Dienstrechtsreform

Mit Wirkung vom 1. März 2014 trat das neue Hessische Besoldungsgesetz in Kraft. Es ersetzt für den Bereich der Beamten- und Richterbesoldung die bisher geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des bisher nur ergänzend eingreifenden Hessischen Besoldungsgesetzes.

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Im Zuge der Besoldungsreform hat sich u.a. der Zuschnitt der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A verändert, die nun statt zwölf Dienstaltersstufen einheitlich nur noch acht Erfahrungsstufen hat. Deshalb wurden alle vorhandenen Beamten aus ihrer bisherigen Stufe in eine Erfahrungsstufe des neuen Systems übergeleitet. Grundlage der Überleitung ist das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz vom 27. Mai 2013. Sie erhielten ihr bisheriges Grundgehalt nach der Überleitung am 1. März 2014 in unveränderter Höhe weiter, ggfs. aufgerundet auf volle Eurobeträge. Maßgeblich für die Überleitung war die Besoldungsgruppe und die am 28. Februar 2014 erreichte Stufe. Beamte, die nach dem 28.02.2014 ernannt werden, erhalten Grundgehalt nach der neuen Grundgehaltstabelle des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Mit Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes – 2. DRModG vom 25.05.2013 (GVBl I S. 218) am 01.03.2014 wird gem. § 28 Abs.1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten). Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird zunächst ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Für die nach § 29 Abs. 1 HBesG zu treffende Feststellung, welche beruflichen Vorzeiten als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden können, ist die Einstellungsbehörde zuständig. Die Festsetzung der Grundgehaltsstufe erfolgt, sobald der Bezügestelle alle hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen.

Eine allgemeine Information mit Fragen und Antworten zum Thema Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in das neue Grundgehaltssystem finden Sie in dem Dokument

Im Rahmen des Erst-Recht-Schlusses sind bei der Anwendung des § 4 Abs. 6 HBesVÜG neben den Dienstzeiten im Beamtenverhältnis auf Probe auch die bis zum 28.02.2014 vorhandenen Zeiten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzuerkennen. Die Überprüfung wird von Amts wegen ab Januar 2020 bei allen hiervon betroffenen Personalfällen durchgeführt – ein Antrag Ihrerseits ist nicht erforderlich. Zu gegebener Zeit erhalten die betroffenen Beamtinnen und Beamten entsprechende Informationen.

Weitere Informationen finden Sie in dem Dokument

Informationen zu der Überleitung (Umstellung der Grundgehaltstabelle vom Besoldungsdienstalter auf das Erfahrungsstufensystem zum 1. März 2014) unter ergänzender Regelung durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 (HBesVAnpG 2016) vom 14. Juli 2016 finden Sie in dem Dokument

Ab dem 1. Januar 2022 gelten für alle Eingaben (Widersprüche) betreffend des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG) der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen sowie die gesetzliche Widerspruchsfrist nach §§ 58, 70 VwGO.

Nähere Informationen erhalten Sie in dem Dokument:

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