Mineralische Bauabfälle bestehen im Wesentlichen aus Beton, Mauersteinen, Ziegeln und Keramiken wie beispielsweise Wand- und Bodenfliesen. Auch mit Bitumen gebundener Straßenaufbruch zählt dazu. Zur Aufbereitung (Behandlung) von mineralischen Bauabfällen werden in der Regel eine Vielzahl spezieller Maschinen insbesondere Brecher und Siebe eingesetzt. Weitere technische Ausrüstungen, die in Behandlungsanlagen zum Einsatz kommen, sind Lesestationen (auch Klaubebänder genannt), Sichteranlagen, Magnetabscheider, Gurtförderbänder (auch automatisch höhenverstellbare), Förderrinnen, Rutschen, Wasserbedüsungs- und Sprühsysteme, Kapselungen und Einhausungen, bei stationären Anlagen auch filternde Entstaubungsanlagen.
Abfallanlagen
Bauschuttanlagen
Die Behandlung (Brechen und Klassieren) von mineralischem Bauschutt und Straßenaufbruch erfolgt mit dem Ziel, daraus ein Spektrum qualifizierter, einsetzbarer Stoffe herzustellen. Hauptkomponenten jeder Aufbereitungsanlage sind Zerkleinerungs- (Brecher) und Klassiermaschinen (Siebmaschinen).
Als Brecher kommen im Wesentlichen je nach Material und Einsatzzweck
- Backenbrecher
- Prallbrecher und
- Kreiselbrecher
– auch in Kombination – zum Einsatz.
Backenbrecher weisen einen niedrigen Zerkleinerungsfaktor von maximal 7 auf. Der damit produzierte Feinanteil ist sehr gering und reicht für ein verdichtungsfähiges Endprodukt nicht aus. Dieser Brechertyp findet Einsatz bei geringem Anspruch an die Qualität des Brechgutes sowie Leistung und bei hohem Feinanteil bereits im Aufgabegut (zum Beispiel Ziegelschutt).
Prallbrecher haben einen sehr hohen Zerkleinerungsfaktor von 50 und mehr. Dementsprechend hoch sind die erzeugten Feinkornanteile (sehr hohe Staubentwicklung!).
Kreiselbrecher (Flachkegelbrecher) erreichen einen Zerkleinerungsfaktor bis circa 25 und werden nahezu ausschließlich in durchsatzleistungsstarken Anlagen als Nachbrecher von Backenbrecheranlagen eingesetzt.
Übliche, praktisch realisierbare Brecherleistungen liegen zwischen 80 und 300 Tonnen je Stunde und sind sehr stark abhängig von Art und Größe des Aufgabematerials.
Unterschieden wird weiterhin zwischen mobilen, semimobilen und stationären Bauschuttrecyclinganlagen.
Der Antrieb der Brecher kann elektrisch, mittels Dieselmotor oder mittels separatem Dieselelektroaggregat (auch als Aufbaueinheit) erfolgen.
Klassierstationen können fest mit dem Brecher verbunden sein (Vorklassierung, Kontrollabsiebung) und sind regelmäßig dem Brecher nachgeschaltet. Es handelt sich überwiegend um elektrisch betriebene Siebe mit verschiedenartigen Siebauflagen. Gängige Siebfraktionen sind 0/5, 0/8, 8/16, 16/32, 32/45, 45/x wobei letztere Fraktion als Überkorn dem Brechvorgang erneut zugeleitet wird.
Die Aufgabe des Materials in die Aufgabeeinheit des Brechers erfolgt mittels Radlader oder Bagger. Bagger sind oft mit Zusatzteilen wie Betonpulverisierer oder ‑hammer zur Vorzerkleinerung ausrüstbar.
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hinsichtlich des Umgangs mit[KJ(1] wassergefährdenden Stoffen legt die zuständige Wasserbehörde die Anforderungen an die Lager-, Fahr- und Behandlungsflächen fest.
Erfolgt in Anlagen im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ein Umgang mit mineralischen Abfällen, die als allgemein wassergefährdend gelten oder die vom Betreiber nach § 10 Absatz 2 beziehungsweise von der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 4 AwSV in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft wurden, sind die Anforderungen der AwSV einzuhalten. - Umgang mit staubförmigen Emissionen
Bauschutt führt in der Regel auf Grund seiner Eigenschaften zu staubförmigen Emissionen. Daher ist die Nummer 5.2.3 „Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen“ der Technischen Anleitung (TA) Luft zu beachten und umzusetzen.
