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Gewerbeabfall

Pflichten zur getrennten Sammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie die Aufstellung einer Restmülltonne

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Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie hochwertigen Verwertung von Abfällen sind für bestimmte Abfälle Pflichten zur Getrennthaltung vorgegeben und festgelegt, wie mit ausnahmsweise anfallenden Abfallgemischen umzugehen ist.
Zudem bestehen technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen für Abfallgemische sowie verbindliche Sortier- und Recyclingquoten.

Für Abfallerzeuger und –besitzer besteht die Notwendigkeit zur Dokumentation der Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen beziehungsweise zum Nachweis des Vorliegens von Ausnahmen.

Zielsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist es, eine schadlose und hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bauabfällen sicher zu stellen. Dieses Ziel dient dem Zweck, die Kreislaufwirtschaft durch das Recycling und die Wiederverwendung von Abfällen zu stärken und damit die natürlichen Rohstoffressourcen zu schonen. Um dies zu erreichen, sind Abfälle zuallererst getrennt zu sammeln. Die unter diesen Voraussetzungen ausnahmsweise anfallenden Gemische sind unverzüglich einer qualifizierten Vorbehandlung oder Aufbereitung zuzuführen. Ausnahmen von der getrennten Erfassung beziehungsweise der Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen sind an hohe Anforderungen an die technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit geknüpft.

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Sie gilt nicht für Abfälle, die einer gesetzlichen Rücknahme (zum Beispiel nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder Batteriegesetz (BattG)) unterliegen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle fallen u. a. in Verwaltungen, Büros, Schulen, Krankenhäusern, Handwerksbetrieben und dem produzierenden Gewerbe an.

Für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von

  • Glas,
  • Metall,
  • Kunststoff,
  • Papier / Pappe / Kartonagen (PPK),
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfällen sowie
  • weiteren Siedlungsabfällen, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind und die Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind.

Zu den Bioabfällen zählen

  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle,
  • biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie
  • Marktabfälle.

Bezüglich der Abfallart Holz gelten neben den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) weiterhin auch die Anforderungen der Altholzverordnung (AltholzV).

Für Bau- und Abbruchabfälle gilt ein Getrennthaltungsgebot für Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Ausnahmen vom Getrennthaltungsgebot sind im Einzelfall möglich, wenn die Getrennthaltung

  • technisch nicht möglich oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Für den Erzeuger entfällt die Pflicht für eine Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Massen-% betragen hat. Der gemischte Abfall kann dann vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Das Erfüllen dieser Voraussetzung ist durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen. Der Nachweis hierüber ist der Abfallbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen nur dann, wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet.

Sachverständige, die nachweislich für die Sachgebiete Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte oder Verpackungen bestellt sind, können auch mit der Prüfung der Getrenntsammlungsquote beauftragt werden.

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, sofern die Vorgaben der örtlichen Abfallsatzung diese nicht von der Überlassung ausschließen. Die Erzeuger und Besitzer haben dafür zumindest einen Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen („Pflichtrestmülltonne“).

Die ausnahmsweise anfallenden Gemische sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage (gewerbliche Siedlungsabfälle, nichtmineralische Bau- und Abbruchabfälle) beziehungsweise einer Aufbereitungsanlage (mineralische Bau- und Abbruchabfälle) zuzuführen.

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein, Bioabfälle und Glas nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

Vorbehandlungsanlagen sind Anlagen, in denen Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle und nicht mineralische Bauabfälle vor einer weiteren Verwertung – insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung – behandelt werden.

Aufbereitungsanlagen sind Anlagen, in denen aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen – insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung – hergestellt werden.

Ausnahmen von der Vorbehandlung oder Aufbereitung sind im Einzelfall möglich, wenn diese

  • technisch nicht möglich oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Anlagen zur Vorbehandlung haben seit dem 1. Januar 2019 eine Sortierquote von mindestens 85 Massen-% und eine Recyclingquote von mindestens 30 Massen-% als Mittelwert eines jeden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Sortierquote ist dabei monatlich zu ermitteln und zu dokumentieren. Unterschreitungen der Sortierquote in zwei Monaten des Kalenderjahres um mehr als 10 % sind der Abfallbehörde beim Regierungspräsidium mit Angabe der Ursachen, Abhilfemaßnahmen, deren Umsetzung sowie dem Zeitbedarf unverzüglich mitzuteilen.

Die Recyclingquote ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Abfallbehörde beim Regierungspräsidium vorzulegen; bei einer Unterschreitung der Vorgaben, ebenso die Ursachen hierfür.

Folgende Sachverhalte sind vom Erzeuger und Besitzer zu dokumentieren:

  • die getrennte Sammlung
  • die weiteren Verwertungswege der getrennten Fraktionen und Gemische
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung von der Vorbehandlungs- beziehungsweise Aufbereitungspflicht

Die Dokumentationen sind nur auf Verlangen der zuständigen Abfallbehörde vorzulegen.

Dokumentationshilfen zu den Pflichten als Abfallerzeuger oder ‑besitzer nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für gewerbliche Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle sind als Download beigefügt.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Vollzugshinweise zu Detailfragen (LAGA-Mitteilung Nummer 34) erarbeitet. Diese sind auf der Homepage der LAGA abrufbar (siehe Links).

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