Schematische Darstellung des Verfahrens einer Sortieranlage

Sortieranlagen

Ziel der zeitgemäßen Abfallwirtschaft ist im Bereich der Abfallbehandlung, dass möglichst sortenreine Wertstoff- / Abfall-Fraktionen am Ende der Aufbereitungskette vorliegen.

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Durch das Vorliegen möglichst sortenreiner Wertstoff- / Abfall-Fraktionen am Ende der Aufbereitungskette kann eine hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung der Stoffe ermöglicht werden. Für diesen Zweck werden verschiedene Aufbereitungstechniken kombiniert (Weiteres dazu siehe unten).

Ziel einer zeitgemäßen Kreislaufwirtschaft ist im Bereich der Abfallbehandlung, dass möglichst sortenreine Wertstoff- / Abfall-Fraktionen am Ende der Aufbereitungskette vorliegen, um eine hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung der Stoffe zu ermöglichen. Für diesen Zweck werden verschiedene Aufbereitungstechniken kombiniert (Weiteres dazu siehe unten).

Üblicherweise werden folgende Abfälle in Sortieranlagen behandelt:

  • Verpackungsabfälle (zum Beispiel Abfälle aus dem Gelben Sack)
  • Siedlungsabfälle (Sperrmüll, Gewerbeabfälle et cetera)
  • Altpapier
  • Baumischabfälle.

Zur Sortierung von Bauabfällen siehe auch Link zu „Bauschuttanlagen“.

Für die Sortierung von Abfällen, die unter die Gewerbeabfallverordnung fallen, siehe auch Link zur „Gewerbeabfallverordnung“.

Die eingesetzten technischen Verfahren sind abhängig vom Eingangsmaterial und den Fraktionen, die nach den Behandlungsschritten als Anlagenoutput vorliegen sollen. So ist zum Beispiel zu unterscheiden in

  • Negativsortierung
    In der Sortieranlage sollen lediglich mengenmäßig untergeordnete Störstoffe aussortiert werden, die für den vorgesehenen Entsorgungsweg unzulässig sind oder die Qualität des Outputs verschlechtern
    (zum Beispiel in Altpapier-Sortieranlagen oder in Anlagen zur Aufbereitung von Polyethylenterephthalat (PET)),

oder

  • Positivsortierung
    In der Sortieranlage wird das Inputmaterial in verschiedene Abfallfraktionen zerlegt, nicht verwertbare Abfälle bleiben als Sortierreste übrig
    (zum Beispiel bei Sortieranlagen für den Gelben Sack).

Von einer Positivsortierung ist bereits auch dann auszugehen, wenn in einer Anlage zunächst nur eine Fraktion entnommen wird und ein Abfallgemisch übrigbleibt, das in nachfolgenden Anlagen weiter behandelt und entsorgt wird („Kaskade“).

Abgesehen von händischen Sortieranlagen, in denen das Personal an einem Fließband ein Abfallgemisch manuell in die verschiedenen Outputströme sortiert, kann man die technischen Abläufe in einer modernen und damit stärker automatisierten Sortieranlage grundsätzlich in folgende Abschnitte untergliedern:

  1. Anlieferung des Input-Materials mit Eingangskontrolle, Dokumentation, Entladen der Transportfahrzeuge und Beschickung der Aufbereitungsanlage
  2. Vorsortierung des Input-Materials, sperrige, große Stücke und Störstoffe werden ausgelesen, ggf. Aufbereitung durch Sack- oder Ballenaufreißer, Scheren, Mühlen, Shredder oder ähnliches
  3. Homogenisierung des Abfalls und Abtrennen der nicht sortierbaren Feinfraktion durch Mischtrommeln oder weniger automatisiert durch Lader und Krane
  4. Dosierung des Materials mittels Drehtrommel, Zuteiler oder Stetigförderer
  5. Separierung in Outputströme (der eigentliche Sortiervorgang)
  6. Weitere Behandlung der verschiedenen Abfallfraktionen zum Beispiel durch Verpressen oder Zerkleinern; Sammlung verschiedener Sortierrestfraktionen entsprechend dem anschließenden Verwertungsweg (deponietechnisch oder energetisch).

