Versorgung

Festsetzung der Versorgungsbezüge

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Landesbeamtinnen- und beamte sowie deren Hinterbliebenen obliegt der Pensionsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel. Alle Informationen hierzu sowie Informationen über die Gewährung von Versorgungsbezügen, Ruhegehaltsberechnungen und Vorausberechnung der Pension erhalten Sie unter dem Link Versorgungsbezüge.

Festsetzung des Familienzuschlags

Die Entscheidung über die Gewährung des Unterschiedsbetrages zum Familienzuschlag und den Ausgleichsbetrag nach § 55 Abs. 2 HBeamtVG für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger liegt in der Zuständigkeit der Bezügestelle. Alle Informationen bzgl. des Kindergeldes erhalten Sie unter dem Link Kindergeld.

Allgemeine Hinweise zur Besteuerung von Versorgungsbezügen

Grundsätzliches

Versorgungsbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten bzw. deren Hinterbliebenen sind grundsätzlich in voller Höhe wie Arbeitslohn zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mildern die vergleichsweise höhere Steuerbelastung der Pensionen gegenüber den Renten ab. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohndaten auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Arbeitnehmer/Versorgungsempfänger erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Versorgungsfreibetrag

Da ab Kj. 2006 beginnende Renten schrittweise in größerem Umfang der Besteuerung unterliegen, wird für Versorgungsbezüge, die ab 2006 beginnen, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise zurückgeführt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird anstelle des früher auch für Versorgungsbezüge geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrages gewährt.

Grundsätzlich werden der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungsbezüge bereits vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Gesamtbetrachtung mehrerer Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern kann allerdings erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren erfolgen.

Themen

Der folgende Bezügenachweis beinhaltet die Daten eines Musterfalles.
Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem Bezügenachweis haben, wenden Sie sich bitte bei Fragen zu

  • Steuerabzügen sowie der Elsterbescheinigung
  • Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen
  • Steuerbegünstigten Beträgen Ihrer KV- und PV-Beiträgen entsprechend dem Basistarif
  • Pfändungen / Abtretungen
  • Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag (kinderbezogene Bestandteile)
  • Auszahlung / Überweisung oder Forderungen

an die Sachbearbeiterin bzw. den Sachbearbeiter der Bezügestelle beim Regierungspräsidium in Kassel, die/der unter dem rechten Informationsblock neben dem Adressfeld auf dem Bezügenachweis (im Muster grün gekennzeichnet) angegeben ist.

Bei Fragen zu

  • ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und Familienzuschlag der Stufe 1
  • Ruhegehaltssatz
  • Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld
  • Kürzungen und Anrechnungen, z.B.
    • Mindestbelassung Rente
    • Rente 1
    • Ruhensbetrag nach § 58
  • Zuschlägen zum Ruhegehalt (§§ 15 Abs. 3 und 56 HBeamtVG)
  • Unfallausgleich
  • Witwengeld

wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin bzw. den Sachbearbeiter des Dezernats Beamtenversorgung (Pensionsbehörde) beim Regierungspräsidium in Kassel, die/der unter dem Adressfeld auf dem Bezügenachweis (im Muster rot gekennzeichnet) angegeben ist.

Anschriften und Kontoänderungen können Sie entweder bei der Bezügestelle oder der Pensionsbehörde melden.

Sofern die Bestellung eines Betreuers angezeigt werden muss, so teilen Sie dies bitte der Pensionsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen mit.

(1) Allgemeine Daten

FZ/Tkl/Stufe/Konkurrenzregel
Die Tarifklasse bestimmt die Höhe des Familienzuschlags. Die Stufe ist abhängig von der persönlichen familiären Situation wie z.B. Familienstand, Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder o.ä.. Bei Fragen zur Konkurrenzregel wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in (siehe oben). Sofern bei Konkurrenzregel „ja“ ausgegeben wird, ist der in der Aufstellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgeführte Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte berücksichtigt. Erfolgt nach dem letzten Schrägstrich keine Angabe, ist der in der Aufstellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgeführte Familienzuschlag der Stufe in voller Höhe berücksichtigt.

Ein entsprechendes Formular (Erklärung zum Familienzuschlag) können Sie sich auf dieser Seite unter Familienzuschlag herunterladen.

Geb.Datum/Fam.Stand
Der Familienstand wird wie folgt abgekürzt:
Ledig
Verh = verheiratet
Verw = verwitwet
Getr = getrennt lebend
eLPart = eingetragene Lebenspartnerschaft
LPaufg = aufgehobene Lebenspartnerschaft
LPvstb = verwitwet (Lebenspartnerschaft)

Gruppe/Tarifart
Unter der Gruppe wird die ruhegehaltfähige Besoldungsgruppe dargestellt. Die Tarifart verweist auf das angewandte Gesetz und die Besoldungsordnung.

