Deponieklassen

Deponieklassen

An die verschiedenen Deponieklassen werden unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der technischen Sicherungssysteme gestellt.

Abhängig von den zulässigen Schadstoffgehalten der Abfälle, die abgelagert werden dürfen, werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Dabei handelt es sich bei den Deponien der Klassen 0, I, II und III um oberirdische Deponien, bei Deponien der Klassen IV um unterirdische Deponien.

Die jeweils zulässigen Schadstoffgehalte (Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien) sind für die oberirdischen Deponien im Anhang 3 der Deponieverordnung festgeschrieben.

An die verschiedenen Deponieklassen werden unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der technischen Sicherungssysteme (Basis- und Oberflächendichtungen, Rekultivierung, Entwässerung, Deponiegas- und Sickerwasserfassung) gestellt. Vereinfacht lassen sich die Anforderungen wie folgt zusammenfassen:

 

Dies ist die Regeldeponie für unbelasteten Erdaushub und gegebenenfalls Bauschutt oder vergleichbare mineralische industrielle oder gewerbliche Abfälle.

Die gesamte Auslaugbarkeit, der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein. Sie dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, und eine mineralische Entwässerungsschicht an der Basis müssen vorhanden sein. Die Deponieoberfläche wird nach Abschluss der Ablagerung mit einer Rekultivierungsschicht abgedeckt. Weitere besondere Anforderungen an die technischen Sicherungssysteme werden jedoch nicht gestellt.

Dies ist die Regeldeponie für mäßig belasteten Erdaushub und Bauschutt und vergleichbare mineralische gewerbliche Abfälle.

Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, ein Basis- und Oberflächenabdichtungssystem sowie eine geregelte Entwässerung (Sickerwasser- und Oberflächenwasserfassung und –ableitung) sind erforderlich.

Dies ist die Regeldeponie für die Ablagerung von vorbehandeltem Hausmüll und vergleichbare mineralische gewerbliche Abfälle.

Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, ein Basis- und Oberflächenabdichtungssystem sowie eine geregelte Entwässerung (Sickerwasser- und Oberflächenwasserfassung und –ableitung) sind erforderlich. Die Abdichtungen an der Basis und der Oberfläche der Deponie müssen aus zwei Abdichtungskomponenten bestehen. An der Deponiebasis muss die zweite Abdichtungskomponente eine Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) sein. Bei bestehenden Deponien ist meist auch eine Fassung der Deponiegase erforderlich.

Dies ist die Regeldeponie für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen.

Eine definierte geologische Barriere, gegebenenfalls durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert, ein Basis- und Oberflächenabdichtungssystem, ein Dichtungskontrollsystem für die Deponieoberfläche sowie eine geregelte Entwässerung (Sickerwasser- und Oberflächenwasserfassung und –ableitung) sind erforderlich. Die Abdichtungen an der Basis und der Oberfläche der Deponie müssen aus zwei Abdichtungskomponenten bestehen. An der Deponiebasis muss die zweite Abdichtungskomponente eine Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) sein. Je nach Zusammensetzung und chemisch-biologischer Aktivität der abgelagerten Abfälle ist eine Fassung der Deponiegase erforderlich.

Unterirdische Deponie (Untertagedeponie) im Salzgestein in einem Bergwerk oder einer Kaverne für Abfälle

Dies ist die Regeldeponie für die untertägige Ablagerung von Abfällen mit einer besonderen Gefährlichkeit.

Es gelten hier besondere Vorschriften (Anhang 2 der Deponieverordnung), die eine auf den Standort bezogene langzeitsichere Beseitigung der Abfälle gewährleisten und sicherstellen, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre kommen kann.

Die Ablagerung gefährlicher Abfälle auf Deponien der Klassen I und II ist möglich, wenn diese Abfälle die Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponie (DK I oder DK II) einhalten und eine entsprechende Zulassung oder Einzelfallentscheidung vorliegt. Inertabfalldeponien, das heißt Deponien der Klasse 0, können grundsätzlich keine gefährlichen Abfälle annehmen.

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