Elternzeit

Wichtige Hinweise zur Elternzeit.

Höhe der monatlichen Versicherungspflichtgrenzen

Kj. 2024     5.775,00 €

Kj. 2023     5.550,00 €

Kj. 2021     5.362,50 €

Kj. 2020     5.212,50 €

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für die Dauer der Elternzeit bis zu 31,00 € monatlich erstattet, sofern die Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die in der gesetzlichen Krankenversicherung aktuell gültige Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten haben. Dazu ist ein formloser Antrag zu stellen und das Krankenversicherungsverhältnis und die Höhe des monatlichen Beitrages nach der Geburt des Kindes nachzuweisen.

Eine Beitragserstattung in voller Höhe ist auf Antrag bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A8 möglich, soweit die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen (ausgenommen sind Zusatzversicherungen für Beihilfeergänzungstarife oder für Krankenhaustagegeld).

Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Von einer Antragsstellung ist in diesem Fall abzusehen. Dies gilt nicht für eine Beschäftigung auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse, die zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit begründet werden.

Anzeigen bzw. Mitteilungen bei Wiederaufnahme des Dienstes nach der Elternzeit bzw. nach einer sonstigen Beurlaubung

Noch nicht mitgeteilte Änderungen in Ihren bezügerelevanten Sachverhalten teilen Sie bitte unverzüglich Ihrer personalverwaltenden Dienststelle oder der Bezügestelle mit. Hinweise zu den jeweiligen Zuständigkeiten und zur termingerechten Umsetzung von Änderungen finden Sie im unten stehenden Link.

Auswirkungen der Elternzeit auf die Versorgungsbezüge

Weitere Informationen zum Thema „Kindererziehungszeiten“ finden Sie im unten stehenden Link.

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