Lebens-/DA-Stufe BDA
Ruhegehaltfähige Stufe der Erfahrungszeiten für die Bemessung des Grundgehaltes der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe. Die Festsetzung der zu berücksichtigenden Stufe erfolgte mit der Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge durch die Pensionsbehörde. Näheres können Sie dem entsprechenden Bescheid entnehmen.

Anspruchsmerkmale
Die kinderabhängigen Bezügebestandteile werden entsprechend abgedruckt.

Ausz. FZ Kinder
Auszahlung Familienzuschlag für Kinder

Gilt bis
Das Gilt-bis-Datum bezieht sich auf die voraussichtliche Bezugsdauer von Kindergeld und/oder kinderbezogenen Familienzuschlag bzw. auf den Termin für die nächste Überprüfung.

Basistarif private KV/PV
Durch das Bürgerentlastungsgesetz können ab 01.01.2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie und ggf. für Ihren nichterwerbstätigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihre unterhaltsberechtigten Kinder in Höhe des Basistarifs im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt werden.

Steuerfreibetrag/Steuerhinzurechnungsbetrag Jahr/Monat
Hier sind die Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge eingetragen, die über das ELSTAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) abgerufen wurden.

Steuerklasse/KinderFreib/Konf
Hier werden die über das ELSTAM-Verfahren abgerufenen Steuermerkmale dargestellt.

Optionaler Steuerfaktor
Ab dem Kalenderjahr 2010 können Arbeitnehmer erstmals anstelle der Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren (§ 39f EStG) bei der Steuerklasse IV/IV wählen, wobei durch Anwendung eines steuermindernden Multiplikators bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern mit der Steuerklasse IV nicht mehr Lohnsteuer einbehalten wird als voraussichtlich notwendig.
Wichtig: Ein von Ihnen bei Ihrem Finanzamt beantragter Steuerfaktor wurde über das ELSTAM-Verfahren abgerufen.

Weitergehende detaillierte Hinweise zum „Faktorverfahren“ erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Personalnummer
Unter der Personalnummer wird Ihr Personalfall bei der Bezügestelle und bei der Pensionsbehörde geführt.
Bei Rückfragen oder bei Briefwechsel mit der Bezügestelle bzw. der Pensionsbehörde erleichtern und beschleunigen Sie die Bearbeitung Ihres Anliegens, wenn Sie das Geschäftszeichen unter der Anschrift angeben.

(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Summe aus den ruhegehaltfähigen Bestandteilen der Dienstbezüge (siehe auch Tabelle Versorgungslohnarten).

Grundgehalt Versorgung
Betrag des Grundgehalts entsprechend der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe

Familienzuschlag
Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1. Dieser Betrag gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Anspruch und Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Versorgungsurhebers.
Rechtsgrundlage § 43 HBesG.

(3) Erdientes Ruhegehalt

Erdientes Ruhegehalt
Rechnerisches Ergebnis aus der Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und dem Ruhegehaltssatz gemindert um die Kürzung nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG

Ruhegehaltssatz
Vomhundertsatz mit dem die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert werden. Wie der Ruhegehaltssatz ermittelt wurde, können Sie dem von der Pensionsbehörde erstellten Festsetzungsbescheid entnehmen.

Kürzung § 14.3
Vomhundertsatz und Betrag um den das unmittelbar darüber stehende errechnete Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG zu mindern ist. Der Prozentsatz der berücksichtigten Minderung ergibt sich aus dem Ihnen von der Pensionsbehörde zugegangenen Bescheid über die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge.

(4) Versorgungsbezug

Versorgungsbezug ggf. Mindestversorgung
In der weiteren Berechnung zu berücksichtigender Versorgungsbezug. Ist der Betrag niedriger als die zuvor errechnete Hinterbliebenenversorgung, so findet eine Kürzung nach § 31 HBeamtVG Anwendung. Sofern mehrere Hinterbliebene Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ein und desselben Versorgungsurhebers haben, werden diese Versorgungsanprüche insgesamt nur bis zu einer Obergrenze geleistet. Die einzelnen Ansprüche werden anteilig gekürzt (§ 31 HBeamtVG). Näheres können Sie dem entsprechenden Bescheid der Pensionsbehörde entnehmen. Ist der Betrag höher als die zuvor errechnete Hinterbliebenenversorgung, so ist der Versorgungsbezug auf die Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4  HBeamtVG, ggf. §§ 25, 30, 41 Abs. 3 HBeamtVG) anzuheben.

monatl. Sonderzahlung
Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder. Der Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich im Voraus mit den Bezügen gezahlt. Der Grundbetrag bemisst sich nach den Versorgungsbezügen, die dem Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen und beträgt 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge bzw. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Witwengeld
Die zustehende Hinterbliebenenversorgung wird mit dem angegebenen Vomhundertsatz aus dem unmittelbar darüber stehenden „erdienten Ruhegehalt“ des Versorgungsurhebers ermittelt.

