhaft zu berücksichtigen und entfällt nicht mit Erreichen der für Sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze.

Der Versorgungsabschlag wird berücksichtigt, wenn Sie

  • auf eigenen Antrag nach § 35 S. 1 Nr. 2 HBG / § 112 Abs. 1 S. 2 HBG in den Ruhestand versetzt werden, bevor Sie die für Sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Er ist in diesem Fall auf max. 18 % begrenzt und kann entfallen, wenn Sie zum Ruhestandsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben;
  • auf eigenen Antrag bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nach § 35 S. 1 Nr. 1 HBG in den Ruhestand versetzt werden, bevor Sie die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Er ist in diesem Fall auf max. 10,8 % begrenzt und entfällt bei den Geburtsjahrgängen ab 1953 jeweils 2 Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze;
  • wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, bevor Sie die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Der Abschlag ist auf max. 10,8 % begrenzt und kann entfallen, wenn Sie das 63. Lebensjahres vollendet haben und mindestens 40 berücksichtigungsfähige Jahre erreicht haben (bei Versetzung in den Ruhestand bis zum 01.01.2024 entfällt der Abschlag bereits bei 35 Jahren mit berücksichtigungsfähigen Zeiten). In diesem Fall ist die zu berücksichtigende Altersgrenze abhängig vom Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht vom Geburtsdatum.

Weitere Informationen können Sie auch dem Merkblatt „Berechnung des Ruhegehaltes“ entnehmen.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an die für Sie zuständige Personaldienststelle (bei Lehrerinnen und Lehrern z.B. das jeweilige Staatliche Schulamt, bei Polizeibeamtinnen und -beamten das jeweilige Polizeipräsidium). Diese entscheidet über den Zeitpunkt des Eintritts und die Versetzung in den Ruhestand. Das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beamtenversorgung, setzt im Anschluss die Höhe der Versorgungsbezüge fest.

Andere Leistungen

Muss ich den Erwerb von Einkommen auch dann anzeigen, wenn ich die gesetzliche Altersgrenze bereits erreicht habe?

Nein.
Beziehen Versorgungsberechtigte Einkommen, wird dieses nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Diese Regelung gilt jedoch nur, bis die maßgebliche Altersgrenze erreicht wurde. Für Ruhestandesbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte gilt hierbei die für Sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (bei Polizisten z.B. besondere Altersgrenze), für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand sowie auch für Hinterbliebene gilt die Regelaltersgrenze nach §33 Abs.1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Haben Sie die jeweils geltende Altersgrenze erreicht, müssen Sie die Höhe Ihres Einkommens nicht mehr anzeigen.

Mit der Rentenanrechnung werden zwei wesentliche Ziele verfolgt:

Da Rentenrecht und Versorgungsrecht nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind, kommt es regelmäßig vor, dass Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in mehreren Versorgungssystemen berücksichtigt werden und somit aufgrund ein und derselben Tätigkeit bei mehreren Leistungsträgern Ansprüche entstehen. Eine solche Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden werden. 

Die Beamtenversorgung gewährt eine volle, für die gesamte Lebensarbeitszeit bestimmte Versorgung und ist somit auf Personen zugeschnitten, deren Beamtenverhältnis unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung begründet wurde und bis zum Beginn des Ruhestandes andauerte. Die höchstmögliche Beamtenversorgung (Ruhegehaltsatz max. 71,75 %) ist daher bei Altersruheständen auch die Höchstgrenze der Gesamtversorgung von Beamtinnen und Beamten mit parallelem Rentenanspruch. Bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann die Höchstgrenze auch niedriger sein.

Versorgungsberechtigte mit Rentenanspruch können grundsätzlich keine höhere Altersversorgung beziehen als vergleichbare Versorgungsberechtigte ohne Rentenanspruch. Dadurch soll eine Begünstigung gegenüber jenen Beamtinnen und Beamten beseitigt werden, die zuvor nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

Auszahlung & Versteuerung

Ja. Versorgungsbezüge unterliegen dem Einkommensteuerrecht und sind zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt durch die Bezügestelle, Nebenstelle Wiesbaden, und ist auf Ihrem Abrechnungsnachweis unterhalb der Zeile „Steuerpflichtiges Brutto“ zu finden / ausgewiesen.

Nach Abschluss des Jahres und des elektronischen Datenaustauschs mit der Finanzverwaltung erhalten Sie die Lohnsteuerbescheinigung erfahrungsgemäß im 1. Quartal eines Jahres automatisch zugeschickt. Der Versand erfolgt zentral und kann durch die Sachbearbeitung bei der Bezügestelle in Wiesbaden nicht beschleunigt werden. Sollten Sie eine Zweitausfertigung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson bei der Bezügestelle.

An welche Stelle schicke ich die Bescheinigung über Vorsorgeaufwendung der privaten Krankenkasse (Bescheinigung nach § 10 EStG)?