Weiterhin können besondere Inhaltsstoffe gemäß Nummer 5.2.3.6 der TA Luft im Bauschutt enthalten sein, die gemäß TA Luft die wirksamsten Maßnahmen zur Emissionsminderung erfordern (in der Regel geschlossene Lagerung).
Sollten die wirksamsten Maßnahmen in der Anlagenkonzeptionierung nicht umgesetzt werden, ist sicher zu stellen, dass Bauschutt mit besonderen Inhaltsstoffen nicht in die Anlage gelangt.
Die Einrichtung von Anlagen zur Bauschuttaufbereitung ist – abhängig von ihrer Anlagenkapazität – nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Zuständige Stellen sind die Fachdezernate für Abfallwirtschaft bei den Regierungspräsidien.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort der Abfälle, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen.
Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV festgelegt.
Im Regelfall werden in Bauschuttaufbereitungsanlagen nicht gefährliche Abfälle gelagert und behandelt. Somit sind sie meistens den Nummern 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen. Diese Anträge werden deshalb nach der Verfahrensart „V“, also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, bearbeitet.
Bei der Behandlung beziehungsweise Lagerung gefährlicher Abfälle sind entsprechende Ziffern (8.11.1 folgende beziehungsweise 8.12.1) des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu beachten.
Für die in der Regel erforderliche Zwischenlagerung von Abfällen, sind nach Anhang 1 zur 4. BImSchV noch zusätzliche Genehmigungsziffern zu berücksichtigen (Nummer 8.12. folgende, zeitweilige Lagerung, beziehungsweise Nummer 8.14 folgende, Lagerung über 1 Jahr).
Von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Bauabfällen können belästigende Umwelteinwirkungen (zum Beispiel. Lärm und Staub) ausgehen. Dadurch kann es zu Konflikten zwischen der Anlage und der angrenzenden Bebauung kommen.
Insofern bedarf es für Abfallentsorgungsanlagen, welche einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG bedürfen, aus bauplanungsrechtlicher Sicht der Ausweisung eines Industriegebietes (GI).
Nur in atypischen und begründeten Ausnahmefällen können Abfallentsorgungsanlagen auch in Gewerbegebieten (GE) zugelassen und betrieben werden.
Soweit in einer solchen Aufbereitungsanlage Deponieersatzbaustoffe hergestellt werden, sind ergänzend die Regelungen der Deponieverordnung zu beachten.
Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) im Sinne der am 01. August 2023 in Kraft getretenen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) gelten besondere Anforderungen an Bauschuttaufbereitungsanlagen. Die herzustellenden MEB müssen einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialklasse zugeordnet werden können und im Rahmen des vorgeschriebenen Güteüberwachungssystems hergestellt werden.[KJ(1] Weiterhin ist der Verbleib eines MEB vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender zu dokumentieren. Hierzu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage einen Lieferschein nach einem vorgegebenen Muster aus dem Anhang der ErsatzbaustoffV zu erstellen.
Allen Anlagen, die Recyclingbaustoffe herstellen, dürfen ausschließlich asbestfreie Bau- und Abbruchabfälle zugeführt werden. Zur Sicherstellung bedarf es einer Annahmekontrolle, die eine Sichtkontrolle beziehungsweise den Nachweis der Asbestfreiheit umfasst. Ziel ist es, eine weitgehende Ausschleusung von asbesthaltigen Materialien aus dem Baustoffrecycling zu gewährleisten und somit eine Anreicherung im Wertstoffkreislauf zu verhindern. Nähere Informationen können der Vollzugshilfe M 23 „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) entnommen werden.
Weiterhin gelten Bauschuttrecyclinganlagen als Aufbereitungsanlagen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Sind gemischten Bau- und Abbruchabfälle augenscheinlich größtenteils mineralisch, sind sie unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Ziel der Aufbereitung ist die Verwertung oder Vermarktung der gewonnenen Gesteinskörnung als Schüttgut oder als Zuschlag zur Betonherstellung. Weitergehende Informationen können der LAGA-Vollzugshilfe M 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ entnommen werden.
Links
Downloads
Kontakt Abfall
Kassel
Telefon
Zuständigkeitsbereiche Kassel: Stadt Kassel, Landkreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg
Kontakt Abfallwirtschaft
Bad Hersfeld
Telefon
Zuständigkeitsbereiche Bad Hersfeld:
Landkreis Fulda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis