Bau eines Basisabdichtungssystems (Deponie Dyckerhoffbruch)

Deponietechnik

Informationen zu Abdichtungssystemen von Deponien

Die Deponieverordnung (DepV) verzichtet auf die Festlegung eines Standardabdichtungssystems, dass gleichzeitig bei der Zulassung anderer Systeme als Vergleichsmaßstab dient. Konkrete Wertefestlegungen werden nur noch für wenige Parameter getroffen. Im Weiteren werden in der Deponieverordnung Mindest-Vorgaben an den Stand der Technik und dessen Definition und Nachweis verbindlich formuliert. Die maßgeblichen Anforderungen sind im Anhang 1 der Deponieverordnung (Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III), insbesondere der Nummer 2.1 des Anhangs 1 zur DepV (Anforderungen zum Stand der Technik) festgeschrieben.

Für das Abdichtungssystem (Basis oder Oberflächenabdichtungssystem) dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 des Anhangs 1 Deponieverordnung (DepV) entsprechende

  • von der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung nach Nummer 2.4 Anhang 1 DepV zugelassene oder eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etcetera), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme,
  • sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist,
  • Materialien, Komponenten oder Systeme, die nach harmonisierten technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten deklariert worden sind oder die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen

eingesetzt werden.

Die Festlegung von Anforderungen zur Erfüllung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards kann dabei nach verschiedenen Verfahren beziehungsweise von verschiedenen Stellen erfolgen. Möglich sind:

  • Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung (BAM)
  • Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen der Länder (Ad-hoc-Arbeitsgemeinschaft „Deponietechnik“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA))

Zulassungen / Eignungsbeurteilungen sowie zugehörige Grundsatzpapiere der BAM sind auf deren Homepage öffentlich zugänglich (siehe Links).

Die Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (BQS) sowie die produktbezogenen Eignungsbeurteilungen und sonstigen Arbeitspapiere der LAGA -Ad-hoc-Arbeitsgemeinschaft „Deponietechnik“ sind auf der Homepage der LAGA der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (siehe Links).

Deponieabdichtungssysteme, Materialien, Komponenten oder Systeme

  1. die nach harmonisierten technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 deklariert worden sind oder
  2. die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen

sind von der Behörde daraufhin zu prüfen, ob diese im Wesentlichen gleichwertig sind beziehungsweise das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.

Deponien oder Deponieabschnitte, die sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der Ablagerungs- beziehungsweise Stilllegungsphase befanden, können auf Grundlage der Bestandsregelungen der §§ 25 und 26 Deponieverordnung (DepV) weiterbetrieben oder stillgelegt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 25 und 26 DepV müssen jeweils gegeben sein. Auch sind die dort genannten Einschränkungen (zum Beispiel gelten in jedem Fall die Zuordnungskriterien der neuen DepV) zu beachten.

Wichtig ist, dass unbeachtlich des Bestandsschutzes die aktuellen grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik nach der DepV auch für in der Stilllegung befindliche Deponien oder Deponieabschnitte und hier beantragte oder zugelassene Maßnahmen / Änderungen gelten.

Für noch ältere Deponien oder Deponieabschnitte, bei denen die DepV keine Anwendung findet, gelten primär die Regelungen der jeweiligen Deponiezulassung.

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