Für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ist die Hessische Bezügestelle in Wiesbaden zuständig. Schicken Sie die Bescheinigung daher bitte an: Regierungspräsidium Kassel - Bezügestelle Wiesbaden - Postfach 15 67 - 65005 Wiesbaden.
Die Vorlage der Bescheinigung im laufenden Kalenderjahr ist nicht zwingend erforderlich, Sie können die Aufwendungen stattdessen auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Aus meinem Bezügenachweis für den Monat Dezember geht eine Rückrechnung der Lohnsteuer für das gesamte zurückliegende Jahr hervor.
Wieso?

Im Dezember eines Kalenderjahres erfolgt ein interner Lohnsteuerjahresausgleich durch die Bezügestelle. Sie vergleicht hierbei die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehalte Lohnsteuer am Jahresende mit der Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle. Hierbei kann es unter Umständen zu einer Lohnsteuererstattung kommen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der Bezügestelle in Wiesbaden.

Sterbefall

Verstirbt die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten, ist lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde zu übersenden.

Verstirbt eine Ruhestandsbeamtin/ein Ruhestandsbeamter selbst, sind für die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung verschiedene Unterlagen einzureichen. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt „Allgemeine Informationen zur Hinterbliebenenversorgung“ entnehmen.

Senden Sie bitte die erforderlichen Unterlagen direkt an das Dezernat Beamtenversorgung.

Versorgungsauskunft

Die fiktive Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge können Sie schriftlich beantragen. Sie können bis zu zwei alternative Berechnungen erhalten.

Haben Sie bereits eine Versorgungsauskunft nach dem 01.03.2014 (Inkrafttreten des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes) erhalten, werden weitere Auskünfte erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres und danach nicht vor Ablauf von 5 Jahren erteilt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine gravierende Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen eingetreten ist (z.B. festgestellte Schwerbehinderung oder drohende Dienstunfähigkeit). Aufgrund der Vielzahl von Anträgen müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu drei Monaten rechnen.

Scheidung

Befinden Sie sich noch als aktiver Beamter/aktive Beamtin im Dienst, müssen Sie Ihre Personaldienststelle unter Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses über die Scheidung und ggf. den durchgeführten Versorgungsausgleich informieren. Das Dezernat Beamtenversorgung benötigt die Unterlagen in diesem Fall nicht.

Erfolgt die Scheidung nach Eintritt in den Ruhestand, ist das Dezernat Beamtenversorgung über die erfolgte Scheidung und den ggf. durchgeführten Versorgungsausgleich zu informieren. In diesem Fall übersenden Sie bitte ebenfalls eine Kopie des Beschlusses inkl. Rechtskraftvermerk.

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen einer Ehescheidung durch das Familiengericht vorgenommen. Die Versorgungsanrechte, die die Eheleute/Lebenspartner während der Ehezeit erworben haben, werden als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen. Der Versorgungsausgleich verfolgt das Ziel, dass beide Eheleute/Lebenspartner nach Abschluss des Verfahrens bezogen auf die gemeinsame Ehezeit gleich hohe Versorgungsanrechte besitzen.

Falls beide Eheleute/Lebenspartner Versorgungsanrechte erworben haben, kommt es zu einem gegenseitigen Ausgleich der Anrechte. Das bedeutet, dass beide Eheleute/Lebenspartner sowohl ausgleichsberechtigt (d. h. Anrechte erhalten) als auch ausgleichspflichtig (d. h. Anrechte abgeben) sein können.

Dies entscheidet das Familiengericht. Für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich holt das Gericht Auskünfte von allen beteiligten Versorgungsträgern darüber ein, wie hoch die erworbenen Anrechte aus der Ehezeit sind. Im Anschluss wird den Eheleuten/Lebenspartnern das Ergebnis in Form eines Beschlusses mitgeteilt.

Hat das Familiengericht während Ihrer aktiven Dienstzeit entschieden, dass ein Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchzuführen ist, erfolgt noch keine Kürzung Ihrer Dienstbezüge. Erst nach dem Eintritt in den Ruhestand werden Ihre Versorgungsbezüge auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert.

Befinden Sie sich bei Rechtskraft des Versorgungsausgleichs bereits im Ruhestand, erfolgt die Kürzung der Versorgungsbezüge grundsätzlich erst, sobald die ausgleichsberechtigte Person eine Leistung aus dem Versorgungsausgleich erhält. Hier sind jedoch verschiedene Besonderheiten zu beachten, insbesondere wenn Sie selbst ebenfalls ausgleichsberechtigt sind und bereits Leistungen aus dem Versorgungausgleich erhalten können.

Das Familiengericht setzt einen Ausgleichsbetrag fest, der sich auf das Ende der Ehezeit bezieht. Dieser festgesetzte Monatsbetrag ist nicht statisch und erhöht oder vermindert sich anschließend immer zu dem Zeitpunkt, zu dem auch eine gesetzliche Anpassung der Versorgungsbezüge stattfindet.