(5) Kürzungen / Anrechnungen / zusätzliche Zahlungen

Kürzungen / Anrechnungen / zus. Zahlungen
Hier werden alle Kürzungen (insb. Rentenanrechnung, Anrechnung von Erwerbseinkommen oder eines weiteren Versorgungsbezugs und wegen eines Versorgungsausgleichs) aufgeführt (siehe auch Tabelle Versorgungslohnarten Anrechnungen.

Rente 1
Betrag einer nach § 59 HBeamtVG anzurechnenden Rente. Es wird der Betrag der Brutto-Rente dargestellt. Dieser Betrag muss nicht mit dem Anrechnungsbetrag nach § 59 HBeamtVG übereinstimmen.
In Einzelfällen wird hier auch nur nachrichtlich ein Rentenbetrag ausgegeben, wenn die Rente nach anderen Vorschriften anzurechnen ist.

Mindestbelassung (Rente)
Sofern das der Versorgung zugrundeliegende Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 01.01.1966 begründet wurde, ist nach den Bestimmungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes bei einer Rentenanrechnung nach § 59 HBeamtVG eine bestimmte Mindestbelassung zu berücksichtigen. Näheres können Sie dem jeweiligen Festsetzungsbescheid der Pensionsbehörde entnehmen.

Ruhensbetrag nach § 58
Betrag, um den die Versorgungsbezüge wegen des Bezugs eines weiteren Versorgungsbezuges nach § 58 HBeamtVG zu vermindern sind.

Versorgungsausgleich
Betrag, um den die Versorgungsbezüge wegen eines Versorgungsausgleichs in Folge einer Ehescheidung nach § 63 HBeamtVG zu mindern sind.

Zuschläge wegen Pflege und Kindererziehung
Die Zuschläge wegen Pflege und Kindererziehung gem. § 15 Abs. 3 und § 56 HBeamtVG werden neben dem Ruhegehalt gezahlt (siehe auch Tabelle Versorgungslohnarten Zuschläge.

Unfallausgleich MdE
Sofern aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls mit einer dauerhaften Erwerbsminderung von mind. 25 vH. ein Unfallausgleich nach § 40 HBeamtVG zusteht, wird hier der Vomhundertsatz der unfallbedingten Erwerbsminderung und der entsprechende Betrag des Unfallausgleichs angedruckt. Näheres können Sie dem entsprechenden Bescheid Ihrer Pensionsbehörde oder Ihrer Personaldienststelle entnehmen. Der Betrag wird, da steuerfrei, im Gesamtbrutto nicht aber im steuerpflichtigen Brutto berücksichtigt.

(6) Gesamtbrutto

Gesamtbrutto
Gesamtbetrag des aktuellen monatlichen Bezugs (laufende und einmalige Bezüge ohne etwaige Nachzahlungen aus früheren Monaten)

Steuerpflichtiges Brutto
Das steuerpflichtige Brutto berücksichtigt die steuerrechtliche Bewertung der einzelnen Bezügebestandteile. Das steuerpflichtige Brutto kann vom Gesamtbrutto abweichen und stellt die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags dar.

Summe - Monat - Jahr
Hier werden die aufgelaufenen Summen monatlich als auch jährlich bis einschließlich der aktuellen Abrechnungsperiode dargestellt.

Überweisung
Dieser Betrag wird auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung überwiesen.
Gemäß Artikel 5 Abs.1c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird die IBAN maskiert dargestellt. Es sind jeweils nur die ersten und letzten vier Stellen der IBAN sichtbar.

Mit Eintritt in die Versorgung ist die Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") nicht mehr möglich. Eine Ausnahme hiervon bildet eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Förderung ist längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres möglich.

Weitere Informationen - wie die Voraussetzungen, Grundlage und Höhe der Förderung sowie zu den Fristen für die Abgabe der Einverständniserklärung - erhalten Sie in dem Dokument.

Mit dem "Merkblatt bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Inland ins Ausland" werden Sie von der Bezügestelle darüber informiert, was Sie im Rahmen der Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge zu beachten haben, sofern Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen möchten bzw. bereits verlegt haben.

Die Antragsformulare

  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für das Kalenderjahr 202_ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
  • Antrag bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht

werden Ihnen auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums im Formularcenter (Auswahl: Formularcenter - Steuerformulare - Lohnsteuer) zur Verfügung gestellt.

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