Beim Sortiervorgang werden die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Abfällen für die Aufbereitung genutzt. Übliche Aggregate können sein:

  • Bagger und Lader (Hilfsmittel bei der manuellen Störstoffauslese)
  • Siebe (Trennung auf Grund der Materialgröße)
  • Leichtgutabscheider beziehungsweise Sichter (Trennung auf Grund von Materialform und spezifischem Gewicht, zum Beispiel bei Windsichtern oder Schwimm-Sink-Einrichtungen)
  • Ballistikseparatoren (Trennung auf Grund der Materialform wie flächig oder rollend)
  • Magnet- / Nicht-Eisen-Metall-Scheider (Trennung auf Grund des Verhaltens in einem Magnetfeld).

Während bis vor einigen Jahren die Handsortierung die zuverlässigste Methode darstellte, um sortenreine Wertstoffe in brauchbarer Qualität zu erhalten, gibt es inzwischen sensorgestützte Technologien, die die manuelle Auslese ersetzen. So kann beispielsweise mit Hilfe von Metallsensoren Edelstahl von anderen Nichteisenmetallen getrennt werden, mit Nah-Infrarot-Sensoren können Verbundstoffe oder einzelne Kunststoffsorten separiert werden oder mittels Farbsensoren werden Kunststoffe oder Papier nach Farbe getrennt.

  • Umgang mit staubförmigen Emissionen
    Bei der Sortierung von Abfällen kann es abhängig von Material und Behandlungsverfahren zu staubförmigen Emissionen kommen.
    Daher ist unter Umständen die Nummer 5.2.3 „Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen“ der Technischen Anleitung Luft zu beachten und umzusetzen.
  • Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
    In Bereichen mit manuellen Sortiervorgängen wie der händischen Störstoffauslese ist die Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen zu minimieren (biologische Arbeitsstoffe sind im weiteren Sinne Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können).
    Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Nummer 214 behandelt diesen Aspekt speziell bei Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen.
  • Brandgefahr
    Die Sortieranlagen sind bauartbedingt meist stationär und in Hallen errichtet. Je nach Abfallart kann so in den Gebäuden eine erhebliche Brandlast vorliegen.

Die Bestimmungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sind deshalb von besonderer Bedeutung, zuständig hierfür sind die jeweiligen Städte und Landkreise.

Die Errichtung und der Betrieb von Sortieranlagen sind abhängig von den Durchsatzleistungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.

Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:

Nummer 8.4 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren […] zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag.

Nummer 8.11.1.1 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zur Behandlung (durch spezielle Verfahren) von gefährlichen Abfällen […] mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,

Nummer 8.11.1.2 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zur Behandlung (durch spezielle Verfahren) von gefährlichen Abfällen […] mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,

Nummer 8.11.2.1 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zur sonstigen Behandlung […] von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag,

Nummer 8.11.2.2 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zur sonstigen Behandlung […] von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,

Nummer 8.11.2.3 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zur sonstigen Behandlung […] mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,

Nummer 8.11.2.4 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)

  • Anlagen zur sonstigen Behandlung […] von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag.

Für die in der Regel erforderliche Zwischenlagerung von Abfällen sind nach dem Anhang 1 zur 4. BImSchV noch zusätzliche Genehmigungsziffern zu berücksichtigen (Nummer 8.12, unter Umständen 8.14).

Abhängig vom Einsatzstoff sind sowohl im Vorfeld der eigentlichen Sortierung als auch im Nachgang (zum Beispiel wenn es um die weitere Verwendung einzelner Fraktionen geht), spezifische Regelungen zu beachten wie das Verpackungsgesetz oder die Gewerbeabfallverordnung.

Mit der Gewerbeabfallverordnung liegt eine abfallrechtliche Regelung vor, in der unmittelbar konkrete Anforderungen an die technische Ausstattung und die Sortier- und Recyclingquote der Behandlungsanlage aufgeführt sind. Diese sind damit auch bei der Abfallsortierung und der Genehmigung von Sortieranlagen von Bedeutung.

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