Das Dezernat Beamtenversorgung kürzt das Ruhegehalt um den im Versorgungsausgleich festgelegten Ausgleichsbetrag. In Hessen gilt die Regelung der sogenannten „externen Teilung“. Das bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte Person (geschiedene/r Ehe- oder Lebenspartner/in) die Leistung aus dem Versorgungsausgleich nicht von der Beamtenversorgung ausgezahlt bekommt. Alle ausgleichsberechtigten Personen erhalten ihre Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung. Es erfolgt ein Erstattungsausgleich zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.

Durch die unterschiedlichen Berechnungsweisen, die dem Ruhegehalt und einer gesetzlichen Rente zugrunde liegen, entspricht der Betrag, der beim Versorgungsbezug einbehalten wird, nicht automatisch auch genau dem Betrag, der über die Rentenversicherung an die ausgleichsberechtigte Person gezahlt wird.

Welche Möglichkeiten gibt es, damit meine Versorgungsbezüge nicht um einen Versorgungsausgleich gekürzt werden?

Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann unter folgenden Bedingungen auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden:

Unterhaltszahlungen

Sind Sie gegenüber der ausgleichsberechtigten Person (Ihr/e geschiedene/r Ehegatte/Ehegattin/Lebenspartner/in) zum Unterhalt verpflichtet, kann die Kürzung Ihres Ruhegehaltes durch eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichtes max. in Höhe der Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Anpassung wegen Unterhalt“ nach §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz. Ein entsprechender Antrag wäre beim Familiengericht zu stellen und nicht bei der Beamtenversorgung.

Besondere Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit

Werden Sie als ausgleichspflichtige Person vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

  • wegen Dienstunfähigkeit,
  • aufgrund einer besonderen Altersgrenze (z. B. im Vollzugsdienst) oder
  • vorzeitig auf eigenen Antrag nach § 35 HBG

in den Ruhestand versetzt und können aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht selbst noch keine Leistung beziehen (z. B. weil die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht ist), wird die Kürzung Ihres Ruhegehaltes auf Antrag in Höhe dieser noch nicht erhaltenen Leistung ausgesetzt. Ein solcher Antrag nach § 35 Versorgungsausgleichsgesetz wäre formlos beim Dezernat Beamtenversorgung zu stellen.


Tod des geschiedenen und ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner/der geschiedenen und ausgleichsberechtigten Ehegattin oder Lebenspartnerin

Die dritte Möglichkeit die Kürzung der Versorgungsbezüge auszusetzen, ist in §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz geregelt: Ist die ausgleichsberechtigte Person (Ihr/e geschiedene/r Ehe- oder Lebenspartner/in) verstorben, so wird Ihr Ruhegehalt auf Antrag nicht länger gekürzt, wenn die/der Verstorbene Leistungen aus dem übertragenen Anrecht (z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung) nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Ein solcher Antrag wäre beim Dezernat Beamtenversorgung zu stellen.

In Hessen wird diese Regelung durch § 63 Abs. 6 HBeamtVG erweitert: Die Kürzung kann auch dann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn die Dauer der Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge die Bezugsdauer von Anrechten des Verstorbenen aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschreitet, oder Sie einen Betrag in entsprechender Höhe an den Dienstherren zahlen.

Antragsberechtigt sind nur Sie als ausgleichspflichtige Person, nicht Ihre Hinterbliebenen.

Haben Sie auch Anrechte aus dem Versorgungsausgleich erhalten, sind also auch ausgleichsberechtigt, so erlöschen diese, sobald der Wegfall der Kürzung wirksam wird.

Sofern Sie Kenntnis erlangen, dass Ihr/e geschiedene/r Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist, können Sie bei dem Dezernat Beamtenversorgung einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Kürzung stellen und - soweit vorhanden - eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen.

Mein/e geschiedene/r Ehe- oder Lebenspartner/in erhielt von mir einen Versorgungsausgleich und ist nun verstorben. Was kann/muss ich veranlassen oder dem Dezernat Beamtenversorgung mitteilen?

Ist die aus dem Versorgungsausgleich berechtigte Person verstorben, können Sie beantragen, überprüfen zu lassen, ob die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge ausgesetzt werden kann. Es handelt sich dabei um einen Antrag nach §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz: Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Leistungen aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Das HBeamtVG erweitert in § 63 Abs. 6 die Möglichkeit der Aussetzung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person für hessische Versorgungsempfänger/innen: Die Kürzung kann auch dann entfallen, wenn die Dauer der Kürzung der Versorgungsbezüge die Bezugsdauer der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschritten hat oder ein Betrag in entsprechender Höhe durch die ausgleichspflichtige Person an den Dienstherren gezahlt wurde. Auch ein solcher Antrag wäre beim Dezernat Beamtenversorgung zu stellen.

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