Die Errichtung und der Betrieb von Sortieranlagen sind abhängig von den Durchsatzleistungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.
Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:
Nummer 8.4 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)
- Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren […] zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag.
Nummer 8.11.1.1 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)
- Anlagen zur Behandlung (durch spezielle Verfahren) von gefährlichen Abfällen […] mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
Nummer 8.11.1.2 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)
- Anlagen zur Behandlung (durch spezielle Verfahren) von gefährlichen Abfällen […] mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
Nummer 8.11.2.1 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)
- Anlagen zur sonstigen Behandlung […] von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
Nummer 8.11.2.2 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)
- Anlagen zur sonstigen Behandlung […] von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,
Nummer 8.11.2.3 (Zulassung im förmlichen Genehmigungsverfahren)
- Anlagen zur sonstigen Behandlung […] mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
Nummer 8.11.2.4 (Zulassung im vereinfachten Genehmigungsverfahren)
- Anlagen zur sonstigen Behandlung […] von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag.
Für die in der Regel erforderliche Zwischenlagerung von Abfällen sind nach dem Anhang 1 zur 4. BImSchV noch zusätzliche Genehmigungsziffern zu berücksichtigen (Nummer 8.12, unter Umständen 8.14).
Abhängig vom Einsatzstoff sind sowohl im Vorfeld der eigentlichen Sortierung als auch im Nachgang (zum Beispiel wenn es um die weitere Verwendung einzelner Fraktionen geht), spezifische Regelungen zu beachten wie das Verpackungsgesetz oder die Gewerbeabfallverordnung.
Mit der Gewerbeabfallverordnung liegt eine abfallrechtliche Regelung vor, in der unmittelbar konkrete Anforderungen an die technische Ausstattung und die Sortier- und Recyclingquote der Behandlungsanlage aufgeführt sind. Diese sind damit auch bei der Abfallsortierung und der Genehmigung von Sortieranlagen von Bedeutung.