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Bezügeabrechnung
Besoldung
Mit Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes - 2. DRModG vom 25.05.2013 (GVBl I S. 218) am 01.03.2014 wird gem. § 28 Abs.1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach Stufen bemessen.
Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten). Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird zunächst ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Für die nach § 29 Abs. 1 HBesG zu treffende Feststellung, welche beruflichen Vorzeiten als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden können, ist die Einstellungsbehörde zuständig. Die Festsetzung der Grundgehaltsstufe erfolgt, sobald der Bezügestelle alle hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen.
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Beamtinnen und Beamte erhalten gemäß dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Sonderzahlungen in Form
- eines monatlichen Grundbetrages für jeden Berechtigten (5% der jeweiligen Bezüge),
- eines monatlichen Sonderbetrages für Kinder (2,13 € je Kind) und
- eines jährlichen Festbetrages im Juli (bei Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 166,17 €).
Detailliertere Informationen finden Sie im Hessischen Sonderzahlungsgesetz (HSZG).
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag, welcher nach den §§ 42 ff. Hessisches Besoldungsgesetz geregelt ist. Nähere Informationen erhalten Sie im „Informationsblatt zu Familienzuschlag für Besoldungsempfägerinnen und –empfänger“.
Die Bruttobezüge der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) richten sich nach dem Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG). LiV erhalten Anwärterbezüge. Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag.
Daneben wird eine monatliche Sonderzahlung nach dem Hess. Sonderzahlungsgesetz und bei entsprechender Vorlage eines Vertrages eine vermögenswirksame Leistung gewährt.
Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Anspruch auf Versorgung
Gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werden Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 186 SGB VI) nachversichert, die als
- Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
- Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten,
- Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind.
Die für die Nachversicherung anfallenden Beiträge werden insgesamt vom Dienstherrn getragen.
Eine Information zur privaten Altersvorsorge (Voraussetzungen, Grundlage und Höhe der Förderung sowie zu den Fristen für die Abgabe der Einverständniserklärung) erhalten Sie in dem Dokument "Informationen zur privaten Altersvorsorge ...".
Die für die Durchführung des Datenaustausches zwischen der Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -, und der Bezügestelle notwendige Einverständniserklärung (zugleich Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer) finden Sie nachfolgend zum Download.
Bürgerentlastungsgesetz
Durch das Bürgerentlastungsgesetz können ab 01.01.2010 die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Sie und ggf. für Ihren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. Ihre unterhaltsberechtigten Kinder in Höhe des Basistarifs im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt werden.
Die hierfür notwendige Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Legen Sie uns diese unter Angabe Ihres Geschäftszeichens vor, wenn Sie wünschen, dass wir Ihre Beiträge steuerfrei stellen, andernfalls kann nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden.
Ein Nachweis zur Berücksichtigung höherer Vorsorgeaufwendungen ist aber nur dann zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die jährlichen Höchstbeträge der Vorsorgepauschale von 1.900 € bzw. 3.000 € in Steuerklasse III übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 € (in Steuerklasse III 25.000 €) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die 12%ige arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschalen sind.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge durch geeignete Unterlagen ihrer Krankenkasse nachweisen.
Wann und wie erfolgt die Auszahlung der
- Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
- Mehrarbeitsvergütung,
- Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen,
- Bereitschaftsdienste, Einsatzbereitschaft (Polizei), Rufbereitschaft?
Die Ermittlung und Feststellung der vorgenannten Bezügebestandteile obliegt den personalverwaltenden Dienststellen. Eine Auszahlung kann somit grundsätzlich erst nach dortiger Datenpflege erfolgen.
Nachfragen richten Sie daher bitte zunächst an Ihre personalverwaltende Dienststelle.
Ich möchte vermögenswirksam sparen. Was ist zu beachten?
Reichen Sie den für den Arbeitgeber bestimmten Antrag auf Überweisung unterschrieben bei der Bezügestelle ein. Dieser muss das Anlageinstitut und deren Bankverbindung, die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten.
In welcher Höhe stehen Leistungen des Dienstherrn (Arbeitgeber) zu?
Die vermögenswirksame Leistung beträgt bei Vollbeschäftigung 6,65 €.
Teilzeitbeschäftigten wird die vermögenswirksame Leistung nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Gleiches gilt bei begrenzter Dienstfähigkeit.
Beispiel:
Teilzeitfaktor: 80% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Vermögenswirksame Leistung: 6,65 € x 80 % = 5,32 €
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst der Stufe 1 des Familienzuschlags 971,45 € nicht erreichen, erhalten 13,29 €.
Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Monats maßgebend.
Welche Mitteilungen sind erforderlich, wenn ein Vertrag über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen ausläuft oder sich ändert?
Sofern zugunsten eines bestehenden Anlagevertrages keine weiteren Beträge abgeführt werden sollen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig (siehe Link) mit. Bei Vorlage eines neuen Anlagevertrages ist unbedingt mitzuteilen, ob der bisherige Vertrag weiter erfüllt werden soll.