Deponien

Deponien sind Anlagen, in denen Abfälle dauerhaft abgelagert werden. Deponien dienen primär der Beseitigung von Abfällen.

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In Abhängigkeit von den zulässigen Schadstoffgehalten der abgelagerten Abfälle werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Die Deponieklassen 0 bis III sind oberirdische Anlagen. Deponien der Klasse IV sind Untertagedeponien, in denen unter der Erdoberfläche in einem Bergwerk oder in einer Kaverne Abfälle abgelagert werden.

Nach der Errichtung einer Deponie durchläuft diese verschiedene Phasen (Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase), die zusammen viele Jahrzehnte dauern können.
In der Ablagerungsphase wird das genehmigte Deponievolumen mit Abfällen zur Beseitigung verfüllt. Dabei werden in der Regel auch in relativ geringem Umfang Abfälle zum Beispiel für Bauwerke in der Deponie deponiebautechnisch verwertet.
In der sich anschließenden Stilllegungsphase wird bei oberirdischen Deponien das Oberflächenabdichtungssystem aufgebracht um sicherzustellen, dass von der Deponie keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen.
Nach Feststellung der endgültigen Stilllegung durch die Abfall-Behörde durchläuft die Deponie die Nachsorgephase, in der im Wesentlichen eine regelmäßige Überwachung der Deponie durch den Betreiber und die zuständigen Behörden erfolgt.
Deponien, die keiner regelmäßigen Überwachung mehr bedürfen und sich im Wesentlichen umweltneutral verhalten, können von der Behörde aus dem abfallrechtlichen Regime entlassen werden und unterliegen dann insbesondere den Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes.

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 regelt abschließend die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge von Deponien.

Seit dem 1. Juni 2005 dürfen auf Deponien nur noch solche Abfälle abgelagert werden, die die gesetzlichen Zuordnungskriterien einhalten. Für Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall ist somit seit diesem Datum eine direkte Ablagerung ohne vorherige Behandlung nicht mehr möglich.

Die Errichtung und der Betrieb sowie wesentliche Änderungen einer Deponie bedürfen eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Im Planfeststellungsverfahren muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung liegt in Hessen bei den Regierungspräsidien. Hier werden Antragstellende, die in der Regel auch Deponiebetreiber sind, umfassend beraten, was zu beachten ist und welche Antragsunterlagen eingereicht werden müssen. Das Regierungspräsidium legt im Rahmen der erforderlichen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren die notwendigen Anforderungen an die Deponien im Zulassungsbescheid fest und überwacht diese Vorgaben während der Errichtung, des Betriebes, der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie.

Zur regelmäßigen Überwachung gehört die Überprüfung,

  • ob die Deponien so betrieben werden, wie sie genehmigt wurden, und dabei die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und
  • ob die Deponien noch dem Stand der Technik entsprechen.

Des Weiteren überwachen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungspräsidien auch anlassbezogen, zum Beispiel wenn eine Nachbarschaftsbeschwerde vorliegt oder es einen Unfall oder eine Betriebsstörung gab.

Das Regierungspräsidium ist verpflichtet, festgestellten oder angezeigten Beanstandungen und Missständen nachzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass die Deponiebetreiber die Deponie ordnungsgemäß und schadlos betreiben.

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