Welche Möglichkeiten gibt es, damit meine Versorgungsbezüge nicht um einen Versorgungsausgleich gekürzt werden?
Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann unter folgenden Bedingungen auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden:
Unterhaltszahlungen
Sind Sie gegenüber der ausgleichsberechtigten Person (Ihr/e geschiedene/r Ehegatte/Ehegattin/Lebenspartner/in) zum Unterhalt verpflichtet, kann die Kürzung Ihres Ruhegehaltes durch eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichtes max. in Höhe der Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Anpassung wegen Unterhalt“ nach §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz. Ein entsprechender Antrag wäre beim Familiengericht zu stellen und nicht bei der Beamtenversorgung.
Besondere Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit
Werden Sie als ausgleichspflichtige Person vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
- wegen Dienstunfähigkeit,
- aufgrund einer besonderen Altersgrenze (z. B. im Vollzugsdienst) oder
- vorzeitig auf eigenen Antrag nach § 35 HBG
in den Ruhestand versetzt und können aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht selbst noch keine Leistung beziehen (z. B. weil die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht ist), wird die Kürzung Ihres Ruhegehaltes auf Antrag in Höhe dieser noch nicht erhaltenen Leistung ausgesetzt. Ein solcher Antrag nach § 35 Versorgungsausgleichsgesetz wäre formlos beim Dezernat Beamtenversorgung zu stellen.
Tod des geschiedenen und ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner/der geschiedenen und ausgleichsberechtigten Ehegattin oder Lebenspartnerin
Die dritte Möglichkeit die Kürzung der Versorgungsbezüge auszusetzen, ist in §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz geregelt: Ist die ausgleichsberechtigte Person (Ihr/e geschiedene/r Ehe- oder Lebenspartner/in) verstorben, so wird Ihr Ruhegehalt auf Antrag nicht länger gekürzt, wenn die/der Verstorbene Leistungen aus dem übertragenen Anrecht (z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung) nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Ein solcher Antrag wäre beim Dezernat Beamtenversorgung zu stellen.
In Hessen wird diese Regelung durch § 63 Abs. 6 HBeamtVG erweitert: Die Kürzung kann auch dann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn die Dauer der Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge die Bezugsdauer von Anrechten des Verstorbenen aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschreitet, oder Sie einen Betrag in entsprechender Höhe an den Dienstherren zahlen.
Antragsberechtigt sind nur Sie als ausgleichspflichtige Person, nicht Ihre Hinterbliebenen.
Haben Sie auch Anrechte aus dem Versorgungsausgleich erhalten, sind also auch ausgleichsberechtigt, so erlöschen diese, sobald der Wegfall der Kürzung wirksam wird.
Sofern Sie Kenntnis erlangen, dass Ihr/e geschiedene/r Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist, können Sie bei dem Dezernat Beamtenversorgung einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Kürzung stellen und - soweit vorhanden - eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen.